Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird nach § 226 Abs. 1 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Folgendes zugrunde gelegt:
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird.
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden erst zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn 2022 die Mindesteinnahmegrenze von 164,50 Euro monatlich überschritten wird. Darüber hinaus gilt nur in der Krankenversicherung und ausschließlich für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sog. Betriebsrenten) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 164,50 Euro. Zudem ist der Freibetrag nur auf pflichtversicherte Versorgungsbezieher anzuwenden.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder siehe Freiwillige Versicherung
In der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ausnahme: Freibetrag für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 162 Nr. 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Bei zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt die beitragspflichtige Einnahme mindestens 1 % der Bezugsgröße (2022 monatlich: 32,90 EUR alte Bundesländer bzw. 31,50 EUR neue Bundesländer).
Eine ähnliche Regelung gilt in der Arbeitslosenversicherung: Dort ist nach § 342 SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße – also auch hier 2022: 32,90 EUR monatlich alte Bundesländer bzw. 31,50 EUR neue Bundesländer.
Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze zu grunde gelegt (§ 153 SGB VII). Durch Satzungsregelung können Berufsgenossenschaften die Beitragsberechnung auch über z. B. Stunden oder Ähnliches vornehmen.
Sozialversicherungsrecht
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Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen
Laut §§ 226 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) V entspricht der Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung allen beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten.
Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Als Beitrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) dieser Einnahmen erhoben. Für Beschäftigte gilt als
Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsentgelt aus einer nicht der Versicherungspflicht unterliegenden bzw. einer versicherungsfreien Beschäftigung kann dementsprechend nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Beiträge sind unmittelbar aus dem
Arbeitsentgelt zu errechnen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind gegebenenfalls auf die für den Abrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
Beitragspflichtige Einnahmen bei Rentnern
Bei Rentnern gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen, soweit es neben Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
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Letzte Aktualisierung: 28.03.2022
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Zusammenfassung
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Freiwillig Versicherte bestimmen ihre Beitragsbemessungsgrundlage in der Spanne zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze selbst.
1 Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Sonderregelungen gelten für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Dies gilt auch für vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt.[1] Hierbei handelt es sich stets um Fälle der sog. Geringverdienerregelung. Als beitragspflichtige Einnahmen bei diesem Personenkreis ist mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2022: 32,90 EUR/West bzw. 31,50 EUR/Ost; 2021: 32,90 EUR/West bzw. 31,15 EUR/Ost) zu berücksichtigen.
2 Arbeitnehmer im Übergangsbereich
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (450,01 bis 1.300 EUR) bildet eine abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtige Einnahme.[1]
Je näher das tatsächliche Arbeitsentgelt am oberen Ende des Übergangsbereichs liegt, desto geringer wird die Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage.
Für die spätere Rentenberechnung wird dennoch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Für Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, kommt die besondere Beitragsregelung im Übergangsbereich nicht zum Tragen.
3 Unständig Beschäftigte
Sonderregelungen gelten auch für unständig Beschäftigte. Das in unständiger Beschäftigung jeweils erzielte Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Dauer der in jedem Kalendermonat ausgeübten Beschäftigung – ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – zu berücksichtigen. Wird insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Arbeitsentgelte anteilig zu berücksichtigen.
4 Seeleute
Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 92 SGB VII für die Beitragsberechnung maßgebend ist.[1]
Anzusetzen ist danach der festgesetzte monatliche Durchschnitt des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung. Das monatliche Durchschnittsentgelt wird von Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung der gesetzlichen Unfallversicherung bildet.
5 Ehrenamtsinhaber
Beschäftigte, die ein Ehrenamt ausüben, können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass das wegen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit geminderte Arbeitsentgelt um den Unterschiedsbetrag erhöht wird, der der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die Ausübung des Ehrenamts zustehen würde, erhöht wird. Der Unterschiedsbetrag kann jedoch nur die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausgleichen und ist zusammen mit dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Ein Unterschiedsbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ein Ehrenamt für die in § 163 Abs. 3 Satz 2 SGB VI abschließend aufgezählten Institutionen ausübt.
Ehrenamt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ehrenamtsinhaber, die durch die Ausübung eines Ehrenamts für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts rentenversicherungspflichtig werden (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister), können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass als beitragspflichtiges Entgelt ein höheres als das aufgrund des ausgeübten Ehrenamts erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.[1] Voraussetzung ist, dass für das Kalenderjahr vor der Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt nur auf Antrag für laufende und für künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume.
6 Arbeitnehmer in Altersteilzeit
Zunächst ist das Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Erhalten diese Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme. Die Summe aus dem erzielten Arbeitsentgelt und dem Differenzbetrag ist ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen.[1]
Für Personen, die in der Altersteilzeitarbeitsphase aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, gilt dies entsprechend. Ebenso gilt dies, wenn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentag...
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