Wenn man kündigt bekommt man arbeitslosengeld

Sperrzeit bei ALG 1 vermeiden

Die größten Fehler beim Ar­beits­lo­sen­geld

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Aktualisiert am 21. April 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Sperrzeit bestraft Dich die Agentur für Arbeit, wenn Du Deinen Job kündigst oder einem Auf­he­bungs­ver­trag zustimmst. Denn in diesen Fällen bist Du selbst für Deine Arbeitslosigkeit verantwortlich.
  • Bis zu zwölf Wochen kann Dein Ar­beits­lo­sen­geld gesperrt werden – das bedeutet ein Viertel weniger Geld für Dich.
  • Riskiere keine Sperrzeit, denn das kostet Dich bares Geld. Mit der richtigen Planung kannst Du Zeiten ohne ALG 1 verhindern.

So gehst Du vor

  • Melde Dich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos bei der Agentur für Arbeit.
  • Kündige erst, wenn Du einen neuen Job hast. Hast Du selbst gekündigt, erkläre der Agentur, warum Du kündigen musstest.
  • Vor Unterzeichnung eines Auf­he­bungs­ver­trags solltest Du die Folgen für Dein Ar­beits­lo­sen­geld mit der Agentur klären. Falls Du demnach eine Sperre bekommst, lass Dich lieber kündigen.

Seinen Job zu verlieren, ist für viele Arbeitnehmer eine Katastrophe. Der finanzielle Verlust lässt sich mit dem Ar­beits­lo­sen­geld überbrücken. Es gibt aber Situationen, in denen Du zwar arbeitslos bist, aber von der Agentur für Arbeit zunächst kein Geld bekommst, weil Du dafür gesperrt bist. Wir erklären Dir, wann Du eine Sperrzeit beim ALG 1 riskierst und wie Du sie vermeiden oder zumindest verkürzen kannst.

Bekommst Du Ar­beits­lo­sen­geld, wenn Du kündigst?

Wenn Du Dein Arbeitsverhältnis kündigst, prüft die Agentur für Arbeit immer, ob sie gegen Dich eine Sperrzeit verhängen kann. Eine Sperre ist dann möglich, wenn Du Dein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen und nachweisbaren Grund beendet hast – denn dann hast Du die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Nach der Logik des Arbeitsamts hast Du Dich mit Deiner eigenen Kündigung versicherungswidrig verhalten (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Laut Jahresbericht wurde im Jahr 2020 bei rund 213.000 Arbeitslosen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt (Jahresbericht der Agentur für Arbeit 2020, Seite 138).

Eine Sperrzeit bedeutet: Du bekommst erstmal kein Ar­beits­lo­sen­geld. Da die gesperrte Zeit auf die gesamte Bezugsdauer angerechnet wird, bekommst Du insgesamt weniger Geld. Hast Du Anspruch auf zwölf Monate Ar­beits­lo­sen­geld, aber eine Sperrzeit von drei Monaten, bekommst Du nur neun Monate lang ALG 1. Das solltest Du vermeiden. Such Dir also erst einen neuen Job, bevor Du kündigst. Um eine Sperrzeit wegen einer eigenen Kündigung zu verhindern, musst Du zumindest eine ernstzunehmende Aussicht auf eine neue Stelle nachweisen können. Kündigst Du aus einem anderen Grund, sollte dieser wichtig sein – und das solltest Du gegenüber dem Arbeitsamt auch belegen können.

Gegen eine verhängte Sperrzeit kannst Du Widerspruch einlegen. Ein Blick in die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit lohnt sich. Alle wichtigen Punkte, die sie bei der Prüfung einer Sperrzeit beachten muss, sind dort zusammengefasst (Stand: Januar 2022).

Hermann-Josef Tenhagen

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Wie verhinderst Du eine Sperrzeit?

Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte kannst Du eine Sperrzeit bei Eigenkündigung in einigen Fällen umgehen. Dazu musst Du der Agentur erläutern und nachweisen, dass Du aus einem wichtigen Grund selbst gekündigt hast.

Kündigung ohne Sperrzeit

Aussicht auf neue Stelle - Wenn Du eine feste Zusage oder auch nur konkrete Aussichten auf eine neue Stelle nachweisen kannst, hast Du die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, selbst wenn der Jobwechsel dann nicht geklappt hat (LSG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2012, Az. L 2 AL 49/09). Die Agentur für Arbeit darf in einem vergleichbaren Fall keine Sperrzeit verhängen.

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer möglich - Die Sperrzeit entfällt, wenn Du Deinen Arbeits­vertrag sogar fristlos kündigen durftest. Das müsstest Du allerdings gegenüber der Behörde nachweisen (LSG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010, Az. L 5 AL 21/08).

Beispiel: Dein Arbeitgeber zahlt Dir wiederholt unpünktlich oder zu wenig Gehalt. Dann hast Du das Recht, Deinen Vertrag fristlos zu kündigen – und bekommst keine Sperrzeit. Eine drohende Sperrzeit sollte Dich nicht von einer außerordentlichen Kündigung abhalten, wenn Dein Chef nicht zahlt.

Weitere fristlose Kündigungsgründe, die die Rechtsprechung anerkennt, findest Du in unserem Ratgeber Fristlose Kündigung.

Überforderung durch die Arbeit - Bist Du durch die Arbeit überfordert und hältst es einfach nicht mehr aus, kann das ein wichtiger Grund sein, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch dann darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen (LSG Hessen, Urteil vom 18. Juni 2009, Az. L 9 AL 129/08). Wichtig: Die Vorlage eines medizinischen Attests ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen.

Gemeinsamer Haushalt von Eheleuten - Wenn Du mit Deinem Ehemann oder Deiner Ehefrau an einem anderen Ort zusammenziehen willst, dann darfst Du wegen des Umzugs kündigen, ohne eine Sperrzeit zu bekommen. Das ist ein wichtiger Grund für eine eigene Kündigung.

Erziehungsgemeinschaft - Willst Du mit Deinem Freund oder Deiner Freundin zusammenziehen, damit Ihr Euch gemeinsam um Eure Kinder kümmern könnt, erkennt die Arbeitsagentur meist an, dass Du mit wichtigem Grund gekündigt hast – das Wohl der Kinder steht dann im Vordergrund (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).

Pflege eines Familienmitglieds - Kündigst Du Deinen Job, weil Du einen nahen Angehörigen pflegen musst, bekommst Du keine Sperrzeit. Grundsätzlich ist das ein wichtiger Grund, um eine Arbeitsstelle zu kündigen (SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2019, Az. 11 AL 1152/19). Aber es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die Du der Arbeitsagentur darlegen musst. Hilfreich ist ein Pflegegrad des Familienmitglieds, das Du betreuen willst. Zusätzlich musst Du erläutern, dass es keine Möglichkeiten der ambulanten oder stationären Pflege gibt.

Zusammenziehen ohne Trauschein - Wenn Du aus privaten Gründen wegen eines Umzugs zu Freund oder Freundin gekündigt hast, wird es schwierig. Nach Auffassung der Arbeitsagenturen ist das kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass auch das Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten ein wichtiger Grund sein kann, so dass die Sperrzeit nicht rechtmäßig war (Urteil vom 12. Dezember 2017, Az. L 7 AL 36/16). Damit grenzte sich das Gericht klar von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Riskierst Du mit einem Auf­he­bungs­ver­trag eine Sperre?

Wenn Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Auf­he­bungs­ver­trag verhandelst, solltest Du daran denken, dass Du eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld riskierst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Das Argument der Arbeitsagentur: Du hättest nicht unterschreiben müssen und hast dementsprechend Deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt – unabhängig davon, von wem die Initiative für den Auf­he­bungs­ver­trag ausgegangen ist.  

Unterzeichnest Du hingegen einen Auf­he­bungs­ver­trag mit wichtigem Grund, wird Dir keine Sperrzeit auferlegt. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags besteht darin, dass Du ansonsten ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung kassiert hättest und so eine Abfindung vereinbaren konntest. Oder der Arbeitgeber stellt Dich vor die Wahl zwischen Auf­he­bungs­ver­trag und personenbedingter Kündigung. Das machen Chefs gerne, wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt sind. Auch das kann ein wichtiger Grund sein.

Bei den folgenden drei Voraussetzungen verhängt die Arbeitsagentur bei einem Auf­he­bungs­ver­trag keine Sperrzeit.

  1. Kündigung droht
    Dein Arbeitgeber muss bereits angedroht haben, aus betrieblichen Gründen oder personenbedingt zu kündigen, wenn Du den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unterschreibst. Es ist unerheblich, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012, Az. B 11 AL 6/11 R). 

    Achtung: Willst Du mit dem Auf­he­bungs­ver­trag eine verhaltensbedingte Kündigung Deines Arbeitgebers vermeiden, führt das zur Sperrzeit. Gefährlich wird es dann, wenn Du bereits eine Abmahnung wegen Deines Verhaltens bekommen hast.

