Wer ist bei der berufsgenossenschaft versichert

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Die gesetzliche Unfallversicherung ist in drei Bereiche unterteilt. Den Schwerpunkt bilden die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind zuständige Unfallversicherungsträger für die gewerbliche Wirtschaft mit Ausnahme der Landwirtschaft. Deren Unfallversicherungsschutz gewährleistet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände betreuen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, aber auch eine Vielzahl von Personengruppen, die versichert sind, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten, Arbeitssuchende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Helfer in Unglücksfällen, Blutspender u.v.m.).

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht. Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich.

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist Bestandteil eines einzigen, bundesweit zuständigen Trägers für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand setzt sich aus bundesweit zuständigen Unfallkassen, solchen im Landesbereich, Gemeindeunfallversicherungsverbänden und Feuerwehr-Unfallkassen zusammen. Hat ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Bereichen (gewerblich, landwirtschaftlich, öffentlich), bestimmt sich der zuständige Unfallversicherungsträger ebenfalls nach dem Unternehmensschwerpunkt. Für bestimmte Unternehmensbestandteile der Seefahrt, der Landwirtschaft sowie dem kommunalen Bereich gelten dabei im Einzelfall Ausnahmen.

Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich gerne telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft und verbindet Sie ggf. direkt weiter.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist wohl der am wenigsten bekannte Zweig der deutschen Sozialversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt es schon seit mehr als 100 Jahren, sie ist zurückzuführen auf Reichskanzler Otto von Bismarck. Die Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) festgeschrieben.

Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache Ihres Arbeitgebers: Er meldet seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungs-Träger an und zahlt den kompletten Beitrag. Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert; der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität. Er erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit und auf Dienstwegen erleiden. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und -feiern.

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen oder bei Fahrgemeinschaften.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich der Versicherte durch eine berufliche Tätigkeit zugezogen hat und die in der Berufskrankheiten-Verordnung vom Gesetzgeber als solche bezeichnet sind. Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können in der Regel keine Berufskrankheiten sein. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung hat darüber hinaus den Auftrag, nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Dazu gehören je nach Einzelfall die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie die Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten.

Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Als Unternehmer sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Sind Sie dies im Einzelfall nicht, ist eine freiwillige Versicherung zu empfehlen. Die Berechnung der Beitragshöhe hängt davon ab, ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind.

Um sich bei der Versicherung anzumelden, sollten Sie die zuständige Berufsgenossenschaft über Ihre Gewerbeanmeldung informieren. Die zuständige Berufsgenossenschaft finden Sie auf der Webseite der gesetzlichen Unfallversicherer. Arbeitsunfälle müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft unverzüglich mitteilen.

Welchen Zweck hat die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel

a) der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
b) der Arbeits- und Berufsförderung und
c) der Erleichterung von Verletzungsfolgen

Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Vorher galt die Reichsversicherungsordnung (RVO).

Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind 9 Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Rechts finden Sie die Links zu den jeweiligen Berufsgenossenschaften. Zu welcher Berufsgenossenschaft Sie gehören, erfahren Sie über den Internetauftritt der Gesetzlichen Unfallversicherer.

Wen versichern die Berufsgenossenschaften gegen Unfall?

a) Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. 5 der 9 Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen Berufsgenossenschaften können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern.

Tipp: Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, empfehlen wir Ihnen eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft. Besonders für Existenzgründer ist dieser Schutz wichtig.

Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.

b) Freiberufler

Auch als Freiberufler können Sie sich freiwillig versichern, und zwar bei der Berufsgenossenschaft, die für Ihren Gewerbezweig zuständig ist. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.
Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetz.

Wie melden Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft an?

Sie sollten die zuständige Berufsgenossenschaften über Ihre Gewerbeanmeldung informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter diesem Ihre Gewerbeanmeldung zuschicken, und Ihre Berufsgenossenschaft sich mit Ihnen in Verbindung setzt.

Hinweis: Es ist sinnvoll, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb von einer Woche darüber zu informieren.

Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigen Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.

Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!

Wenn Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern wollen, müssen Sie an die Berufsgenossenschaft einen Antrag richten.

Übersicht der Berufsgenossenschaften

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) (Link: //www.bgrci.de)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) (Link: //www.bghm.de)
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) (Link: //www.bgetem.de)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) (Link: //www.bgn.de)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) (Link: //www.bgbau.de)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) (Link: //www.bghw.de)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) (Link: //www.vbg.de)
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG-Verkehr) (Link: //www.bg-verkehr.de)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (Link: //www.bgw-online.de)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Link: //www.dguv.de)

Wie hoch sind Ihre Beitragszahlungen?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.

a) Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h. nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.

b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Die entsprechende Berechnungsformel lautet:
Versicherungssumme x Gefahrenklasse x Umlagefaktor 1000

Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber der Ausnahmefall.

Wie müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.

Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.

Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 040 357 44 10, Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 17 Uhr und am Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr).

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft. Auf der rechten Seite dieser Webseite finden Sie die Links zu den einzelnen Berufsgenossenschaften. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf der Webseite der gesetzlichen Unfallversicherer.

  • Personaleinstellung (Nr. 1167512)
  • Trade Association Accident Insurance (Nr. 1168642)

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Bin ich bei der Berufsgenossenschaft versichert?

Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Branchenzugehörigkeit des Betriebes in dem Sie arbeiten ist entscheidend dafür, bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind.

Was ist nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert?

Die Berufsgenossenschaften decken aber nur Risiken ab, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeiten stehen. Nicht versichert sind deshalb Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern überwiegend privaten Zwecken dienen, z. B. Essen und Trinken, Einkaufen, Spazierengehen.

Wer ist Versicherte?

versicherte Person. Person, auf deren Risiko sich ein Versicherungsvertrag bezieht. Der Versicherte kann unabhängig vom Versicherungsnehmer sein. Sollte der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer übereinstimmen, ist von beiden Personen im Versicherungsantrag eine Unterschrift erforderlich.

Wer ist in der Unfallversicherung versichert?

Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen: Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie z.B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen.

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