Sonderregeln erneut verlängert
Die coronabedingten Sonderregeln für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld gelten derzeit bis zum 30. Juni 2022. Kurzarbeitergeld gibt es maximal 28 Monate – längstens bis zum 30. Juni 2022.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Zeitlich begrenzte Krisenhilfe. Viele Unternehmen verzeichnen im Zuge der Corona-Krise Auftragsrückgänge, müssen aufgrund behördlicher Anordnung schließen und sehen sich in ihrer Existenz gefährdet. Diese Auswirkungen treffen natürlich auch die Angestellten. Mit Kurzarbeit können Betriebe solche Krisenzeiten wirtschaftlich überbrücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungsweise arbeitsvertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurzarbeitergeld.
Betriebsrat bestimmt mit. Das können Arbeitgeber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht – auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.
Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?
Sie erhalten als Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit 60 Prozent des dafür eigentlich fälligen Nettolohns. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent. Das muss der Arbeitgeber mit beantragen. Zudem gibt es bis Ende Juni 2022 mehr Geld - statt nur bis Ende März 2022:
- Wer mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent.
- Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent.
- Für die Berechnung der Bezugsmonate zählen die Monate mit Kurzarbeit ab März 2020.
Tipp. Checken Sie Ihren Tarifvertrag. Einige Tarifverträge, etwa in der Metall- und Elektroindustrie, sehen vor, dass das Kurzarbeitergeld auf fast 100 Prozent des Nettolohns aufgestockt wird.
Wie errechne ich das Kurzarbeitergeld?
Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür unseren Rechner nehmen. Unser Kurzarbeitergeld-Rechner berücksichtigt die aktuellen Änderungen für das Jahr 2022 wie den erhöhten Grundfreibetrag und den auf 1 200 Euro gestiegenen Arbeitnehmerpauschbetrag. Bei der Berechnung ist ein pauschaliertes Nettoentgelt zugrundegelegt. Maßgeblich ist der regelmäßige Bruttolohn im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht dabei zählen Entgelte für Mehrarbeit und Sonderzahlungen.
Die Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld trägt die Arbeitsagentur.
Im Rechner können Sie durch Auswahl „2022 (ab 01.07)“ ermitteln, wie viel Kurzarbeitgeld es gibt, nachdem die „Corona-Erhöhung“ an dem 1. Juli 2022 entfällt (siehe oben).
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Wann wird Kurzarbeitergeld gewährt?
Kurzarbeit ist in den Paragrafen 95 bis 109 Sozialgesetzbuch III geregelt. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Deshalb können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.
Tipp. Infos finden Sie dazu auch bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Erleichterter Anspruch bis Ende Juni 2022
Nach dem „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ werden die erleichterten Zugangsregeln weiter bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Außerdem kann das Kurzarbeitergeld maximal 28 Monate bezogen werden – längstens bis zum 30. Juni 2022.
- Betriebe können wie bisher Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Der Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob wird nicht angerechnet.
- Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um drei Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt somit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern seit Januar 2022 nur noch zu 50 Prozent erstattet. 100 Prozent Erstattung können sie bis Ende März erhalten, wenn sie ihren Kurzarbeitern eine Weiterbildung ermöglichen. Ab April 2022 erhalten sie generell nur noch 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge zurück, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden wird (siehe unten).
Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt (zum Antrag).
Beschäftigte können wegen der Corona-Pandemie insgesamt bis zu 28 Monate Kurzarbeitergeld beziehen – längstens jedoch bis zum 30. Juni 2022. Normalerweise gibt es Kurzarbeitergeld nur maximal 12 Monate.
Die vollen 28 Monate schöpfen diejenigen aus, die bereits seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind. Arbeitnehmer erhalten das Kurzarbeitergeld direkt vom Arbeitgeber, dem die Bundesagentur für Arbeit es anschließend erstattet.
Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss der Arbeitgeber Kurzarbeit wieder neu bei der Arbeitsagentur anzeigen. Das Kurzarbeitergeld gibt es in dem Fall erst wieder ab dem Monat, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Was gilt bei Leiharbeit?
Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter konnten Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 beziehen. Ab April 2022 erhalten sie kein Kurzarbeitergeld mehr.
Werden Überstunden und Urlaub angerechnet?
Beschäftigte müssen normalerweise zunächst Überstunden und Resturlaub abbauen. Erholungsurlaub dürfen sie für das laufende Kalenderjahr aber nicht einsetzen.
Ausnahme bis Ende Juni 2022: Kurzarbeit ist weiterhin nach den Corona-Regeln bis Ende Juni 2022 möglich, ohne dass Angestellte negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufbauen müssen.
Behalte ich meinen vollen Urlaubsanspruch, wenn ich in Kurzarbeit bin?
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Arbeitnehmer hinnehmen, dass ihr Jahresurlaub anteilig gekürzt wird, wenn sie wegen Kurzarbeit tageweise nicht arbeiten können. Das gilt für Beschäftigte, die in Kurzarbeit null waren oder sind. Für die Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig eingestellt wurde, besteht laut BAG kein anteiliger Urlaubsanspruch. Der Fall: Eine Verkäuferin war 2020 über mehrere Monate in Kurzarbeit null. Ihr Chef kürzte ihren Urlaub um einige Tage (Az. 9 AZR 234/21, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2021).
Welche Erstattung gibt es für Arbeitgeber?
Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bekommen Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 voll erstattet. Ab 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erhalten sie zumindest 50 Prozent der Beiträge zurück.
Darüber hinaus bekommen sie 50 Prozent der Beiträge bis zum 31. Juli 2023 erstattet, wenn sie eine berufliche Weiterbildung ermöglichen. Voraussetzungen:
- Die Weiterbildung beginnt während der Kurzarbeit.
- Sie dauert mehr als 120 Stunden oder wird nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt. Träger und Maßnahme sind nach dem SGB III zugelassen.
Zudem werden für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten abhängig von der Größe des Betriebs pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.
Was gilt, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?
Sie haben bei einer Krankschreibung Anspruch auf Entgeltfortzahlung und später Krankengeld. In den ersten sechs Wochen bekommen Sie weiter Ihr reduziertes Entgelt plus Kurzarbeitergeld. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld gemäß dem Einkommen, das Sie vor der Kurzarbeit erzielten. Es beträgt maximal 90 Prozent Ihres Nettolohns abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Wirkt sich die Kurzarbeit auf meinen Urlaubsanspruch aus?
Ja. Wer weniger arbeitet, hat weniger Urlaub. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20, Revision zugelassen). Urlaubszweck sei, sich von der Arbeit zu erholen. Das setze eine entsprechende Tätigkeit voraus. Für jeden Monat, in dem der Beschäftigte auf Kurzarbeit null war, kann der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.
Wie viel darf ich bei Kurzarbeit hinzu verdienen?
Nach den Corona-Sonderregeln werden bis zu 450 Euro Monatsverdienst aus Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Achtung: Hatten Sie den Minijob oder eine andere Nebentätigkeit schon vor Beginn Ihrer Kurzarbeit, wird das Einkommen daraus generell nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.
Ich arbeite jetzt in Kurzarbeit. Kann es sich lohnen, einen zusätzlichen Minijob aufzunehmen?
Ob es sich für Sie finanziell lohnt, müssen am Ende natürlich Sie entscheiden. Haben Sie nebenbei einen 450-Euro-Job, fallen dadurch für Sie in der Regel keine zusätzlichen Abgaben an.
Verdienen Sie nebenbei im Schnitt höchstens 450 Euro im Monat beziehungsweise 5 400 Euro im Jahr gelten folgende Regeln:
- Zuschläge. Auf die 450-Euro-Grenze werden steuerbegünstigte Zuschläge wie Sachbezüge oder Feiertags- und Nachtarbeit nicht angerechnet.
- Steuern. Für den Verdienst werden pauschal 2 Prozent Lohnsteuer fällig. Häufig übernimmt die Lohnsteuer der Arbeitgeber. Dann müssen Sie Ihren Zusatzverdienst nicht in der Steuererklärung angeben.
- Sozialabgaben. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Als Minijobber sind Sie verpflichtet, einen Teil der Beiträge an die gesetzliche Rentenkasse selbst zu übernehmen. Das kann sich lohnen, damit Sie mehr Leistungsansprüche haben. Von dieser Pflicht können Sie sich aber befreien lassen. Erkundigen Sie sich bei der Minijob-Zentrale, was Ihnen die Zusatzbeiträge im Einzelfall bringen (minijob-zentrale.de).
Bekomme ich wegen Kurzarbeit weniger Arbeitslosengeld?
Nein, sollten Sie Ihren Job verlieren, müssen Sie sich darum keine Sorgen machen. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und wirkt sich auf die Berechnung von Arbeitslosengeld I nicht aus. Verlieren Sie doch noch Ihre Anstellung, haben Sie den üblichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch die Dauer ist ungekürzt.
Muss ich mein Kurzarbeitergeld versteuern?
Nein, Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird aber den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist er noch nicht berücksichtigt, er kommt erst bei der Steuerabrechnung mit dem Finanzamt zum Tragen. So kann es zu Nachforderungen kommen.
Beziehen Sie noch Lohn, weil Sie nicht komplett auf Kurzarbeit gesetzt sind, passt Ihr Arbeitgeber übrigens Ihre Lohnsteuer automatisch an Ihr niedrigeres Gehalt an.
Wirkt sich die Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld aus?
Ja, sogar sehr. Denn die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt vom monatlichen Nettogehalt ab und damit letztlich auch von der Steuerklasse. Als Verheiratete haben Sie die Chance, mit der richtigen Steuerklasse mehr Lohnersatz zu bekommen. Am günstigsten ist für den Partner, der Lohnersatz erwartet, die Steuerklasse III. Zwar muss der andere Partner dann verhältnismäßig viel Lohnsteuer zahlen. Aber das Geld ist nicht verloren. Das Finanzamt erstattet es nach der Steuererklärung. Dagegen kostet eine ungünstige Steuerklasse beim Lohnersatz unwiederbringlich Geld.
Gehaltsrechner. Wie die Steuerklasse Ihr Nettogehalt beeinflusst, können Sie mit unserem Gehaltsrechner ermitteln. Der Wechsel kann vor oder während der Kurzarbeit beantragt werden. Wollen Sie zu den Steuerklassen III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemeinsam beantragen. Einen Wechsel zur Klasse IV kann auch einer allein veranlassen, der andere rutscht dann automatisch mit in die IV. Das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ finden Sie zum Ausdrucken unter formulare-bfinv.de. Übrigens können Sie seit Anfang 2020 die Steuerklassen mehrmals im Jahr wechseln.
Tipp: Verkraftet Ihre Haushaltskasse die hohen Lohnsteuerabzüge in Klasse V nicht, können Verheiratete statt der III/V auch beide die IV nehmen. Die Lohnsteuer ist dann moderater und der Lohnersatz wenigstens etwas höher als in der Steuerklasse V.
Was müssen Eltern für das höhere Kurzarbeitergeld nachweisen?
In Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – Elstam – muss ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen sein. Wie viele Kinder Sie haben, spielt keine Rolle. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auf dem Portal der Finanzverwaltung über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jederzeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster “ (elster.de) registrieren. Nun kann es sein, dass dieser sogenannte Kinderfreibetragszähler fehlt, weil Ihr Kind in diesem Jahr 18 Jahre wurde und somit der Freibetrag nicht mehr automatisch berücksichtigt wird, sondern nur auf Antrag. Lassen Sie dann schnellstens einen Kinderfreibetrag in Ihren Elstam vom Finanzamt eintragen.
Nur bis 25. Kinderfreibeträge stehen Eltern auch für über 18-Jährige zu, wenn der Nachwuchs etwa in Ausbildung ist, studiert oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet. Wie das Kindergeld gibt es Kinderfreibeträge jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag.
Ich habe Steuerklasse V, mein Mann III. Welche Bescheinigung ist nötig, damit ich wegen unseres Kindes erhöhtes Kurzarbeitergeld bekomme?
Bei verheirateten Müttern und Vätern mit Steuerklasse V wird in den Elstam kein Kinderfreibetragszähler berücksichtigt, sondern nur beim Ehe- oder Lebenspartner mit der Steuerklasse III. Um nun auch das höhere Kurzarbeitergeld von 67 Prozent mit Steuerklasse V zu bekommen, benötigen Sie als Nachweis für den Kinderfreibetrag einen Elstam-Ausdruck Ihres Ehe- oder gesetzlichen Lebenspartners mit Steuerklasse III. Das ist auch bei Eltern so, die ein zweites Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI haben und dort Kurzarbeitergeld erwarten. Auch sie nehmen ersatzweise als Beleg den Elstam-Ausdruck ihres Hauptarbeitsverhältnisses jeweils in der Steuerklassen I bis IV.
Elektronische Auskunft. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auch über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jederzeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster“ registrieren.
Kann ich als Student für meinen Nebenjob Kurzarbeitergeld bekommen?
Um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, müssen Studenten in ihrem Nebenjob als normale Arbeitnehmer beschäftigt sein (zum Beispiel bei mehr als 20 Stunden Tätigkeit pro Woche) und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Die ist jedoch bei vielen typischen Beschäftigungsarten für Studenten nicht der Fall:
Minijob. Wer neben dem Studium auf Minijob-Basis arbeitet – also weniger als 450 Euro im Monat verdient – zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Daher besteht für ihn kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gleiche gilt für Studierende, die in den Semesterferien als kurzfristige Beschäftigte jobben.
Werkstudenten. Arbeiten Studierende in der Regel höchstens 20 Stunden in der Woche, werden sie oft als Werkstudenten angestellt. Sie zahlen zwar Lohnsteuer und auch in die Rentenversicherung ein, jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung. Deswegen besteht für Werkstudenten kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Selbstständige. Studierende, die als Selbstständige auf Rechnung jobben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Schließlich sind sie bei ihren Auftraggebern nicht direkt beschäftigt.
Ich bekomme Kurzarbeitergeld. Fällt dadurch meine Rente niedriger aus?
Ja. Aber vielleicht weniger stark, als Sie annehmen. Denn der Arbeitgeber stockt Ihre Rentenbeiträge auf. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Nord hin. Als Arbeitnehmer sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie zahlen zwar während der Kurzarbeit weniger ein, denn Ihre Rentenversicherungsbeiträge werden jetzt auf Grundlage Ihres reduzierten Verdienstes abführt. Doch zahlt der Arbeitgeber weiterhin mehr ein. Sein Anteil berechnet sich auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist.
Ein Beispiel: Sie hatten bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 5 000 Euro brutto. Während der Kurzarbeit reduziert sich ihr Verdienst auf ein Viertel – also auf 1 250 Euro brutto monatlich. Berechnet werden die Rentenversicherungsbeiträge daraus wie folgt:
Basis Arbeitnehmer: 1 250 Euro Verdienst
Basis Arbeitgeber: 3 750 Euro ausgefallener Verdienst (5 000 Euro – 1 250 Euro) x 80 Prozent = 3 000 Euro
Basis gesamt: 4 250 Euro (1 250 Euro Arbeitnehmer +3 000 Euro Arbeitgeber)
Ergebnis: Von 4 250 Euro fließen monatlich 18,6 Prozent auf Ihr Rentenkonto. Das sind 790,50 Euro. Bei Ihrem regulären Verdienst von 5 000 Euro wären es 930 Euro gewesen. In diesem Beispiel würden die Rentenansprüche für die Zeit der Kurzarbeit 15 Prozent niedriger ausfallen.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, auch telefonisch erreichbar unter 0800 1000 4800.