Wer ist freiwillig gesetzlich krankenversichert

Die freiwillige Krankenversicherung greift vor allem dann, wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder für Personen, denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere Versicherung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff der „Versicherungsberechtigung“ (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, zweiter Abschnitt).

  • Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet.
  • Familienversicherte, deren Anspruch erlischt oder für welche Familienversicherung ausgeschlossen ist.
  • Promotionsstudenten allgemein, sowie Studenten, die nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind.
  • Schwerbehinderte (hier können die Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, weil sie in der Satzung dazu Regelungen treffen).
  • Selbständige, die spätestens 3 Monate nach Beginn der Selbständigkeit (Ausschlussfrist) schriftlich den freiwilligen Beitritt zur GKV beantragen. Die geforderte Vorversicherungszeit muss erfüllt sein.
  • Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und nie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung versichert waren (innerhalb von sechs Monaten ab dem Jahresbeginn 2005).

Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden und muss schriftlich erfolgen. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt; gab es eine solche vorherige Versicherung nicht, beginnt die freiwillige Versicherung stattdessen mit dem Tag des Beitritts. Sie endet durch schriftliche Kündigung, den Abschluss einer Pflichtversicherung (Vorrangversicherung) oder Tod.

Eine Kündigung einer freiwilligen Krankenversicherung ist nur möglich bei Nachweis einer anderen, anschließenden Krankenversicherung oder bei einer Abmeldung aus Deutschland z. B. wegen Auswanderung oder Langzeit-Auslandsaufenthalt. Der Begriff „freiwillige“ Krankenversicherung ist insofern irreführend. Nur der Eintritt ist freiwillig.

Bis zum 1. Januar 2009 legte jede Krankenkasse die Beiträge zur freiwilligen Versicherung individuell fest. Seitdem gelten die vom GKV-Spitzenverband erlassenen einheitlichen Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder.[6] Sie werden regelmäßig vom GKV-Spitzenverband überprüft und angepasst. Die Beratung der Versicherten zu ihrer Auslegung und Anwendung obliegt den Krankenkassen vor Ort.[7] Die Beitragsverfahrensgrundsätze waren in der herrschenden Lehre umstritten, allerdings hat das Bundessozialgericht die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze in einem Urteil bestätigt. Lediglich die Regelung zur Beitragshöhe für Bewohner eines vollstationären Heims, nach denen der 3,6-fache Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 als Einkommen galt, wurde für rechtswidrig erachtet, weil dadurch Beiträge auch auf Einnahmen erhoben würden, die nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen, sondern zweckgebunden zur Sicherstellung der Pflege des Heimbewohners geleistet werden.[8] Diese Regelung ist inzwischen geändert worden, sodass als Einkommen nunmehr der 3,2-fache Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 als Einkommen gilt.

Aktueller Stand seit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (ab 1. Januar 2019)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 18. Oktober 2018 hat der Deutsche Bundestag und am 23. November 2018 der Bundesrat das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (BGBl. 2018 I S. 2387) beschlossen.[9] Das Gesetz trat großteils am 1. Januar 2019 in Kraft.[10] Es entlastet freiwillig gesetzlich Versicherte.

Unter anderem wird seit 2019 eine einheitliche Mindesteinnahme für freiwillig Versicherte und Selbstständige zugrunde gelegt. Sie wurde für das Jahr 2019 auf 1.038,33 € festgelegt (statt zuvor bisher beispielsweise 2.283,75 € für hauptberuflich Selbstständige oder 1.522,50 € bei Gründungszuschuss, Einstiegsgeld oder Härtefall).[10]

Für das Jahr 2020 beträgt die Mindesteinnahme 1.061,67 €.[11]

Das Gesetz legte bis 31. Dezember 2018 u. a. konkret folgende Rahmenbedingungen fest, die für die Beitragsermittlung bindend waren (seit 1. Januar 2019 gelten etwas andere Bemessungsgrenzen):

Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung können etwa Arbeitnehmer abschließen, deren Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) liegt: Haben sie ein jährliches Bruttogehalt von mehr als 64.350 Euro (Stand: 2022), sind sie versicherungsfrei. Das heißt, sie können sich privat versichern oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Auch Selbstständige oder Freiberufler sind nicht versicherungspflichtig und können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Das Gleiche gilt für Studenten ab dem 30. Geburtstag sowie für alle, die nicht erwerbstätig sind oder ein monatliches Einkommen von maximal 520 Euro haben. Hierzu zählen allerdings nicht Arbeitslose: Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, ist versicherungspflichtig.

Info: Auch Beamte können sich freiwillig gesetzlich versichern. Da sie jedoch eine staatliche Beihilfe erhalten und nur einen Teil der Krankheitskosten selbst versichern müssen, ist für sie eine private Beihilfeversicherung meist deutlich günstiger. Denn in der GKV gibt es keine Beihilfeversicherung, sodass Beamte hier den vollen Beitragssatz zahlen müssten.

Übersicht: Wer sich in der GKV freiwillig versichern kann*

  • Arbeitnehmer, deren Verdienst über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Beamte
  • Studenten (ab dem 30. Geburtstag)
  • Rentner, die nicht in der Krankenversicherung für Rentner versicherungspflichtig sind
  • Personen, die nicht erwerbstätig sind, oder ein Monatseinkommen von bis zu 520 Euro haben

*Übersicht der wichtigsten Personengruppen. Voraussetzung: Bereits vorher Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung

Frist von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht

Wer sich weiterhin gesetzlich krankenversichern möchte, obwohl er nicht mehr versicherungspflichtig ist, muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungsfreiheit einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.

