Welche bedeutung nummerierung in haager apostille

Informationen zur Beantragung einer Apostille auf einem Führungszeugnis oder auf einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage in einem Land, das dem Haager Übereinkommen beigetreten ist.

Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Apostillen auf Urkunden, die von Bundesbehörden (Bundesministerien, Bundesamt für Justiz, Bundesgericht) ausgestellt wurden, erteilen können. Nicht zuständig sind wir für Apostillen auf standesamtlichen bzw. Gerichtsurkunden sowie für Urkunden der Landes- oder Kommunalbehörden  (z.B. Geburtsurkunden, Scheidungsurteile). Das Bundespatent- und Markenamt erteilt die Apostille für seine Urkunden selbst.

Eine Übersicht der Länder, für die eine Apostille erteilt wird, finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Beantragung einer Apostille

Schritt 1:

ein Führungszeugnis zur Vorlage im Ausland beantragen Sie

  1. a) bei einem Wohnsitz in Deutschland: bei der zuständigen Meldebehörde
  2. b) bei einem Wohnsitz im Ausland: direkt beim Bundesamt für Justiz

Hinweis: Das Bundesverwaltungsamt erhebt seine Gebühren in Höhe von 25,00 € für die Erteilung einer Apostille per Nachnahme!

Bitte beachten Sie, dass Ihre Nachricht an das BfJ folgende Informationen beinhaltet:

  1. Die Anschrift, an die das Führungszeugnis mit Apostille gesendet werden soll. Es muß sich hierbei um eine Adresse in Deutschland handeln. Der Versand erfolgt dabei entweder an den Antragsteller persönlich oder an einen von ihm Empfangsbevollmächtigten. Die Urkunde wird per Nachnahme zugestellt, d.h. sie wird nur ausgehändigt, wenn die Gebühr bei dem Postboten oder auf den zuständigen Postamt entrichtet wird
  2. Angabe des Landes, für welches die Apostille benötigt wird
  3. Eine E-Mail-Anschrift bzw. eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen

Schritt 2:

Das BfJ schickt das durch Unterschrift und Dienstsiegel bestätigte Führungszeugnis an das BVA (Referat VM II 4). Wir bringen auf das Führungszeugnis eine Apostille an und senden es per Nachnahme an die von Ihnen mitgeteilte Zustellanschrift.Die Rücksendung Ihrer Dokumente erfolgt dann mit Gebührenbescheid. Für die Erteilung einer Apostille fällt eine Gebühr von 25,00 Euro an, die per Nachnahme erhoben wird.

Maschinell erstellte Führungszeugnisse ohne Unterschrift und Siegel des Bundesamtes für Justiz schicken Sie bitte dorthin zurück mit der Bitte um Unterzeichnung und Weiterleitung an uns. Geben Sie immer das Land an, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

In ganz eiligen Fällen...

sollten Sie das Führungszeugnis wegen Eilbedürftigkeit beim Bundesamt für Justiz (die Dienststelle ist in Bonn) persönlich abholen bzw. einen Bevollmächtigten/Kurierdienst mit der Abholung beauftragen (Vollmacht erforderlich!). Sie können anschließend beim Bundesverwaltungsamt in Köln während unserer Besucherzeiten zur Anbringung einer Apostille vorbeikommen.

Allgemeine Informationen:

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Abschließend:

Sie können Ihr Führungszeugnis mit Apostille sofort wieder mitnehmen. Bitte planen Sie ausreichend Wartezeit ein. Die Gebühr für die Apostille bei uns beträgt 25,00 € (gemäß Artikel 3 Verordnung zur Erteilung von Apostillen, 31.01.2019) und ist vor Ort mit EC-Karte oder -in Ausnahmefällen- in bar zu entrichten.

Bitte beachten Sie die Besucherzeiten des BfJ in Bonn

BfJ in Bonn:

Montag bis Donnerstag : 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Die Öffnungszeiten des BVA finden Sie im Informationsbereich Öffnungszeiten, Kontakt und Aktuelles.

Diese Seite

    (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2022)

    Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäß Artikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.

    Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten und abhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils angeführten Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen, bestimmt:

    Österreich

    1. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich aller Urkunden, die

      1. vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,

      2. vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,

      3. von einem Bundesministerium,

      4. vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,

      5. vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder

      6. vom Rechnungshof ausgestellt worden sind.

    2. Die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer – insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden – im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind.

    3. Hinsichtlich aller anderen Urkunden

      1. die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und

      2. die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.

    Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beehrt sich zu informieren, dass gemäß Abs. 145 des Apostille-Handbuchs 2013 die österreichischen Botschaften und Berufskonsulate im Ausland mit Wirkung vom 1. November 2014 befugt sind, Apostillen auf bestimmten Dokumenten anzubringen. Diese Dokumente werden vom österreichischen Zentralen Personenstandsregister, das Personenstandsdokumente und Staatsbürgerschaftsdokumente enthält, sowie vom Strafregister entnommen oder in elektronischer Form übermittelt.

    Liste der Dokumente:

             Geburtsurkunden

             Heiratsurkunden

             Sterbeurkunden

             Staatsbürgerschaftsnachweis

             Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband

             Strafregisterauszüge

    Die Apostille wird auf den oben angeführten Dokumenten in Form einer Etikette direkt oder auf einem separaten, mit dem Dokument untrennbar verbundenen Beiblatt angebracht. Ein Muster der verwendeten Apostillen ist zur Information beigeschlossen. Die Ausstellung von Apostillen durch österreichische Honorar(general)konsulate ist nicht gestattet.

    Österreich hat als Reaktion auf die Erklärung1 Serbiens vom 29. Mai 2017 betreffend die territoriale Anwendbarkeit gemäß Art. 13 des Übereinkommens auf Kosovo am 2. November 2017 folgende Erklärung abgegeben:

    „Hinsichtlich des Inkrafttretens im Juli 2016 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („das Apostille Übereinkommen“) für die Republik Kosovo teilt Österreich die Ansicht anderer Vertragsstaaten, dass, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Apostille Übereinkommens, jegliche Bescheinigung, die angibt eine Apostille zu sein, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Kosovo durch eine andere Entität als die von der Republik Kosovo festgelegte zuständige Behörde ausgestellt wurde, keine rechtliche Wirkung hat.“

    Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 40/2016), am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.

    _______________________

    1 Zu Kosovo und Ukraine haben auch eine Reihe anderer Staaten Erklärungen abgegeben. Alle Erklärungen und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter //www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41 abrufbar.

    EINSPRUCH

    Die Dominikanische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik.

    Der Einspruch wurde am 24. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien und Deutschland.

    EINSPRUCH

    Die Mongolei hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt in Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei.

    Der Einspruch wurde am 18. September 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Mongolei nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

    EINSPRUCH

    Die Kirgisische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik.

    Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    EINSPRUCH

    Die Republik Usbekistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan.

    Der Einspruch wurde am 3. Februar 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Usbekistan nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    EINSPRUCH

    Die Republik Burundi hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi.

    Der Einspruch wurde am 28. November 2014 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Burundi nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi erhoben: Deutschland, Polen und die Tschechische Republik.

    EINSPRUCH

    Die Republik Tadschikistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan.

    Der Einspruch wurde am 28. August 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Tadschikistan nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich auch Belgien und Deutschland einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen erhoben.

    EINSPRUCH

    Die Republik Kosovo hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Obwohl die Republik Österreich das Recht der Republik Kosovo anerkennt, gemäß Artikel 12 Absatz 1 dem Übereinkommen beizutreten, erhebt sie aufgrund derzeit mangelnder Urkundensicherheit bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo.

    Der Einspruch1 der Republik Österreich wurde am 13. Mai 2016 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo nicht in Kraft.

    EINSPRUCH

    Die Tunesische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik.

    Der Einspruch1 der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2018 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik nicht in Kraft.

    EINSPRUCH

    Die Republik der Philippinen hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen.

    Der Einspruch3 der Republik Österreich wurde am 5. März 2019 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen nicht in Kraft.

    _____________________________

    2 Für Einsprüche und Erklärungen anderer Staaten gegen den Beitritt der Republik Kosovo und der Tunesischen Republik zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter

    3 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter

    //www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1319&disp=type

    //www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1379&disp=type

    //www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1398&disp=type.

    Albanien

    Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.

    Andorra

    Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens sind:

    El/la ministre/a d'Afers Exteriors (The Minister of Foreign Affairs),

    El/la director/a d'Afers Bilaterals i Consulars (The Director of Bilateral and Consular Affairs),

    El/la director/a d'Afers Multilaterals i Cooperació (The Director of Multilateral Affairs and Cooperation),

    El/la cap de l'Àrea d'Afers Generals i Jurídics (The Head of the General and Legal Affairs Unit).

    Antigua/Barbuda

    Einzige zur Ausstellung der Apostille zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:

    The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. John’s, Antigua

    Argentinien

    Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto,
    Reconquista 1088,
    1003 Buenos Aires.

    Das argentinische Außenministerium hat eine Vereinbarung mit dem Bundesnotariatsrat geschlossen, durch welche die verschiedenen öffentlichen Notariatsbehörden Argentiniens ermächtigt wurden, Unterschriften mit Apostille zu beglaubigen. Diese Bestimmung ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Außenministerium verbleibt weiterhin die für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.

    Armenien

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    Ministry of Justice

    Aserbaidschan

    Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens durch Dekret No. 544 vom 10. Dezember 2004 das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für Urkunden von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden, einschließlich notariell beglaubigter Urkunden und staatlicher Urkunden über Zivilrechtsakte und das Außenministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für andere Urkunden bestimmt.

    Zuständige Behörden:

    Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Azerbaijan
    4, Sh. Gurbanov str
    BAKU, AZ1009, Azerbaijan

    Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
    1, Inshaatchilar avn
    BAKU, 370073, Azerbaijan

    Bezug nehmend auf Art. 6 des Übereinkommens (...) wurde das Amt des Außenministeriums der Republik Aserbaidschan in der Autonomen Republik Nachitschewan ermächtigt, Apostillen auf allen in dem Gebiet der Autonomen Republik Nachitschewan der Republik Aserbaidschan errichteten Urkunden auszustellen.

    Australien

    Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Australien gemäß Art. 13 erklärt, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.

    Gemäß Art. 6 wurde als zuständige Behörden bestimmt:

    Der Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel.

    Ab 1. Juli 2015 werden australische Botschaften und Konsulate (mit Ausnahme von Konsulaten, die von einem Honorarkonsul geleitet werden) ermächtigt, Apostillen auf australischen öffentlichen Originalurkunden auszustellen.

    In Australien werden Apostillen durch das australische Passamt in den Hauptstädten ausgestellt.

    Bahamas

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    1. Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

    2. Director General, Ministry of Foreign Affairs;

    3. Under Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

    4. Senior Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

    5. Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

    6. First Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs.

    Bahrain

    Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Bahrain [..] setzt gem. Art. 7 des Übereinkommens ein e-Register System ein.

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:

    • Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

    Barbados

    Barbados hat zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens folgende zuständige Behörden bestimmt:

    Solicitor-General;

    Deputy Solicitor-General;

    Registrar of the Supreme Court;

    Registrar of Corporate Affairs;

    Permanent Secretary in the Ministry responsible for Foreign Affairs;

    Chief of Protocol.

    Belarus

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

    • Justizministerium der Republik Belarus – für Urkunden, ausgestellt von Gerichten, dem Zentrum für Gerichtsgutachten und Kriminalistik des Justizministeriums der Republik Belarus, dem Republikanischen Arbeitsschiedsgericht der Republik Belarus, der Regionalen Justizverwaltungen, der Justizverwaltung des Exekutivkomitees der Stadt Minsk, Notariatsarchiven und Notaren;

    • Bildungsministerium der Republik Belarus – für von Bildungseinrichtungen ausgestellten Urkunden;

    • Abteilung für Archive und Aktenführung des Justizministeriums – auf vom Nationalarchiv der Republik Belarus ausgestellte Urkunden;

    • Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus – für alle anderen Urkunden, auch für die Urkunden, die in die Zuständigkeit des Justizministerium und des Bildungsministeriums sowie in die Zuständigkeit der Abteilung für Archive und Aktenführung des Justizministeriums fallen, die nach Belarus durch die belarussischen diplomatischen Vertreter oder Konsulate weitergeleitet und/oder von diesen angefordert (erhalten) werden.

    • Regional Justice Administrations (Regionale Justizverwaltung) und

    • Minsk City Executive Committee Justice Administration (Minsk-Stadt-Exekutivkomitee, Justizverwaltung).

    Belgien

    Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Belize

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    Der Leitende Registerbeamte

    „International Financial Services Commission“ (Kommission für internationale Finanzdienstleistungen)

    Bolivien

    „Ministry of Foreign Affairs“.

    Bosnien-Herzegowina

    Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

    Municipal Courts in the Federation of Bosnia and Herzegovina and in the Republic of Srpska

    Diese Apostillen bedürfen der Bestätigung des „Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina und des Ministry of Foreign Affairs of Bosnia and Herzegovina“.

    Botswana

    Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    1. Personen, die derzeit die Funktion ausüben des

    2. jedermann, der zum Richter an einem untergeordneten Gericht erster Klasse ernannt oder zur Ausübung dieses Amtes ermächtigt worden ist,

    3. jede andere Person, die der Präsident durch Verlautbarung im Gesetzesblatt (Gazette) ernennt.

    Brasilien

    Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brasilien erklärt, dass der Beitritt zum Übereinkommen nicht die Anerkennung von Hoheitsrechten über Gebiete bedeutet, auf die die Anwendbarkeit des Übereinkommens gemäß Art. 13 erstreckt wurde oder wird.

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:

    Die Gerichtsbarkeit ist nach dem anwendbaren brasilianischen Recht für die Überwachung und Regelung der notariellen Handlungen in Brasilien verantwortlich. Folglich sind Rechts-, Notariats- und Registrierungsbehörden für die Ausstellung von Apostillen der brasilianischen Regierung zuständig.

    Bulgarien

    Bulgarien hat am 22. Oktober 2018 eine Erklärung abgegeben, der zufolge mit Wirkung vom 19. Oktober 2018 die nachfolgenden Behörden berechtigt sind, die Apostille nach Art. 3 Abs. 1 auszustellen:

    1. Das Justizministerium – für Dokumente der Gerichte und Notare;

    2. Das Nationale Zentrum für Information und Dokumentation – für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse, die von Hochschulen, von Institutionen des Vorschul-, Schul- und Berufsausbildungssystems, sowie vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft und diesem nachgeordneten Stellen ausgestellt werden;

    3. Die regionalen Verwaltungsbehörden – für Dokumente, die von den Bürgermeistern und der Stadtverwaltung ausgestellt werden (ab 1. Jänner 2019);

    4. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – für alle anderen Dokumente.

    Burundi

    EINSPRUCH Österreichs

    Die Republik Burundi hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi.

    Der Einspruch wurde am 28. November 2014 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Burundi nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi erhoben: Deutschland, Polen und die Tschechische Republik.

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Burundi als zuständige Behörde bestimmt:

    – Generaldirektor für Protokoll sowie konsularische und juristische Angelegenheiten.

    Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Republik Burundi, kundgemacht in BGBl. III Nr. 79/2015.

    Brunei

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    Oberster Gerichtshof von Brunei Darussalam

    Gebäude des hohen Gerichts

    Km 1½, Jalan Tutong

    Bandar Seri Begawan, BA1910

    Brunei Darussalam

    Chile

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:

    • Subsecretario de Justicia (Under-Secretary of Justice), Secretarios Regionales Ministeriales de Justicia (Regional Ministerial Secretaries of Justice)

    • Secretarios Regionales del Ministerio de Educación (Regional Secretaries of the Ministry of Education)

    • Secretarios Regionales Ministeriales de Salud, Directores de Servicios de Salud, Intendente de Prestadores de Salud (Regional Ministerial Secretaries of Health, Health Service Directors, Intendent of Health Providers)

    • Director Nacional, Directores Regionales del Servicio de Registro Civil e Identificación (National Director, Regional Directors of the Civil and Identification Registration Service)

    • Dirección General de Asuntos Consulares y de Inmigración del Ministerio de Relaciones Exteriores (General Direction of Consular and Immigration Affairs of the Ministry of Foreign Affairs)

    China Hongkong:

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

    Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:

    Das Apostille-Amt der Justizverwaltung der Sonderverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille System computergestützt.

    Aufgrund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt, und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht.

    Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert.

    Am 18 April 2012 hat China folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:

    Das Büro des Staatsekretärs für Verwaltung („Office of the Chief Secretary for Administration“) der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong („HKSAR“) der Volksrepublik China hat die weitere Ehre mitzuteilen, dass, zur Befolgung der Empfehlung der Sonderkommission über die praktische Anwendung des Haager Apostillen Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2012 das „Apostille Service Office“ der Justiz der Sonderverwaltungsregion Hongkong durch die Anbringung folgenden Vermerks am oberen Rand der Apostille die beschränkte Wirkung der Apostille angibt:

    „Diese Apostille bestätigt nur die Unterschrift, die Berechtigung des Unterzeichners und das darauf angebrachte Siegel oder den darauf angebrachten Stempel. Sie bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, für die sie ausgestellt wurde.“

    Abgesehen von der Einfügung der obgenannten Erklärung gibt es keine weitere Änderung der Apostille.

    Macao:

    Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/1999) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

    Die Volksrepublik China hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden in der Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt:

    „the Chief Executive, the Secretary for Administration and Justice, and the Director of Justice Affairs Department of the Macau Special Administrative Region“.

    Costa Rica

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde die Abteilung für Beglaubigungen der Generaldirektion des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus (Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto) von Costa Rica als zuständige Behörde bestimmt.

    Dänemark

    In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreiches Dänemark das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benannt, um Beglaubigungen gemäß Art. 3 Abs. 1 auszustellen.

    Weiters teilte die Regierung des Königreiches Dänemark mit, dass das Übereinkommen nicht auf Grönland und die Färöer Inseln Anwendung findet.

    Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat Dänemark am 14. Oktober 2021 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 13. Dezember 2021 auf die Färöer-Inseln erstreckt und gleichzeitig die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. Oktober 2006 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf die Färöer-Inseln zurückgenommen. Der Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland bleibt weiterhin aufrecht.

    Bundesrepublik Deutschland

    1. Bund

    a)

    Urkunden aller Bundesbehörden und -gerichte (außer den unter Buchstabe b erwähnten Urkunden)

    Bundesverwaltungsamt in Köln

    b)

    Urkunden des Bundespatentsgerichts und des Deutschen Patentamtes

    Präsident des Deutschen Patentamtes

    2. Länder

    a)

    Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare

    Ministerium (Senator) für Justiz

    Land-, (Amts-)gerichtspräsident

    b)

    Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden)

    Ministerium (Senator) für Inneres; Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks)

    c)

    Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a)

    Ministerium (Senator) für Inneres Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks)

    Ministerium (Senator) für Justiz;

    Land-(Amts-)gerichtspräsident

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Deutschland am 22. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt und gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden für die „neuen Länder“ Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestimmt:

    1. für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare: die Ministerien für Justiz sowie die Präsidenten der Landgerichte (Bezirksgerichte)

    2. für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden): die Ministerien für Inneres sowie die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen) und das Landesverwaltungsamt (Thüringen)

    3. für Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a): die Ministerien für Inneres, die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen), die Ministerien für Justiz sowie die Präsidenten der Landgerichte (Bezirksgerichte).

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens werden im Land Baden-Württemberg nachstehende Behörden als zuständig notifiziert:

    1. Das Justizministerium für von diesem, vom einem Oberlandesgericht und von Oberlandesgerichten zugeordneten Justizverwaltungsbehörden ausgestellte öffentliche Urkunden;

    2. Der Präsident eines Landesgerichts für in seinem Bezirk von anderen ordentlichen Gerichten und von Justizverwaltungsbehörden ausgestellte öffentliche Urkunden, von anderen Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, von Notaren und von Bezirksnotaren ausgestellte Urkunden und für im Zusammenhang mit der Justizverwaltung ausgestellte andere Urkunden;

    3. Der Bezirksrat von Tübingen für von Ministerien ausgestellte öffentliche Urkunden, mit Ausnahme der vom Justizministerium ausgestellten;

    4. Die Bezirksräte für die von allen anderen Verwaltungsbehörden in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden und Urkunden der Gerichte aller Bereiche des Justizsystems außer der ordentlichen Gerichte.

    Gemäß Punkt 3 dieser Erklärung wird die zu notifizierende Behörde geändert. Bisher war das Innenministerium die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Deutschland einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Zuständig für die Erteilung der Apostille für öffentliche Urkunden des Oberlandesgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 4. September 2021 der Präsident des Oberlandesgerichts [...].

    Dominica

    Zuständige Behörde:

    The Attorney General, the Solicitor General, the Registrar, and the Deputy Registrar, Roseau, Commonwealth of Dominica

    Dominikanische Republik

    EINSPRUCH Österreichs

    Die Dominikanische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik.

    Der Einspruch wurde am 24. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat neben Österreich nachstehender Staat einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Deutschland.

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist die zuständige dominikanische Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des genannten Übereinkommens das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Dominikanischen Republik, Sektion für Beglaubigungen der konsularischen Abteilung.

    Ecuador

    Zuständige Behörde:

    Departamento de Legalizaciones

    Dirección General de Asuntos Consulares y Legalizaciones

    Ministerio de Relaciones Exteriores

    Carrión 10-40 y Av. 10 de Agosto

    QUITO, Ecuador

    Zuständige Behörde (Art. 6):

    „Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana Director de Documentos de Viaje y Legalizaciones“ (D irektor für Reisedokumente und Legalisierungen, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Menschliche Mobilität)

    Weiters hat das oben erwähnte ecuadorianische Außenministerium beschlossen, das gegenwärtig in Ecuador verwendete Muster der „Apostille“ gegen ein neues, praktischeres und vereinfachtes Muster auszutauschen. Dieses neue Siegel wird mit einem Stempel von 10 amerikanischen Dollar herausgegeben und ab dem 2. Quartal 2006 im Einsatz sein.

    El Salvador

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:

    The Ministry of Foreign Affairs

    Estland

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

    Ministry of Foreign Affairs

    Legal Division

    Consular Department

    Islandi väljak 1

    15049 Tallinn

    Estonian Ministry of Education

    Administrative Department

    Tònismägi 11

    EE0100 Tallinn

    Administrative Department

    Munga 18

    EE 2400 Tartu

    Monitoring Department

    Munga 18

    Tartu

    Ministry of Justice

    Courts’ Department

    Tartu mnt 85

    EE0100 Tallinn

    Ministry of International Affairs

    General Administrative Department

    Legal Services Office

    Lai 40

    EE0100 Tallinn

    Ministry of Social Affairs

    Public Relations and Training Department

    Gonsiori 29

    EE0100 Tallinn

    Bei allen in Estland ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staat verwendet werden, wird eine entsprechende Bescheinigung (Apostille) angebracht. Diese Bestätigungen (Apostillen) werden in Estland vom Ministerium für Erziehung und Forschung, vom Justizministerium, vom Innenministerium, vom Sozialministerium und vom Außenministerium, die Urkunden wie folgend beglaubigen, ausgestellt:

    Innenministerium: Bestätigungen über das Fehlen von Ehehindernissen; Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Todesbestätigungen, Bestätigungen der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde, Polizeibestätigungen, Bestätigungen und Urkunden, die von Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt werden, Bestätigungen aus dem Bevölkerungsregister.

    Justizministerium: Gerichts- und notarielle Urkunden, notarielle Abschriften und Übersetzungen von Urkunden, Urkunden aus dem Registrierungs- und Liegenschaftsbereich.

    Ministerium für Erziehung und Forschung: Diplome, Zeugnisse, akademische Evidenz und Noten.

    Sozialministerium: Pensionsbestätigungen, medizinische Bestätigungen, Auszüge aus dem Arbeitsregister, Urkunden über Arbeitszeiten.

    Das Außenministerium wird weiterhin solche Dokumente beglaubigen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsstaat nicht Partei dieses Übereinkommens ist.

    Fidschi

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens folgende zuständige Behörde bestimmt:

    • Der Staatssekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Internationale Zusammenarbeit und Zivilluftfahrt.

    Finnland

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz :

    Der „Notary Public“ beim Registeramt eines Kreisgerichtes.

    Ab dem 1. Jänner 2020 ist die „Digital and Population Data Service Agency“ (die finnische Digitalagentur) die zuständige Behörde Finnlands.

    Finnland hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden vorgelegt und hinzugefügt, dass die in der Liste verwendeten Sprachen Finnisch und Schwedisch die offiziellen Sprachen Finnlands sind:

    Espoon maistraatti

    Kuopion seudun maistraatti

    Magistraten i Esbo

    Käsityökatu 43

    Itätuulentie 2 A

    PL 1348

    PL 49

    70101 Kuopio

    02101 Espoo

    Lahden maistraatti

    Helsingin maistraatti

    Salininkatu 3

    Magistraten i Helsingfors

    15100 Lahti

    Albertinkatu 25

    PL 309

    Lapin maistraatti

    00181 Helsinki

    Valtion virastotalo

    99100 Kittilä

    Hyvinkään maistraatti

    Urakankatu 1

    Lappeenrannan maistraatti

    PL 70

    Pormestarinkatu 1 A

    05901 Hyvinkää

    PL149

    53101 Lappeenranta

    Hämeenlinnan maistraatti

    Birger Jaarlin katu 13

    Lohjan maistraatti

    PL 64

    Magistraten i Lojo

    13101 Hämeenlinna

    Postikatu 3

    PL 37

    Joensuun maistraatti

    08101 Lohja

    Kauppakatu 40 B

    PL 82

    Mikkelin maistraatti

    80101 Joensuu

    Raatihuoneenkatu 5 B

    PL 293

    Jyväskylän maistraatti

    50101 Mikkeli

    Väinönkatu 10

    Oulun maistraatti

    PL 253

    Isokatu 4

    40101 Jyväskylä

    PL 78

    90101 Oulu

    Jämsän maistraatti

    Keskuskatu 17

    Pielisen-Karjalan maistraatti

    42100 Jämsä

    Onninpolku 1

    PL 10

    Kajaanin maistraatti

    83901 Juuka

    Kalliokatu 2

    PL 221

    Porin maistraatti

    87101 Kajaani

    Isalinnankatu 28

    PL 191

    Kemin maistraatti

    28101 Pori

    Valtakatu 28

    94100 Kemi

    Porvoon maistraatti

    Magistraten i Borgå

    Kokkolan maistraatti

    Piispankatu 34

    Magistraten i Karleby

    06100 Porvoo

    Torikatu 40

    67100 Kokkola

    Raahen maistraatti

    Rantakatu 58 A

    Kotkan maistraatti

    PL 16

    Magistraten i Kotka

    92101 Raahe

    Vuorikatu 5 C 3. krs

    48100 Kotka

    Raseborgs magistrat

    Raaseporin maistraatti

    Kouvolan maistraatti

    Formansallén 4

    Kauppalankatu 14

    PL 49

    PL 99

    10601 Ekenäs

    45101 Kouvola

    Rauman maistraatti

    Magistraten i Vasa

    Aittakarinkatu 21

    Vaasan maistraatti

    PL 30

    Wolftskavägen 35

    26101 Rauma

    PB 208 23501

    65101 Vasa

    Rovaniemen maistraatti

    Rovakatu 8

    Vakka-Suomen maistraatti

    PL 8183

    Välskärintie 2

    96101 Rovaniemi

    PL 6

    23501 Uusikaupunki

    Saarijärven maistraatti

    Sivulantie 11

    Vantaan maistraatti

    PL 47

    Magistraten i Vanda

    43101 Saarijärvi

    Neilikkatie 8

    PL 112

    Salon maistraatti

    01301 Vantaa

    Magistraten i Salo

    Rummunlyöjänkatu 7 B

    Ylä-Savon maistraatti

    PL 40

    Pohjolankatu 10 (2. krs)

    24101 Salo

    PL 115

    74101 Iisalmi

    Savonlinnan maistraatti

    Olavinkatu 24

    Magistraten i Åboland

    57130 Savonlinna

    Turunmaan maistraatti

    Strandvägen 30

    Seinäjoen maistraatti

    PB 16

    Kalevankatu 17

    21601 Pargas

    PL 168

    60101 Seinäjoki

    Länsstyrelsen på Aland

    Magistratsavdelningen

    Tampereen maistraatti

    Torggatan 16

    Verkatehtaankatu 14 A

    PB 29

    PL 682

    22101 Mariehamn

    33101 Tampere

    Turun maistraatti

    Magistraten i Åbo

    Aurakatu 8

    PL 372

    20101 Turku

    Finnland hat einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt:

    Frankreich

    • in Europa gelegene Departements und Überseedepartements (Guadeloupe, Guyane, Martinique et Réunion):

      les Procureurs généraux près les cours d'appel;

    • Überseeterritorien:

      Comores: le Procureur de la République près le Tribunal supérieur d'appel de Moroni;

      Territoire français des Afars et des Issas: le Procureur de la République près le Tribunal supérieur d'appel de Djibouti;

    Mayotte:

    Der Staatsanwalt beim Obersten Berufungsgericht in Mayotte;

    Neukaledonien:

    Der Oberstaatsanwalt beim Appellationsgerichtshof von Nouméa;

    Inseln Wallis und Futuna:

    Der Richter der Abteilung des Gerichts der ersten Instanz von Nouméa mit dem Sitz in Mata Utu;

    Französisch-Polynesien:

    Der Generalprokurator beim Berufungsgericht in Papeete.

    Saint-Pierre und Miquelon:

    Der Präsident des Höheren Appellationsgerichtes von Saint-Pierre.

    Georgien

    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Urkunden, die von nicht legitimierten Behörden und Beamten folgender Regionen von Georgien ausgestellt wurden: autonome Republik von Abchasien und ehemaliges autonomes Gebiet von Südossetien.

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

    1. Ministerium für Bildung und Wissenschaft von Georgien;

    2. Oberster Gerichtshof von Georgien;

    3. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten von Georgien;

    4. Standesamtliche Agentur, Justizministerium von Georgien;

    5. Serviceagentur des Innenministeriums von Georgien.

    Grenada

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1:

    The Ministry of Foreign Affairs and International Trade

    The Permanent Secretary and the Senior Administrative Officer

    Ministerial Complex

    Botanical Gardens

    St. Georges

    Grenada W.I.

    Griechenland

    Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille: :

    – Die Regionen für alle Urkunden, die von den Dienststellen/Ämtern der regionalen Selbstverwaltung ausgestellt werden.

    – Die dezentralen Verwaltungen für alle Urkunden, für alle ausgestellten Urkunden durch:

    1. die öffentlichen Dienstleistungen der Regionen, die nicht der Zuständigkeit der regionalen Selbstverwaltung unterstehen;

    2. juristische Personen des öffentlichen Rechts;

    3. lokale Gebietskörperschaften des ersten Grades;

    – Für gerichtliche Urkunden das Gericht erster Instanz der Region, in der sich die ausstellende Behörde befindet.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Guatemala

    „Ministry of Foreign Affairs, Department of Authentication of the Directorate of Legal Affairs of the General Directorate of Legal Affairs, International Treaties and Translations“.

    Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Guatemala folgende Erklärung abgegeben:

    „Der Beitritt und die Umsetzung dieses Übereinkommens bedeuten für die Republik Guatemala nicht die Anerkennung eines Gebiets oder eines Regimes, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Republik Guatemala nicht anerkannt sind, als souveränen Staat und als rechtmäßige Regierung, noch bedeuten sie die Errichtung und auch nicht Wiedererrichtung diplomatischer Beziehungen mit diesen Ländern, mit welchen diese derzeit nicht unterhalten werden.“

    Guyana

    Guyana hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde bestimmt:

    „Ministry of Foreign Affairs, Protocol and Consular Affairs Department”.

    Honduras

    Zuständige Behörde:

    Minister of Foreign Affairs

    Secretaría de Estado en el Despacho de Relaciones Exteriores

    Centro Cívico Gubernamental, contiguo a la Corte Suprema de Justicia

    TEGUCIGALPA, Honduras

    Indien

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    The Ministry of External Affairs of the Government of India

    Irland

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

    The Department of Foreign Affairs

    Address:

    Consular Section

    Department of Foreign Affairs

    69-71 Hainault House

    St. Stephen’s Green

    DUBLIN 2

    Ireland

    Consular Services

    Department of Foreign Affairs

    1a South Mall

    CORK

    Ireland

    Island

    Zuständige Behörde:

    Ministry for Foreign Affairs

    (Utanríkisráðuneytið)

    Rauðarárstíg 25

    150 REYKJAVIK, Iceland

    Israel

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

    1. The Ministry of Foreign Affairs,

    2. Registrars of Magistrates’ Courts and Civil Servants.

    Italien

    1. Für gerichtliche, notarielle und Personenstandsurkunden: „il Procuratore della Repubblica“ bei jenen Gerichtshöfen, innerhalb deren Zuständigkeit die Urkunden errichtet worden sind;

    2. für alle anderen von dem Übereinkommen erfaßten Urkunden von Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständigen „Prefetti“, für das Aosta-Tal „il Presidente della Regione“, für die Provinzen Trient und Bozen „il Commissario del Governo“.

    Seit dem 31. März 2011 ist die zuständige Behörde für Personenstandsurkunden „les actes de l’état civil“ der örtlich zuständige Präfekt, für das Aosta-Tal der Präsident der Region, und für die Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissär.

    Jamaika

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    „Ministry of Foreign Affairs and Foreign Trade“ (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel)

    Japan

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:The Ministry of Foreign Affairs in Tokyo

    Jugoslawien

    Ferner hat Jugoslawien am 26. April 2001 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für Jugoslawien ab 27. April 1992 weiter in Kraft geblieben.

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 wurde als zuständige Behörden bestimmt:

    1. The Ministry of Justice and Local Self-Government of the Republic of Serbia,

    Belgrade, 22 Nemanjina Street

    2. Ministry of Justice of the Republic of Montenegro

    Sector for Justice,

    Podgorica, 3 Vuka Karadzica Street.

    (Anm.: Von 27. April 1992 bis 4. Februar 2003 Bundesrepublik Jugoslawien.

    Danach bis 2. Juni 2006 als Staatenunion Serbien und Montenegro.

    Seit 3. Juni 2006 zwei souveräne Staaten: Serbien, Montenegro.)

    Kap Verde

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des genannten Übereinkommens die Generaldirektion für das Registrier- und Notariatswesen des Justizministeriums sowie die Generaldirektion für Konsular- und Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

    Kasachstan

    The Ministry of Justice: offizielle Dokumente, die von Justizbehörden und anderen staatlichen Organen einschließlich Notaren ausgestellt sind;

    The Ministry of Education and Science: offizielle Dokumente, die von Bildungs- und Wissenschaftsbehörden bzw. von Lehranstalten der Republik ausgestellt sind;

    The Ministry of Internal Affairs: offizielle Dokumente, die von strukturellen Unterabteilungen der Fremdenpolizei ausgestellt sind;

    The Committe on administration of the archives and documentation of the Ministry of Culture, Information and Public Consent: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von staatlichen Archiven der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

    The Committe for forensic (legal) administration of the Supreme Court: offizielle Dokumente, die von Gerichtsorganen und Exekutivbehörden ausgestellt sind;

    The Ministry on State Income: offizielle Dokumente, die von strukturellen und territorialen Unterabteilungen des Finanzministeriums der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

    The General Office of Public Prosecutors: offizielle Dokumente, die von Organen der Staatsanwaltschaft, Untersuchungs- und Ermittlungsorganen ausgestellt sind;

    The Ministry of Defence: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von Sonderarchiven des Verteidigungsministeriums der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

    The Committe for National Security: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von Sonderarchiven des Komitees für Staatssicherheit ausgestellt sind.

    Die genannten Organe sind berechtigt, ihre Vollmacht zur Ausstellung von Apostillen an ihre territorialen Organe zu delegieren.

    Anmerkung: Das Übereinkommen, das die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden abschafft, sieht einen Apostillenstempel in Quadratform mit den Mindestmaßen von 9 x 9 cm vor.

    Zweckmäßig ist ein Apostillenstempel mit den Maßen 13 x 13 cm, in dem die Schrift des Textes zwecks besserer Darstellung und Lesbarkeit vergrößert werden kann.

    Eine Änderung (Übersetzung) der verwendeten Sprache, des Textes und der Abfolge des Textes im Stempel ist unzulässig.

    Der Stempel kann nur in der Amtssprache der Republik Kasachstan ausgefüllt werden.

    Kirgisistan

    Staatliche Institutionen haben das Recht zur Anbringung von Apostillen auf Urkunden der Kirgisischen Republik gemäß dem Übereinkommen:

    • Justizministerium der Kirgisischen Republik;

    • Staatlicher Dienst für Nationale Sicherheit der Kirgisischen Republik;

    • Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik;

    • Gerichtsabteilung der Kirgisischen Republik;

    • Ministerium für Innere Angelegenheiten der Kirgisischen Republik;

    • Staatlicher Dienst der Finanzpolizei der Kirgisischen Republik.

    EINSPRUCH Österreichs

    Die Kirgisische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik.

    Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Kolumbien

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

    Ministry of Foreign Affairs, Legalization Department

    Transversal 17 A No. 98-55, Bogotá, D.C.

    Kolumbien hat erklärt, dass beginnend mit 15. Dezember 2004 die von der Stelle für Beglaubigungen und Apostillen des Außenministeriums Kolumbiens ausgestellte Apostille der jeweiligen Urkunde nicht mehr in Form einer Klebeetikette beigefügt wird, sondern mechanisch mit einer metallischen Heftklammer. Ab 15. Dezember 2004 wird das Apostilleformat unten auch Platz für die Identifikation der Urkunde, für welche die Apostille ausgestellt wird, beinhalten sowie für den Vor- und Nachnamen des Inhabers.

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Kolumbien erklärt, dass beginnend mit 1. Mai 2005 die Unterschrift, welche auf dem kolumbianischen Apostilleformat ersichtlich ist nicht mehr länger in Tinte geschrieben, sondern gescannt wird.

    Seit 8.Oktober 2007 hat Kolumbien eine neue Apostille eingeführt. Ihre grundlegenden Merkmale sind wie folgt:

    • Die Apostille wird in schwarz-weiß auf normalem Papier gedruckt, nicht wie bisher auf Sicherheitspapier.

    • Die Sicherheitsmerkmale der aktuellen Apostille wurden ersetzt und durch den Einsatz von digitalen Apostillen und verschlüsselten Signaturen verstärkt, gemäß den Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Dritten Internationalen Forums über digitale Nachweise in Los Angeles (29. Mai 2007), bei dem die e-APP im Detail diskutiert wurde.

    • Die Echtheit der durch die Regierung von Kolumbien ausgestellten Apostillen kann nach wie vor mit dem e-Register verifiziert werden, welches auf unserer Website www.cancilleria.gov.co/apostilla eingesehen werden kann. Die Vertragsstaaten sind eingeladen, das e-Register regelmäßig zu verwenden.

    • Die Gestaltung des e-Registers wurde leicht verändert: Statt der aktuellen Ansicht einer Zusammenfassung mit den Basisdaten der Apostille, können die Anwender ein genaues Farbbild der ausgestellten Apostille einsehen.

    • Die Verwendung einer digitalen Apostille stellt sicher, dass die elektronische Version der Apostille nicht manipuliert wurde. Andererseits, wenn sich die mit der Urkunde verbundene Papier-Apostille irgendwie von der im e-Register abgebildeten Apostille unterscheidet, deutet dies darauf hin, dass die Papier-Apostille verändert wurde.

    • Für eine Übergangszeit und bis der Bestand der derzeitigen Apostillen abläuft, stellt die Regierung von Kolumbien beide Formen aus, die gleichermaßen gültig und authentisch sind.

    Korea

    In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Republik Korea beschlossen, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, das Ministerium für Justiz sowie die nationale Gerichtsverwaltung als jene Behörden zu bestimmen, die zur Ausstellung der Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens zuständig sind.

    Kroatien

    Die zentrale Behörden sind:

    Gemeindegerichte und das Ministerium für Justiz und Verwaltung

    Lettland

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörde bestimmt:

    The Ministry of Foreign Affairs

    Brivibas bvld 36

    Riga LV-1395

    Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat Lettland am 6. Juni 2019 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens Folgendes notifiziert:

    „(…) Vereidigte Notare werden die bestimmten zuständigen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens ab 1. Juli 2019 sein. Vereidigte Notare werden in der Republik Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden elektronisch bestätigen (d.h. mit e-Apostille); Urkunden für die Bestätigung mit Apostille können vereidigten Notaren entweder in Papierform oder elektronisch (d.h. als e-Dokumente) übermittelt werden. Während der vorübergehenden Abwesenheit eines vereidigten Notars kann ihn ein Stellvertreter bei der Durchführung aller Amtsgeschäfte eines vereidigten Notars einschließlich der Ausstellung einer Apostille vertreten.“

    Lesotho

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    1. the Permanent Secretary of a Ministry or Department;

    2. the Registrar of the High Court;

    3. a Magistrate of the First Class;

    4. such other person as the Minister may appoint and whose appointment notice has been published in the Gazette.

