1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erl�uterungen
Zeichen 201
Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gew�hren.
2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) au�erhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur f�r den Stra�enverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
Erl�uterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahn�bergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung f�hrende Fahrleitung hat.
2Zeichen 205
Vorfahrt gew�hren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss Vorfahrt gew�hren.
2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erl�uterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einm�ndung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angek�ndigt sein.
2.1Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss Vorfahrt gew�hren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
Erl�uterung
Das Zusatzzeichen steht �ber dem Zeichen 205.
2.2Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der Stra�enbahn Vorfahrt gew�hren.
Erl�uterung
Das Zusatzzeichen steht �ber dem Zeichen 205.
3Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gew�hren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss anhalten und Vorfahrt gew�hren.
2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Stra�e zu �bersehen ist.
3.1Erl�uterung
Das Zusatzzeichen k�ndigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss anhalten und Vorfahrt gew�hren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
Erl�uterung
Das Zusatzzeichen steht �ber dem Zeichen 206.
Zu 2und 3
Erl�uterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstra�e (abknickende Vorfahrt) bekannt.
4Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gew�hren.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5 bis 7Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Erl�uterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.
5Zeichen 209
Rechts
6Zeichen 211
Hier rechts
7Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
8Zeichen 215
Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht �berfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht m�glich w�re. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung �berfahren werden, wenn eine Gef�hrdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.
9Zeichen 220
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Einbahnstra�e nur in Richtung des Pfeils befahren.
Erl�uterung
Das Zeichen schreibt f�r den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.
9.1Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstra�e auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erl�uterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer f�r den gegenl�ufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstra�e bleibt gegen�ber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (� 8 Absatz 1 Satz 1) unber�hrt. Dies gilt auch f�r den ausfahrenden Radverkehr. M�ndet eine Einbahnstra�e f�r den gegenl�ufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstra�e, steht f�r den aus der Einbahnstra�e ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10Zeichen 222
Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.
Erl�uterung
"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenst�nde
Zu 11bis 13
Erl�uterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 f�r eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
11Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1Erl�uterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen k�ndigt die Aufhebung der Anordnung an.
12Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.
13Zeichen 223.3
Seitenstreifen r�umen
Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die R�umung des Seitenstreifens an.
14Zeichen 224
Haltestelle
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
Erl�uterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und f�r Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen wei�en Tr�gerfl�che kennzeichnet eine Haltestelle nur f�r Schulbusse.
15Zeichen 229
Taxenstand
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf an Taxenst�nden nicht halten, ausgenommen sind f�r die Fahrgastbef�rderung bereitgehaltene Taxen.
Erl�uterung
Die L�nge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten wei�en Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung f�r Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16Zeichen 237
Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr R�cksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
4. � 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unber�hrt.
17Zeichen 238
Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch f�r das F�hren von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr R�cksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18Zeichen 239
Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fu�g�ngerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fu�g�ngerverkehr R�cksicht nehmen. Der Fu�g�ngerverkehr darf weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Erl�uterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (� 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fu�g�nger- und Radverkehr R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fu�g�ngerverkehr anpassen.
4. � 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unber�hrt.
Erl�uterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (� 25 Absatz 1 Satz 1).
20Zeichen 241
Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den f�r den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. � 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unber�hrt.
Erl�uterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (� 25 Absatz 1 Satz 1).
21Zeichen 242.1
Beginn einer Fu�g�ngerzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fu�g�ngerverkehr darf die Fu�g�ngerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fu�g�ngerzone f�r eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt f�r den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
22Zeichen 242.2
Ende einer Fu�g�ngerzone
23Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstra�e
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstra�en nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten k�nnen auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das �berqueren einer Fahrradstra�e durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterf�hrenden Stra�e ist gestattet.
2. F�r den Fahrverkehr gilt eine H�chstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrr�dern ist erlaubt.
4. Im �brigen gelten die Vorschriften �ber die Fahrbahnbenutzung und �ber die Vorfahrt.
24Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstra�e
24.1Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten k�nnen auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.
2. F�r den Fahrverkehr gilt eine H�chstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrr�dern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im �brigen gelten die Vorschriften �ber die Fahrbahnbenutzung und �ber die Vorfahrt.
24.2Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone
25Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbef�rderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Sch�ler- und Behindertenverkehrs d�rfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrr�dern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen d�rfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrg�sten halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
25.1Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
26Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
Erl�uterung
F�r die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach � 39 Absatz 7 k�nnen andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote k�nnen auf einem Schild vereinigt sein.
27Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zul�ssige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschlie�lich ihrer Anh�nger die angegebene Grenze �berschreitet.
27.1Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.
28Zeichen 250
Verbot f�r Fahrzeuge aller Art
Ge- oder Verbot
1. Verbot f�r Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht f�r Handfahrzeuge, abweichend von � 28 Absatz 2 auch nicht f�r Reiter, F�hrer von Pferden sowie Treiber und F�hrer von Vieh.
2. Kraftr�der und Fahrr�der d�rfen geschoben werden.
29Zeichen 251
Verbot f�r Kraftwagen
Ge- oder Verbot
Verbot f�r Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
30Zeichen 253
Verbot f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t
Ge- oder Verbot
Verbot f�r Kraftfahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t, einschlie�lich ihrer Anh�nger, und f�r Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.
30.1Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschlie�lich ihrer Anh�nger, mit einer zul�ssigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschr�nkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundst�ck an der vom Verkehrsverbot betroffenen Stra�e oder an einer Stra�e, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Stra�e erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem G�terverkehr im Sinne des � 1 Absatz 1 des G�terkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei geh�ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstra�enmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgef�hrt wird.
3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgef�hrt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.Erl�uterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zul�ssig.
31Zeichen 254
Verbot f�r Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot f�r den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV
32Zeichen 255
Verbot f�r Kraftr�der
Ge- oder Verbot
Verbot f�r Kraftr�der, auch mit Beiwagen, Kleinkraftr�der und Mofas
33Zeichen 259
Verbot f�r Fu�g�nger
Ge- oder Verbot
Verbot f�r den Fu�g�ngerverkehr
34Zeichen 260
Verbot f�r Kraftfahrzeuge
Ge- oder Verbot
Verbot f�r Kraftr�der, auch mit Beiwagen, Kleinkraftr�der und Mofas sowie f�r Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
35Zeichen 261
Verbot f�r kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gef�hrlichen G�tern
Ge- oder Verbot
Verbot f�r kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gef�hrlichen G�tern
zu 36bis 40
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme f�r Fahrzeuge, deren Ma�e oder Massen, einschlie�lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tats�chliche Grenze �berschreiten.
Erl�uterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.
36Zeichen 262
Tats�chliche Masse
Ge- oder Verbot
Die Beschr�nkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen f�r das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert f�r die Sattelzugmaschine einschlie�lich Sattellast und f�r die tats�chlich vorhandenen Achslasten des Sattelanh�ngers.
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.
37Zeichen 263
Tats�chliche Achslast
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.
38Zeichen 264
Tats�chliche Breite
Erl�uterung
Die tats�chliche Breite gibt das Ma� einschlie�lich der Fahrzeugau�enspiegel an. Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.
39Zeichen 265
Tats�chliche H�he
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer �berleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den das Verbot angeordnet ist.
40Zeichen 266
Tats�chliche L�nge
Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen f�r die Gesamtl�nge.
41Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, f�r die das Zeichen angeordnet ist.
Erl�uterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, f�r die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
41.1Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt f�r den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.
42Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Stra�e nur mit Schneeketten befahren.
43Zeichen 269
Verbot f�r Fahrzeuge mit wassergef�hrdender Ladung
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Stra�e mit mehr als 20 I wassergef�hrdender Ladung nicht benutzen.
44Zeichen 270.1
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung sch�dlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Ge- oder Verbot
1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
2. � 1 Absatz 2 sowie � 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) ge�ndert worden ist, bleiben unber�hrt. Die Ausnahmen k�nnen im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverf�gung zugelassen sein.
3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Bef�rderung schwerbehinderter Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr�nkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erl�uterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von sch�dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan f�r kurzfristig zu ergreifende Ma�nahmen nach � 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des � 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von � 45 Absatz 1f.
45Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung sch�dlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
46Freistellung vom Verkehrsverbot nach � 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach � 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
47Zeichen 272
Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf hier nicht wenden.
48Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t oder eine Zugmaschine f�hrt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschr�nkungen und �berholverbote
49Zeichen 274
Zul�ssige H�chstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen H�chstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten �ber 50 km/h zugelassen, gilt das f�r Fahrzeuge aller Art.
3. Au�erhalb geschlossener Ortschaften bleiben die f�r bestimmte Fahrzeugarten geltenden H�chstgeschwindigkeiten (� 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und � 18 Absatz 5) unber�hrt, wenn durch das Zeichen eine h�here Geschwindigkeit zugelassen ist.
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die H�chstgeschwindigkeit angeordnet ist.
49.1Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugf�hrenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu �berschreiten.
50Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen H�chstgeschwindigkeit fahren.
Erl�uterung
Mit dem Zeichen k�nnen in verkehrsberuhigten Gesch�ftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschr�nkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.
51Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone
52Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Stra�en-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverh�ltnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren k�nnen oder d�rfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.
Zu 53, 54 und 54.4Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das �berholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftr�dern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zul�ssige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschlie�lich ihrer Anh�nger, die angegebene Grenze �berschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftr�dern mit Beiwagen das �berholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.
53Zeichen 276
�berholverbot f�r Kraftfahrzeuge aller Art
54Zeichen 277
�berholverbot f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t
Ge- oder Verbot
�berholverbot f�r Kraftfahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t, einschlie�lich ihrer Anh�nger, und f�r Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
54.1Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete �berholverbot auch f�r Kraftfahrzeuge �ber 2,8 t, einschlie�lich ihrer Anh�nger.
54.2Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete �berholverbot auch f�r Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anh�nger.
54.3Erl�uterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die L�nge einer Geschwindigkeitsbeschr�nkung oder eines �berholverbots an.
54.4Verbot des �berholens von einspurigen Fahrzeugen f�r mehrspurige Kraftfahrzeuge und Kraftr�der mit Beiwagen
Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug f�hrt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht �berholen.
55Erl�uterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschr�nkung oder eines �berholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur f�r eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die L�nge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der �rtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56Zeichen 278
Ende der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.
57Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.
58Zeichen 280
Ende des �berholverbots f�r Kraftfahrzeuge aller Art
59Zeichen 281
Ende des �berholverbots f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t
59.1Zeichen 281.1
Ende des Verbots des �berholens von einspurigen Fahrzeugen f�r mehrspurige Kraftfahrzeuge und Kraftr�der mit Beiwagen
60Zeichen 282
Ende s�mtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschr�nkungen und �berholverbote
Erl�uterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, f�r den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschr�nkungen und �berholverbote vorher angeordnet worden waren.
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Stra�enseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur n�chsten Kreuzung oder Einm�ndung auf der gleichen Stra�enseite oder bis durch Verkehrszeichen f�r den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vor�bergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
Erl�uterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten wei�en Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
62Zeichen 283
Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
62.1Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
63Zeichen 286
Eingeschr�nktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht l�nger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegesch�fte m�ssen ohne Verz�gerung durchgef�hrt werden.
63.1Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht l�nger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht l�nger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.3Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr�nkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
63.4Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
63.5Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.
63.6Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken f�r Carsharingfahrzeuge (� 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.
64Zeichen 290.1
Beginn eines Eingeschr�nkten Haltverbots f�r eine Zone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht l�nger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschr�nkte Haltverbot auf allen �ffentlichen Verkehrsfl�chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken f�r Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Fl�chen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Fl�chen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
64.1Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.
64.2Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken f�r Carsharingfahrzeuge (� 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Fl�chen erlaubt.
65Zeichen 290.2
Ende eines eingeschr�nkten Haltverbots f�r eine Zone
Abschnitt 9 Markierungen
66Zeichen 293
Fu�g�nger�berweg
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf auf Fu�g�nger�berwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.
67Zeichen 294
Haltlinie
Ge- oder Verbot
Erg�nzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Stra�e eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
68Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1.
a) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise �berfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs f�r den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, m�ssen au�erorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und �hnlich langsame Fahrzeuge m�glichst rechts von ihr fahren.
d) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2.
a) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht �berfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum �berfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht m�glich w�re. Mit ihnen darf die Mittelinsel �berfahren werden, wenn eine Gef�hrdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3.
a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) �berfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur �berfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkst�nde angelegt sind oder sich Grundst�ckszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gef�hrdet noch behindert wird.
c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf �berfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundst�ckszufahrt befindet.
Erl�uterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den f�r den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen f�r den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in gr�ner Farbe ausgef�llt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.
2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des f�r den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.
69Zeichen 296
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf die durchgehende Linie nicht �berfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
3. F�r Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B d�rfen die Markierung �berfahren, wenn der Verkehr
dadurch nicht gef�hrdet wird.
Zeichen 297
Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug f�hrt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einm�ndung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (� 12 Absatz 1).
Erl�uterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, d�rfen auch rechts �berholt werden.
71Zeichen 297.1
Vorank�ndigungspfeil
Erl�uterung
Mit dem Vorank�ndigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angek�ndigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausf�hrung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.
72Zeichen 298
Sperrfl�che
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf Sperrfl�chen nicht benutzen.
73Zeichen 299
Grenzmarkierung f�r Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug f�hrt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung f�r Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erl�uterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verl�ngern oder verk�rzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
74Parkfl�chenmarkierung
Ge- oder Verbot
Eine Parkfl�chenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zul�ssigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkfl�chenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese �berfahren werden.
Erl�uterung
Sind Parkfl�chen auf Stra�en erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.