Info: Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die – beispielsweise nach einer Gehaltserhöhung – versicherungsfrei werden. Möchten diese weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben, müssen sie nichts weiter tun. Sie bleiben dann bei ihrer Krankenkasse versichert.

Die Kosten für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

War als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie des Zusatzbeitrags selbst zahlen. Die andere Hälfte des Beitragssatzes übernimmt der Arbeitgeber als Beitragszuschuss. Die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlt der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags in Form des Arbeitgeberanteils.

Anders ist dies bei Selbstständigen, Beamten und nicht erwerbstätigen Personen: Sie müssen den Beitrag für ihre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung komplett aus eigener Tasche bezahlen. Dabei gilt für sie ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent anstelle des normalen Beitrags von 14,6 Prozent, wenn sie auf die Zahlung eines gesetzlichen Krankengelds verzichten. Dieser Beitragssatz ist auf das gesamte Einkommen zu zahlen – also bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch auf eventuelle Mieteinkünfte oder Kapitalerträge.

Da seit Anfang 2015 jede Krankenkasse selbst bestimmen kann, wie hoch ihr Zusatzbeitrag ist, unterscheiden sich die Kassen in der Höhe des Beitrags. Daher lohnt es sich, die Beitragssätze der einzelnen Kassen miteinander zu vergleichen. Ein Selbstständiger mit einem Einkommen von 48.000 Euro kann beispielsweise über 800 Euro im Jahr sparen, wenn er von der teuersten zur günstigsten Kasse wechselt.

Beispiel: Kosten einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Selbstständiger mit einem Jahreseinkommen von 48.000 Euro.

* Selbstständiger in Bayern. Ohne Krankengeldanspruch und ohne Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Stand: Dezember 2021.

Krankenkasse

Beitragssatz
(gesamt)

Monats-Beitrag
(EUR)

hkk Krankenkasse

14,69 %

587,60

Techniker Krankenkasse (TK)

15,20 %

608,00

SBK

15,30 %

612,00

BKK Herkules

15,70 %

628,00

Die Beitragsbemessungsgrenze

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Freiwillig Versicherte müssen – wie alle anderen gesetzlich Versicherten auch – nur bis zu dieser Grenze Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihr Einkommen zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2022 bei 4.987,50 Euro monatlich (jährlich: 58.050 Euro).

Schätzung des Einkommens bei Selbstständigen

Anders als Angestellte haben Selbstständige und Freiberufler meist kein festes Einkommen: Ihr Verdienst schwankt von Monat zu Monat. Die Krankenkasse geht daher zu Versicherungsbeginn zunächst von einem Mindesteinkommen aus, um die Versicherungsbeiträge zu berechnen. Später werden die Beiträge auf Grundlage des jährlichen Einkommenssteuerbescheids festgesetzt.

Auf Zusatzleistungen achten

Bei der Wahl einer Krankenkasse sollten Sie nicht nur auf die Höhe des Beitrags achten. Denn die Kassen unterscheiden sich auch darin, welche freiwilligen Zusatzleistungen sie anbieten.

Diese Zusatzleistungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und machen im Schnitt rund fünf Prozent des Leistungskatalogs aus. Einige Kassen bezuschussen etwa eine professionelle Zahnreinigung oder bezahlen alternative Heilverfahren wie Osteopathie und Akupunktur. Überlegen Sie sich daher, welche Zusatzleistungen Ihnen besonders wichtig sind.

Mit dem Online-Vergleich von CHECK24 können Sie zahlreiche gesetzliche Krankenkassen detailliert miteinander vergleichen. Unser Vergleich zeigt Ihnen an, wie hoch die Beiträge der einzelnen Kassen sind und welche freiwilligen Zusatzleistungen diese bieten. Möchten Sie sich bei einer Krankenkasse versichern, können Sie ganz einfach einen Online-Antrag stellen.

Haben Sie noch eine Frage zu einer bestimmten Krankenkasse oder einer freiwilligen Versicherung in der GKV? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail – unsere Versicherungsexpert*innen helfen Ihnen gerne weiter.

Bin ich pflichtversichert oder freiwillig versichert?

In Deutschland muss sich jeder Bürger bei einer Krankenkasse versichern. Für die meisten Menschen gilt die Pflicht zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dazu zählt zum Beispiel der Großteil der Arbeitnehmer und Rentner.

Wer gilt als freiwillig gesetzlich versichert?

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie freiwillig versichert, wenn Sie ein Jahr lang regelmäßig mehr als 5.362,50 Euro pro Monat verdienen. Dieser Betrag ist die monatliche Versicherungspflichtgrenze für 2022.

Was bedeutet freiwillig gesetzlich versichert?

Bestimmte Personengruppen können jedoch nach dem Gesetz selbst entscheiden, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Ist also von einer freiwilligen Krankenversicherung die Rede, bezieht sich das auf die Wahlfreiheit zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Versicherung wie der TK.

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlich und freiwillig krankenversichert?

Im Unterschied zur Pflichtversicherung in der GKV werden bei der freiwillige Krankenversicherung nicht nur das Arbeitsentgelt als Einkommen gezählt, sondern generell alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu zählen Kapitaleinnahmen und Einkünfte aus Vermietung sowie Verpachtung.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte