„Ich will mich trennen –
und was nun?“
Bei einer Trennung kommen emotionale, materielle sowie rechtliche Probleme auf
Sie zu. Diese Fragen sind noch schwieriger zu entscheiden, wenn Sie sich aus
einer Gewaltbeziehung lösen wollen.
Dann ist es wichtig zu wissen:
- Wer hilft mir bei meinen Problemen?
- Welche Rechte habe ich?
- Was wird mit den Kindern?
Hierzu bekommen Sie unbürokratische und schnelle Informationen in der
Frauenberatungs- und Kontaktstelle
Robert-Koch-Str. 18 – 45879 GE
Tel.: 0209 - 20 77 13
In unserer Beratungsstelle werden sowohl allgemeine Fragen zum neuen
Gewaltschutzgesetz als auch zu Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten kurz
und unbürokratisch beantwortet.
Ohne Termin jeweils am:
Dienstag, Donnerstag + Freitag
In der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr
Des weiteren können Sie sich bei uns
über Prozesskostenhilfe und
Beratungskostenhilfe informieren.
Unsere Beratungen sind kostenlos und unterliegen der Schweigepflicht.
Wovon lebe ich und die Kinder?
Unterhalt
Ihr Mann hat Ihnen gegenüber die Auskunftpflicht über sein Einkommen. Wenn der Unterhalt noch nicht geklärt ist (anwaltlich oder eidesstattlich) und Sie in eine finanzielle Notlage durch Gewalt und Trennung geraten, können Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe beantragen. Die Agentur für Arbeit / das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet Ihren Sozialleistungs-antrag anzunehmen und zu prüfen.
Verfügen Sie über ein eigenes Konto?
Wenn nicht, eröffnen Sie eins! Es ist nötig eine eigene Kontonummer zur Überweisung von Sozialleistungen wie Kindergeld angeben zu können.
Wenn Sie Kinder haben...
ist es ratsam den Antrag für Unterhaltsvorschussgeld (max. bis zum 12. Lebensjahr)und gegebenenfalls für Kindergeld vor dem Sozialleistungsantrag zu stellen. Sie müssen zur Antragstellung die Dokumente der Kinder, die mit Ihnen leben und Ihren Personalausweis oder ein anderes Identitätsdokument mitnehmen.
Agentur für Arbeit/ Sozialamt:
Die Agentur für Arbit/ das Sozialamt muss das Unterhaltsvorschussgeld, das Kindergeld und gegebenenfalls den Unterhalt mit dem Sozialleistungsanspruch verrechnen. Bei der Agentur für Arbeit/ beim Sozialamt müssen Sie Ihre Trennung glaubhaft darlegen bspw. duch eine Bescheinigung Ihrer Rechtsanwältin. Bitte beachten Sie, dass die Sozialleistung erst ab dem Tag der Antragsstellung berechnet wird, niemals rückwirkend!
Folgende Unterlagen und Kopien
...sollten Sie, falls sie Ihnen zugänglich sind, zur Agentur für Arbeit/ zum Sozialamt mitnehmen:
- Belege über alle Einkünfte
- Personalausweis oder Ausweispapiere von Ausländerbehörde, evtl. Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Belege über Wasser-, Strom-, und Heizkosten
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Sozialversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte
- Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Zeugnisse, Krankenversicherungskarte/-schein (da Sie während der Trennung noch über Ihren Mann versichert sind)
- gegebenenfalls Sparbücher und Wertpapiere
- Kauf- und Kreditverträge
Bringen Sie o.g. Papiere mit zur Beratung!
Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind bei uns vorhanden! Beim Ausfüllen oder wenn Sie der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sind, helfen wir gerne weiter.
Wohnung
Ob Sie die gemeinsame Wohnung verlassen oder einen Antrag zur alleinigen Nutzung stellen wollen - Sie sollten sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren!
Wenn Sie vorübergehend Zuflucht außerhalb der gemeinsamen Wohnung gefunden haben und nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnen wollen, können Sie bei geringem Einkommen oder Leistungsbezug einen WBS (Wohnberechtigungsschein) bekommen.
Bei Sozialleistungsbezug müssen Sie bei der Wohnungssuche die angemessene Wohnungsgröße und die Höhe der Miete einhalten. Angaben darüber können Sie bei der Agentur für Arbeit/ beim Sozialamt oder bei uns erhalten.
Wohnungsangebote sind unter anderem:
- bei uns
- im Rathaus GE-Buer
- oder über Zeitungsanzeigen z.B. im Stadtspiegel oder WAZ.de zu finden
Außerdem können Sie sich bei verschiedenen Wohnungsgesellschaften bemühen. Infos hierzu gibt es in der Frauenberatungsstelle!
Frauenhaus
Wenn Sie ihre Wohnung auf Grund von häuslicher Gewalt verlassen müssen, haben Sie die Möglichkeit vorübergehend in einem Frauenhaus Schutz zu finden und zu wohnen. Nähere Informationen auch über Frauen-häuser in den anderen Städten geben wir Ihnen gerne.
Das Frauenhaus in GE erreichen Sie unter 20 11 00
Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt: Bei strittigen Fällen oder bei gewaltvollem Umgang mit den Kindern können Sie die Sorgerechtsregelung auch vor einer Scheidung klären.
Wichtig: Wenn möglich, beschaffen Sie bitte vor einem Verlassen der Wohnung die gleichen Papiere, wie sie unter Punkt „Agentur für Arbeit / Sozialamt“ aufgeführt sind, zumindest in Kopie, damit Sie bei einer Beratung oder evtl. rechtlichen Unterstützung durch eine Anwältin/einen Anwalt die nötigen Unterlagen zur Hand haben. Oder hinterlegen Sie Kopien bei einer vertrauten Person. Dies ist, vor allem bei gewaltvollen Auseinandersetzungen hilfreich, da Sie nicht die Papiere später vom Ex-Partner einfordern müssen.