Erhalten Sie rechtzeitig eine schriftliche Ablehnung, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit zu widersprechen. Dann muss der Widerspruch bei der Kasse eingegangen sein. Um die Frist zu wahren, reicht ein von Hand unterschriebener Brief, den Sie am besten per Einschreiben an die Krankenkasse schicken. Per Telefon oder Mail ist der Widerspruch nicht gültig. Schreiben Sie,
- gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch einlegen (Datum, Aktenzeichen),
- dass Sie beantragen, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Kosten zu übernehmen,
- begründen Sie ihren Widerspruch (siehe nächsten Absatz)
Widerspruch gut begründen
Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sollten Sie den Widerspruch ausführlich begründen – also auch Unterlagen von Ärzten und anderen Behandlern mit einreichen. Wenn Sie dies aber nicht in der erforderlichen Frist von einem Monat schaffen, können Sie den Widerspruch zunächst ohne Begründung zur Kasse schicken. Schreiben Sie dann aber unbedingt, dass Sie eine ausführliche Begründung nachreichen. Nennen Sie der Krankenkasse einen zeitnahen konkreten Termin, den Sie einhalten können.
Hinweis: Wenn Sie die Frist ohne Schuld versäumen, etwa weil Sie verreist waren, teilen Sie das der Krankenkasse umgehend mit und legen Sie sofort Widerspruch ein. Übrigens: Die Monatsfrist gilt nur, wenn Sie im Ablehnungsschreiben über Ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Fehlt dieser Hinweis, haben Sie ein ganzes Jahr Zeit zu widersprechen.
Die Gesundheitskarte deckt nicht alle Leistungen ab - in einigen Fällen müssen Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.Immer wieder kommt es vor, dass gesetzliche Krankenkassen Anträge auf Kostenübernahme ablehnen, zum Beispiel für die Versorgung mit Hilfsmitteln, die Bezahlung von Krankengeld oder eine Reha. Ob die Ablehnung rechtmäßig ist und sich eine Widerspruch lohnt, können Betroffene bei zahlreichen Beratungstellen herausfinden.
Wichtige Angaben beim Antrag
Bei jedem Antrag an die Krankenkasse ist es wichtig, dass Verordnungen und Atteste des Arztes aussagekräftig sind:
- Warum ist das Hilfsmittel oder die Behandlung wichtig?
- Was droht, wenn die Unterstützung ausbleibt?
Innerhalb von drei Wochen müssen Krankenkassen schriftlich auf einen Antrag auf Zuschüsse oder Übernahme von Kosten reagieren. Passiert dies nicht, gilt der Antrag als genehmigt.
Weitere Informationen
Chat-Protokoll: Krankenkassen-Ärger
Was tun, wenn die Entscheidung der Krankenkasse nicht im Sinne des Patienten ist? Joanna Batista von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat im Visite Chat Fragen beantwortet. mehr
Antrag abgelehnt: Wer hilft beim Widerspruch?
Wird der Antrag abgelehnt, gibt es eine vierwöchige Widerspruchsfrist. Liegt der Ablehnung keine Rechtsbelehrung bei, verlängert sich das Widerspruchsrecht auf ein Jahr. Der Widerspruch muss per Post eingereicht oder persönlich in einer Krankenkassen-Filiale vorgetragen werden.
Während der Widerspruchsfrist können sich Betroffene sachkundige Hilfe holen, zum Beispiel bei diesen Stellen:
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- Selbsthilfegruppen
- Verbraucherzentralen
- Sozialverband VdK
- Versichertenältesten, die es bei vielen Krankenkassen gibt
- Gewerkschaften
- Fachanwälte für Sozialrecht
Medizinischer Dienst: Gutachten nicht bindend
Beim Ablehnungsbescheid berufen sich die Krankenkassen häufig auf Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Doch daran sind die Krankenkassen nicht gebunden. Betroffene können das MDK-Gutachten anfordern und von Experten prüfen lassen.
Beschwerden beim Bundesversicherungsamt oder Bürgertelefon
Beim Bundesversicherungsamt können Versicherte Beschwerde einlegen, wenn sie den Eindruck haben, dass die Krankenkasse das Widerspruchsverfahren in die Länge zieht. Dauert das Verfahren mehr als drei Monate, können Betroffene zudem eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Auch an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung können sich Betroffene wenden. Das Bürgertelefon ist eine weitere Anlaufstelle.
Bleibt die Krankenversicherung bei ihrer Ablehnung, entscheidet ein Widerspruchsausschuss, der sich aus ehrenamtlichen Versicherten- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Spätestens nach drei Monaten muss der Ausschuss eine Entscheidung mitgeteilt haben. Sonst können Betroffene eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
Klage beim Sozialgericht
Wenn auch das Widerspruchsverfahren erfolglos ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einzureichen. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuziehen, denn das Sozialrecht ist sehr komplex. Geht die Klage verloren, muss der Kläger nur die eigenen Anwaltskosten übernehmen. Die Anwaltshonorare sind gesetzlich begrenzt, Gerichtsgebühren fallen nicht an.
Nach einer abgewiesenen Klage können Betroffene beim Landessozialgericht Berufung einlegen. Letzte Instanz ist das Bundessozialgericht.
Experten zum Thema
Clemens Duyster, Facharzt für Anästhesiologie
Narkose im Norden - Facharztpraxis Anästhesie, Schmerztherapie, Intensiv- und Notfallmedizin in Kiel
Königsweg 8
24103 Kiel
(0431) 388 22 02
www.narkose-im-norden.de
Dr. med. Daniel Alvarez-Fischer, Leiter
ZIP Ambulanzzentrum Lübeck
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
Ratzeburger Allee
23538 Lübeck
(0451) 50 09 87 01
www.uksh.de
Joanna Batista, Juristin
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 29
24103 Kiel
(0431) 59 09 90
www.verbraucherzentrale.sh
Weitere Informationen
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
www.bundesversicherungsamt.de
Patientenbeauftrager der Bundesregierung
Friedrichstraße 108
10117 Berlin
(030) 184 41 44 91
patientenbeauftragte.de
Bürgertelefon zur Krankenversicherung
(030) 340 60 66 01
Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Tempelhofer Weg 62
12347 Berlin
0800 011 77 22 (Beratung in deutscher, arabischer, russischer und türkischer Sprache)
patientenberatung.de
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Rudi-Dutschke-Straße 17
10969 Berlin
(030) 25 80 00
www.vzbv.de
Liste der Verbraucherzentralen
Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Linienstraße 131
10115 Berlin
(030) 92 10 58 00
www.vdk.de
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Visite | 28.01.2020 | 20:15 Uhr
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