  2. Kündigungsfrist beachtet
    Das Arbeitsverhältnis muss durch den Auf­he­bungs­ver­trag so enden, als ob Dein Arbeitgeber ordentlich gekündigt hätte. Der Arbeitgeber muss die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist bei Erstellung des Auf­he­bungs­ver­trags beachten. Sollst Du laut Auf­he­bungs­ver­trag früher ausscheiden, dann lässt sich eine Sperrzeit nicht umgehen.
  3. Abfindung
    Du musst eine Abfindung bekommen. Die Höhe sollte sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Sie darf nicht deutlich höher sein als ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Fällt sie höher aus, ist entscheidend, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig wäre (Seite 16 der Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III, Stand: Januar 2022).

    Wenn Du ohne Auf­he­bungs­ver­trag keine Abfindung erhalten hättest, kann das ein wichtiger Grund sein, das Angebot mit Abfindung – unabhängig von der Höhe – zu unterzeichnen (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az. B 11a AL 47/05 R).

Wichtig: Falls Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Auf­he­bungs­ver­trag verhandelst, solltest Du Dir den Entwurf der Vereinbarung geben lassen und diesen mit der Agentur für Arbeit besprechen. Der zuständige Sachbearbeiter prüft den Vertragsentwurf und teilt Dir mit, ob Du mit einer Sperrzeit rechnen musst. Wird vermutlich eine Sperre verhängt, solltest Du den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unterzeichnen und lieber die Kündigung des Arbeitgebers abwarten.

Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Hat Dir Dein Arbeitgeber betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt, hast Du keine Sperrzeit zu befürchten. Du hast Deine Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Eine Sperrzeit kann die Arbeitsagentur nur verhängen, wenn Du durch Dein Fehlverhalten dem Arbeitgeber den Grund für die Kündigung geliefert hast. Relevant ist dabei nur ein Verhalten, das den Arbeitgeber berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen – das kann sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung sein.  

Beispiel: Als Berufskraftfahrer verlierst Du Deine Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer. Deshalb kündigt Dich Dein Arbeitgeber. Dann darf die Agentur für Arbeit Dir für zwölf Wochen Dein Ar­beits­lo­sen­geld sperren (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2012, Az. L 3 AL 5066/11).

Erfolgreiche Kündigungsschutzklage 

Falls Du gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt und dann einen Abfindungsvergleich geschlossen hast, musst Du in der Regel keine Sperrzeit befürchten (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az. B 11a AL 51/06 R).

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Eine passende Rechts­schutz­ver­si­che­rung findest Du am besten über ein Vergleichsportal. Von Mai bis Juli 2021 haben wir diese untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

  • Mr-Money
  • Check24

Zum Ratgeber

Wie lange können Sperrzeiten dauern?

Die Sperrzeit für das Ar­beits­lo­sen­geld 1 kann bis zu zwölf Wochen betragen. Hast Du Dich zu spät bei der Agentur für Arbeit gemeldet, riskierst Du nur eine Sperre von einer Woche. Aber das ist bares Geld, das Du verschenkst.

Im Jahr 2020 haben mehr als 280.000 Menschen weniger Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, weil sie sich nicht rechtzeitig bei der Agentur gemeldet haben. Die folgende Tabelle zeigt typische Sperrzeiten, die zugrunde liegenden Verstöße und wie oft solche Zeiten im Jahr 2020 angeordnet wurden:

Typische Sperrzeiten und deren Gründe

1 Bei älteren Arbeit­nehmern, die länger Anspruch auf ALG 1 haben, kürzt die Agentur die Dauer des Anspruchs um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei einer Höchstdauer von 24 Monaten kann die Agentur deshalb bis zu 6 Monate den Anspruch auf ALG 1 mindern.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt 2020 (Stand: April 2022)

Wer wegen „unzureichender Eigenbemühung“ eine Sperrzeit bekommt, hat sich nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht genug darum gekümmert, einen neuen Job zu finden. Die Agentur darf allerdings die Sperrzeit nur verhängen, falls sie sich in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitssuchenden auch zu Leistungen verpflichtet hat, etwa die Bewerbungs- oder Fahrtkosten zu übernehmen. Fehlt eine solche Regelung in der Vereinbarung, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch keine Sperrzeit verhängen. Deshalb sind Sperrzeiten wegen unzureichender Eigenbemühungen eher selten.

Wichtig: Schickt Dir die Agentur Stellenanzeigen oder Vermittlungsangebote, dann kann sie nur dann eine Sperrzeit verhängen, wenn Du Dich trotz Belehrung nicht bewirbst oder Vorstellungsgespräche ablehnst. Fehlt es an einer wirksamen Belehrung darüber, dass Du mit Deinem Verhalten eine Sperrzeit auslösen kannst, dann ist die Anordnung der Sperre durch die Agentur unwirksam. Ein pauschaler Hinweis auf ein Merkblatt reicht dazu nicht aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Juni 2021, Az. L 11 AL 95/19).

Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Das bedeutet, dass der Jobsuchende für einen bestimmten Zeitraum kein Geld bekommt. Daneben kürzt die Agentur auch die Bezugsdauer des Ar­beits­lo­sen­geldanspruchs um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Gerade ältere Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monate ALG 1 bekommen können, verlieren bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens ein Viertel der Dauer. Das können dann sechs Monate sein. Eine Sperrzeit ist also teuer. Deshalb solltest Du sie unbedingt vermeiden.

Krankenversichert in der Sperrzeit

Seit 1. August 2017 sind Arbeitslose von Beginn der Sperrzeit an in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit – auch wenn Du selbst gekündigt hast und wegen einer Sperrzeit noch kein Ar­beits­lo­sen­geld 1 erhältst.

Abfindung - Zahlt Dir Dein letzter Arbeitgeber eine Abfindung, trägst Du die Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung selbst während der Sperrzeit, meist in Form einer freiwilligen Weiterversicherung. Dies gilt solange, bis Du Leistungen von der Agentur bekommst.

Private Kran­ken­ver­si­che­rung - Bleibst Du auch während der Arbeitslosigkeit weiter privat krankenversichert, weil Du Dich von der Pflicht zur gesetzlichen Kran­ken­kas­se hast befreien lassen, dann übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur PKV ab dem zweiten Monat der Sperrzeit.

Anspruch auf Krankengeld hast Du nicht, wenn die Agentur eine Sperrzeit verhängt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V).

Wie kannst Du die Sperrzeit verkürzen?

Die Sperrzeit von zwölf Wochen lässt sich auf sechs Wochen verkürzen, wenn die übliche Dauer ohne Ar­beits­lo­sen­geld für Dich eine besondere Härte bedeuten würde (§ 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III).

Das kann der Fall sein, wenn Du gekündigt hast, um mit Deiner Freundin oder Deinem Freund an einem Ort zusammen zu leben. Auch wenn einige Gerichte diese Entscheidung nicht als wichtigen Grund anerkennen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen unverhältnismäßig sein und deshalb halbiert werden (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, Az. 7 RAr 37/87).

Bist Du bei Deiner Kündigung oder bei der Unterzeichnung des Auf­he­bungs­ver­trags davon ausgegangen, dass keine Sperrzeit verhängt wird, kann die Agentur die Sperrzeit wegen besonderer Härte verkürzen – zum Beispiel, wenn Du vorher eine konkrete Auskunft von der Agentur eingeholt hast, die nicht richtig war, auf die Du Dich aber verlassen hast.  

Hast Du Dein ohnehin auslaufendes oder bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis etwas früher beendet, weil Du einen Auf­he­bungs­ver­trag unterzeichnet oder weil Du selbst gekündigt hast, muss sich die Sperrfrist in einem vernünftigen Verhältnis verkürzen. Sie wird auf drei Wochen verkürzt, wenn Dein Arbeits­vertrag sechs Wochen später ohnehin geendet hätte. Eine verkürzte Sperrzeit von sechs Wochen gilt, wenn Dein Arbeitsverhältnis zwölf Wochen später sowieso geendet hätte (§ 159 Abs. 3 SGB III).

Wie kann ich kündigen und Arbeitslosengeld bekommen?

Wenn Du Dein Arbeitsverhältnis kündigst, prüft die Agentur für Arbeit immer, ob sie gegen Dich eine Sperrzeit verhängen kann. Eine Sperre ist dann möglich, wenn Du Dein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen und nachweisbaren Grund beendet hast – denn dann hast Du die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.

Wann bekomme ich Arbeitslosengeld wenn ich selber kündige?

Haben Sie selbst gekündigt oder wurden wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt gekündigt, dann kann von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine sogenannte Sperrfrist verhängt werden, die insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern kann. Erst nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie finanzielle Unterstützung.

Kann man kündigen ohne Sperre Arbeitsamt?

Bei einer Kündigung muss mit einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit gerechnet werden. Arbeitnehmer sollten erst kündigen, wenn sie bereits einen neuen Job haben. Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, muss er der Agentur für Arbeit einen unverschuldeten Grund nachweisen, um die Sperrzeit zu vermeiden.

Wie viel Arbeitslosengeld bekommt man wenn man kündigt?

Jeder, der ausreichend lange sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, das in Höhe von 60 oder 67 Prozent gemessen am Einkommen über einen Zeitraum von sechs bis 12 Monaten gezahlt wird.

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