    Liberia

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Liberia als zuständige Behörden bestimmt:

    • The Minister of Foreign Affairs, Deputies and Assistant Ministers;

    • The Minister of Justice, the Deputies and Assistant Ministers;

    • The Clerk and Deputy Clerk(s) of the Supreme and Circuit Court(s);

    • The Registrars and Deputy Registrars of Corporations; and

    • The Commissioner and Deputy Commissioners of Maritime Affairs or Special Agents thereof.

    Liechtenstein

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:

    Die Regierungskanzlei der fürstlichen Regierung in Vaduz.

    Litauen

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Litauen als zuständige Behörde bestimmt:

    1. Notare. Litauen hat die Ausstellung von Apostillen dezentralisiert und alle Notare als zuständige Behörde bestimmt;

    2. Die Konsularabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

    Luxemburg

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:

    Le Ministre des Affaires Etrangères.

    Malawi

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    1. The Attorney General or the Solicitor General;

    2. the Permanent Secretary of a Government Ministry;

    3. the Registrar of the High Court;

    Malta

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    The Ministry of Commonwealth and Foreign Affairs

    Marshall-Inseln

    Die Marshall-Inseln haben nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind:

    1. Minister of Foreign Affairs of the Marshall Islands (Außenminister der Marshall-Inseln).

    2. Attorney General and Acting Attorney General (Generalstaatsanwalt und Geschäftsführender Generalstaatsanwalt).

    3. Clerk and Deputy Clerk of the High Court (Kanzler und Stellvertretender Kanzler des Hohen Gerichtshofes).

    4. Registrars and Deputy Registrars of Corporations (Registerbeamte und Stellvertretende Registerbeamte von Körperschaften).

    5. Maritime Administrator and Special Agents thereof (Verwalter der Marine und seine Besonderen Vertreter).

    6. Commissioner and Deputy Commissioners of Maritime Affairs or Special Agents thereof (Kommissare und Stellvertretende Kommissare in Marinesachen oder ihre Besonderen Vertreter).

    IRI Corporate and Maritime Services (Switzerland) A.G.

    Büro des stellvertretenden Standesbeamten

    Schifflande 22

    CH – 8001 Zürich

    Schweiz

    Marokko

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:

    Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko Amtspersonen der Gerichte der ersten Instanz, der Berufungsgerichte (allgemeine und spezialisierte) und des Kassationshofes als Organe des Ministeriums für Justiz und Grundfreiheiten als Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 bezüglich der Urkunden nach Art. 1 lit. a auf Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind, zuständig sind.

    Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko lokale Behörden in den Provinzen und Präfekturen als Organe des Ministeriums für Inneres als die Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 1 lit. b, c und d des Übereinkommens zuständig sind.

    Mauritius

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    „The Permanent Secretary“, bei seiner Abwesenheit: „a Principal Assistant Secretary, of the Prime Minister's Office“.

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)

    Gemäß Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt:

    Ministry of Justice

    Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.

    Mexiko

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Mexiko gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden, die zur Ausstellung der Apostille in öffentlichen Urkunden des Bundesstaates bestimmt sind, vorgelegt und hinzugefügt, daß die Behörden zur Ausstellung der Apostille in Urkunden der Teilstaaten (BGBl. Nr. 604/1995) weiter aufrecht bleiben.

    Apostillen für Urkunden des Bundesstaates:

    AMT:

    SITZ:

    DIRECCION GENERAL

    BUCARELI No. 99,

    DEL GOBIERNO

    PLANTA BAJA

    06600 MEXICO, D.F.

    DIRECCION DE COORDINACION

    ABRAHAM GONZALEZ No. 48,

    POLITICA CON LOS PODERES

    PLANTA BAJA

    DE LA UNION

    06600 MEXICO, D.F.

    SUBDIRECCION DE

    ABRAHAM GONZALEZ No. 48,

    FORMALIZACION Y

    PLANTA BAJA

    CONTROL

    06600 MEXICO, D.F.

    Secretaria de Gobernacion, Directorio, Representaciones de la Subsecretaria de Gobierno (Außenstellen des Bundesinnenministeriums in den einzelnen Teilstaaten):

    STAAT:

    ANSCHRIFT:

    BAJA

    Servicios Migratorios, Linea

    CALIFORNIA

    Internacional, Agustin Melgar

    No. 1, Col. Centro,

    21100 Mexicali, B.C.

    BAJA

    Bravo No. 406, entre Aquiles

    CALIFORNIA

    Serdan y Guillermo Preito,

    SUR

    23000 La Paz, B.C.S.

    CAMPECHE

    Av. de las Palmas S/N junto

    al centro, Bizantino Bartimeo

    24020 Campeche, Camp.

    CHIAPAS

    Libramiento Norte S/N a un

    costado de Esq. Pablo

    Guardado Chavez, Tuxtla

    Gutierrez, Chis.

    CHIHUAHUA

    Doblado y 3a No. 117,

    Despacho 2 y 3, Col. Centro,

    31000 Chihuahua, Chih.

    COAHUILA

    Victoria No. 406-1, Zona

    Centro, 25000 Saltillo, Coah.

    COLIMA

    Gabino Barrera No. 159-a,

    Zona Centro,

    28000 Colima, Col.

    DURANGO

    Constitucion No. 210-1, Norte

    Altos, Zona Centro,

    34000 Durango, Dgo.

    GUANAJUATO

    Agora del Baratillo, Despacho

    8, Zona Centro,

    36000 Guanajuato, Gto.

    GUERRERO

    Av. Ignacio Ramirez No. 22-a,

    Col. Centro,

    39000 Chilpancingo, Gro.

    Calle Mina No. 120 Esq.

    Morellos, Col. Centro,

    39300 Acapulco, Gro.

    HIDALGO

    Torre Coby, Art. 3 No. 97-7

    piso, Fracc, Constitution,

    42080 Pachuco, Hgo.

    JALISCO

    Chesterton 184, Jardines

    Vallarta, 45030 Guadalajara,

    Jal.

    MEXICO

    Chalco No. 703-8, Col.

    Sanchez, 50140 Toluca, Mex.

    MICHOACAN

    Av. Siervo de la Nacion S/N,

    Col. del Valle,

    58260 Morelia, Mich.

    MORELOS

    Galeana No. 2-8 piso Edificio

    Ocampo, Col. Centro,

    62000 Cuernavaca, Mor.

    NAYARIT

    Zacatecas No. 16 sur 1 y 2

    piso entre Allende y Abasolo,

    63000 Tepic, Nayarit

    NUEVO LEON

    Zaragoza No. 1000 Sur,

    Condominio Acero PH,

    64000 Monterrey, N.L.

    OAXACA

    Calzada de la Republica No.

    402-B, Jalatlaco,

    33606 Oaxaca, Oax.

    PUEBLA

    Calle Italia No. 2224, Fracc.

    Las Hadas entre 15 de mayo y

    26 Pte., 72070 Puebla, Pue.

    QUERÉTARO

    Boulevard Hernando Quintana

    No. 168 Desp. 203 y 204,

    76050 Querétaro, Qro.

    QUINTANA ROO

    Av. Primo de Verdad No. 181

    int. 1 Esq. Av. Héroes,

    67000 Chetumal, Q. Roo

    SAN LUIS

    Av. Venustiano Carranza 707-

    POTOSI

    402, Col. Centro

    78250 San Luis Potosi, S.L.P.

    SINALOA

    Lazaro Cardenas No. 913 Sur,

    Primer piso, Zona Centro,

    80129 Culiacan, Sin.

    SONORA

    Blvd. Navarrete No. 125

    Despacho 2, Edif. Sonmol.

    Col. Valle Verde,

    83200 Hermosillo, Son.

    TABASCO

    Centro Admvo. del Estado,

    Tabasco 2000,

    86035 Villahermosa, Tab.

    TAMAULIPAS

    Matamoros 11 y 12 No. 613,

    Cd. Victoria, Tamps.

    TLAXCALA

    Kilometro 1 1/2 Carretera

    federal Tlaxcala-Puebla S/N,

    90000 Tlaxcala, Tlax.

    VERACRUZ

    Zaragoza No. 2 Esq. Miguel

    Barragan, 91000 Xalapa, Ver.

    YUCATAN

    Calle 51 No. 459 x 50, Zona

    Centro, 97000 Mérida, Yuc.

    ZACATECAS

    Calle Sabino No. 114 Fracc.

    La Penuela, 98060 Zacatecas,

    Zac.

    Moldau

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille auf öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b für Verwaltungsurkunden von öffentlichen zentralen Behörden:

    „The Ministry of Foreign Affairs and European Integration“

    Für alle anderen öffentlichen Urkunden:

    „The Ministry of Justice, the Agency for Legal Information Technology Resources“

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Beglaubigung gemäß Art. 3 Abs. 1 auf den öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 1:

    Adresse:

    The Ministry of Justice

    31 August 1989, 82 Street

    MD-2012

    Kisinau

    Monaco

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    Direction des Services Judiciaires

    Palais de Justice

    5, Rue Colonel Bellando de Castro

    98 000 MONACO

    Mongolei

    EINSPRUCH Österreichs

    Die Mongolei hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt in Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei.

    Der Einspruch wurde am 18. September 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Mongolei nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde von der Mongolei das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel der Mongolei als zuständige Behörde bestimmt.

    Montenegro

    Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2007) gebunden zu erachten.

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1:Ministry of Justice of the Republic of Montenegro Sector for Justice, Podgorica, 3 Vuka Karadzica Street.

    Namibia

    Zuständige Behörden (Art.6):

    1. Rechtspfleger des Hohen Gerichts von Namibia

    2. Rechtspfleger des Obersten Gerichtshofs von Namibia

    3. Ministerium für Justiz (Der Exekutivdirektor)

    Kategorien von öffentlichen Urkunden, die unterschiedlichen Zuständigen Behörden zugewiesen sind:

    1. Rechtspfleger des Hohen Gerichts

      1. Urkunden der Verfahren niedrigerer Gerichtsinstanzen

      2. Urkunden der Verfahren des Hohen Gerichts

      3. Urkunden der Verfahren des Arbeitsgerichts

      4. Urkunden der Verfahren des Obersten Gerichtshofs

      5. Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Ministeriums für Justiz ausgestellt wurden

      6. Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Amts der Justiz ausgestellt wurden

    2. Rechtspfleger des Obersten Gerichtshofs

      1. Urkunden der Verfahren niedrigerer Gerichtsinstanzen

      2. Urkunden der Verfahren des Hohen Gerichts

      3. Urkunden der Verfahren des Arbeitsgerichts

      4. Urkunden der Verfahren des Obersten Gerichtshofs

      5. Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Ministeriums für Justiz ausgestellt wurden

      6. Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Amts der Justiz ausgestellt wurden

    3. Ministerium für Justiz (Der Exekutivdirektor)

      1. Alle Kategorien öffentlicher Urkunden, ohne jegliche Ausnahme

    Neuseeland

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    The New Zealand Department of Internal Affairs.

    Niue:

    1. The Registrar International Business Companies,

    2. Deputy Registrar International Business Companies,

    3. The Registrar, High Court of Niue,

    Cook Inseln:

    The Ministry of Foreign Affairs and Immigration

    Nicaragua

    Die Republik Nicaragua hat die Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums als zuständige Behörde zur Ausstellung der relevanten Dokumente bestimmt.

    Niederlande

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    Königreich in Europa:

    les Greffiers des Tribunaux de premières instances

    Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

    Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

    Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

    Zuständige Behörde für Aruba:

    Direktor der Abteilung für Beglaubigungen und Rechtsangelegenheiten.

    Zuständige Behörden für Curacao:

    • Leiter der Abteilung für Zivilstandsregister, Ministerium für öffentliche Verwaltung, Planung und Dienstleistungen (Head Civil Status Register Division);

    • Leiter für Informationssysteme und Qualitätsmanagement (Head Information Systems and Quality Management).

    • Head Documents & Information, Ministry of Public Administration, Planning and Services

    • Head of Data Processing, Ministry of Public Administration, Planning and Services

    Die zuständigen Behörden für Bonaire, Sint Eustatius und Saba:

    In Bonaire sind folgende Personen zuständig, Apostillen zu unterzeichnen und Dokumente zu beglaubigen:

    • Der Vizegouverneur und der amtierende Vizegouverneur von Bonaire;

    • Der Leiter und amtierende Leiter der Abteilung für Bevölkerungsangelegenheiten von Bonaire.

    Der Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Inselgouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Sint Eustatius sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Sint Eustatius ausgestellt wurden.

    Die Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Gouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Saba sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Saba ausgestellt wurden.

    Zuständige Behörden für Sint Maarten:

    • Prime Minister, Minister of General Affairs;

    • Head Civil Status Register Division of the Ministry of General Affairs.

    Norwegen

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    le Ministère Royal Norvégien des Affaires Etrangères;

    les „County Governors“, nämlich:

    Fylkesmannen i Oslo og Akershus
    Postboks 8111 Dep.
    N-0032 Oslo 1
    Tlf. 02-42 90 85

    Fylkesmannen i Ostføld
    Postboks 325
    N-1501 Moss
    Tlf. 032-54 100

    Fylkesmannen i Hedmark
    Postboks 308
    N-2301 Hamar
    Tlf. 065-26 080

    Fylkesmannen i Oppland
    N-2600 Lillehammer
    Tlf. 062-66 000

    Fylkesmannen i Buskerud
    N-3000 Drammen
    Tlf. 03-83 81 50

    Fylkesmannen i Vestfold
    N-3100 Tønsberg
    Tlf. 033-17 515

    Fylkesmannen i Telemark
    N-3700 Skien
    Tlf. 03-52 70 20/52 82 74

    Fylkesmannen i Aust-Agder
    Postboks 55
    N-4801 Arendal
    Tlf. 041-25 860

    Fylkesmannen i Vest-Agder
    Tinghuset
    N-4600 Kristiansand S
    Tlf. 042-28 000

    Fylkesmannen i Rogaland
    Postboks 59
    N-4001 Stavanger
    Tlf. 04-52 70 60

    Fylkesmannen i Hordaland
    Postboks 1056
    N-5001 Bergen
    Tlf. 05-23 70 00

    Fylkesmannen i Sogn of Fjordane
    N-5840 Hermansverk
    Tlf. 056-55 000

    Fylkesmannen i Møre og Romsdal
    Fylkeshuset
    N-6400 Molde
    Tlf. 072-58 000

    Fylkesmannen i Sør-Trøndelag
    N-7000 Trondheim
    Tlf. 07-51 08 11

    Fylkesmannen i Nord-Trøndelag
    N-7700 Steinkjer
    Tlf. 077-66 722

    Fylkesmannen i Nordland
    N-8000 Bodø
    Tlf. 081-62 1000

    Fylkesmannen i Troms
    Postboks 595
    N-9001 Tromsø
    Tlf. 083-97530

    Fylkesmannen i Finnmark
    N-9800 Vadsø
    Tlf. 085-51 761/53 001

    Oman

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

    Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Konsular-Abteilung)

    […] die Regierung des Sultanats Oman, vertreten durch sein Außenministerium, beehrt sich […] seinen Wunsch zu notifizieren, seine Position hinsichtlich des Art. 1 des Übereinkommens zu bestätigen. Das Sultanat ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weder auf Handels- und Zollurkunden, egal welcher Art, Herkunft oder welches Werts, noch auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt wurden, Anwendung finden. Nach Ansicht des Sultanats findet das Übereinkommen nur auf zivilrechtliche öffentliche Urkunden, gemäß der Absätze a, b, c und d des obengenannten Artikels, Anwendung.Palau

    Palau hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:

    1. Minister of State (Staatsminister)

    2. Clerk of Courts, Palau Supreme Court (Urkundsbeamte, Oberster Gerichtshof Palau)

    Panama

    Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

    1. Hinsichtlich der Urkunden, für die Gerichtsbehörden oder -beamte ermächtigt sind, der „Secretario de la Corte Suprema de Justicia“ oder dessen gesetzlicher Vertreter.

    2. Hinsichtlich der Urkunden eines Notars und der Privaturkunden, deren Unterschriften von einem Notar beglaubigt wurden, die Beamten der „Direction de Servicios Administratives del Ministerio de Gobierno y Justicia“.

    3. Hinsichtlich der übrigen, von irgendeiner Institution der Zentralregierung, autonomen oder halbautonomen Institution, Gemeinden, Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft ausgestellten Urkunden die Beamten des

      Departamento Consular y Legalizaciones del Ministerio de Relaciones Exteriores'.

    4. Hinsichtlich der übrigen öffentlichen Urkunden kann jedes der drei oben angeführten Verfahren angewendet werden.

    Paraguay

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Paraguay als zuständige Behörde bestimmt:

    – Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten.

    Peru

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten – Generaldirektion für Konsularpolitik in Peru – als zuständige Behörde bestimmt.

    Polen

    Die Republik Polen beehrt sich mitzuteilen, dass mit Wirkung vom 1. September 2018 folgende Institutionen der Republik Polen berechtigt sind, Apostillen auszustellen:

    1. „Ministry of Foreign Affairs, Legalisation Section2. „Ministry of Culture and National Heritage, the Department of Art and Culture Education

    Die folgenden Dokumente fallen in dessen Zuständigkeit:

    • Zertifikate, Diplome, Register oder von Kunsthochschulen ausgestellte Beurkundungen

    • von anderen als den vorstehend genannten Schulen ausgestellte Urkunden, die für Rechtsgeschäfte mit anderen Ländern gedacht sind.

    3. „National Agency for Academic Exchange

    Die folgenden Dokumente fallen in deren Zuständigkeit:

    1. Abschlussdiplome mit Zusätzen

    2. Kopien von Abschlussdiplomen

    3. Zertifikate von Diplomen und Zertifikate weiterführender Studienabschlüsse (post-graduate certificates)

    4. Duplikate von Diplomen und Zertifikaten weiterführender Studienabschlüsse (post-graduate certificates)

    5. Doktorats- und Postdoktoratsdiplome, sowie deren Duplikate und Kopien – im Falle von Doktorats- sowie Postdoktoratstiteln, die von den befugten Organisationseinheiten der Universität erteilt wurden.

    4. „Ministry of National Education“

    Folgende Urkunden unterliegen seiner Zuständigkeit:

    • die von Schulen und Berufsschulen in Polen, die in Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bildungsgesetzes (konsolidierte Fassung: „Journal of Laws of 2018“ Position Nr. 996) genannt sind, und von Schulen, Berufsschulen und Schulberatungsstellen an den diplomatischen Vertretungen, Konsulaten und den militärischen Vertretungen der Republik Polen ausgestellten Zertifikate.

    5. Schulräte, die für den Sitz der Schule geeignet sind

    Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:

    • Promotionszertifikate und Abschlusszertifikate, so wie von Schulen ausgestellte Verzeichnisse;

    • von anderen als den vorstehend genannten Schulen, Weiterbildungseinrichtungen und praxisnahem Ausbildungseinrichtungen ausgestellte Urkunden, die für Rechtsgeschäfte mit anderen Ländern gedacht sind.

    6. Leiter von regionalen Prüfungskommissionen:

    Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:

    • Abschlusszertifikate von Grund- und Sekundarschulbildung auf der Ebene von externen Prüfungen, Zertifikate über die Sekundarschulbildung, Anhänge zu den Zertifikaten über die Sekundarschulbildung, Zertifikate, die Berufsabschlüsse bestätigen, Diplome und Zertifikate, die von regionalen Prüfungskommissionen ausgestellt werden.

    Portugal

    Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    Portugal

    Le Procureur Général de la République et les Procureurs de la République auprès des Cours d`Appel

    Angola und Mozambique

    „Les Gouverneurs généraux“ („Governadores Gerais“)

    andere überseeische Provinzen

    „Les Gouverneurs“ („Governadores“)

    Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/1999) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

    Portugal hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 folgende zuständige Behörde zusätzlich notifiziert:

    The Court of Appeal of Guimarães (Tribunal da Relação de Guimarães) [Berufungsgericht Guimarães].

    Rumänien

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

    • Gerichte sind die zuständigen Behörden für offizielle Urkunden gemäß Art. 1 lit. a und d des Übereinkommens;

    • Notariatskammern sind die zuständigen Behörden für offizielle Urkunden gemäß Art. 1 lit. c des Übereinkommens;

    • Büros der Präfekten sind die zuständigen Behörden für offizielle Urkunden gemäß Art. 1 lit. b des Übereinkommens.

    Russischen Föderation

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

    1. Ministerium für Justiz der Russischen Föderation;

      Kategorien von öffentlichen Urkunden, für die Apostillen ausgestellt werden können:

      • Dokumente von Föderationsorganen der Exekutivgewalt und von natürlichen und juristischen Personen, die notarielle Beweismittel waren;

      • Dokumente von Territorialorganen von Föderationsorganen der Exekutivgewalt, von Organen der Exekutivgewalt der Subjekte der Russischen Föderation, von Notaren, von Organen der lokalen Selbstverwaltung;

    2. Der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation;

    3. Das Innenministerium der Russischen Föderation;

    4. Die Standesämter der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;

    5. Bundesarchivamt und die ermächtigten Stellen für Archivangelegenheiten der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;

    6. Exekutivorgane der Föderationssubjekte („federal subjects“) der Russischen Föderation;

      berechtigt zur Ausstellung von Apostillen auf Diplomen, Urkunden über akademische Grade und Titel, gemäß staatlich anerkannter Formen;

    7. Das Ministerium für Verteidigung der Russischen Föderation auf offiziellen Urkundensammlungen des Militärdienstes (Beschäftigung) der Streitkräfte der Russischen Föderation, der Streitkräfte der UdSSR sowie der gemeinsamen Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), ausgestellt in der Russischen Föderation.

    Samoa

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Urkunde in Übereinstimmung mit Art. 6:

    Der Vorsitzende

    Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel

    PO Box L1859

    Apia, Samoa

    Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden wird der diensthabende Vorsitzende die Urkunde unterzeichnen.

    San Marino

    Der Minister für auswärtige Angelegenheiten (il Segretario di Stato per gli Affari Esten della Repubblica di San Marino) oder eine von diesem/dieser bestimmte und behördlich bevollmächtigte Person zur Unterzeichnung und Beglaubigung von Rechtsurkunden und Dokumenten, die vom Außenministerium oder anderen öffentlichen Behörden der Republik ausgestellt wurden.

    São Tomé/Principe

    Gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt:

    „The Minister's Office and the Consular Affairs Department of the Ministry of Foreign Affairs, Cooperation and Communities“.

    Schweden

    Die Regierung Schwedens erklärt gemäß Art. 6, dass zuständige Behörden alle „Notaries Public“ sind.

    Schweiz

    Die Schweiz hat am 6. April 2018 Folgendes bekanntgegeben:

    Die Liste der von der Schweiz benannten Behörden, denen die Zuständigkeit für die Erteilung von Apostillen übertragen wird, wird durch einen Verweis auf die Website ersetzt, die die Kontaktdaten der Schweizerischen Bundeskanzlei als Behörde der Eidgenossenschaft enthält – ein regelmäßig aktualisiertes Dokument mit den Kontaktdaten der 26 kantonalen Behörden und anderen relevanten Informationen –, nämlich

    //www.bk.admin.ch/bk/de/home/service/legalisationen.html.

    Serbien

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

    Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

    Zuständige Behörde:

    Ministerium für Justiz der Republik Serbien

    Abteilung für internationale Rechtshilfe

    Palast von Serbien

    Bulevar Mihajla Pupina 2

    Belgrad, Republik Serbien

    Seychellen

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

    1. „The Minister responsible for Foreign Affairs“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich bevollmächtigte Person;

    2. „The Attorney General“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich bevollmächtigte Person;

    3. „The Secretary to the Cabinet“;

    4. „The Registrar of the Supreme Court“.

    Singapur

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    „Singapore Academy of Law“ (Rechtsakademie Singapur)

    Slowakei

    Die Slowakei hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:

    1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) für

      1. öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten ausgestellt oder beglaubigt wurden;

      2. Übersetzungen, die von amtlichen (vom Gericht ernannten) Übersetzern angefertigt worden sind.

    2. Das Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden, mit Ausnahme der nachstehend unter Abs. 6 lit. a bezeichneten Urkunden.

    3. Das Bildungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo .rkolstva Slovenskej republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden.

    4. das Ministerium für Gesundheit der Slowakischen Republik („Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky“), für Dokumente, die von den Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellt werden;

    5. Das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo obrany Slovenskej republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden.

    6. das Bezirksamt („obvodný úrad“) für:

      1. Auszüge aus dem Personenstandsregister, mit Ausnahme von Entscheidungen zum Personenstand;

      2. Dokumente, die von autonomen Gemeindeverwaltungsbehörden ausgestellt werden.

    7. Das Außenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky) für jede sonstige öffentliche Urkunde, die in der Slowakischen Republik ausgestellt und vorstehend nicht im Einzelnen angeführt wurde.

    Slowenien

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

    1. Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren und Dolmetschern auf den öffentlichen Dokumenten)

    2. Bezirksgerichte in Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren, Notariatskandidaten, Richtern, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen, von Anwälten, die öffentliche vollziehende Befugnisse haben sowie von Rechtspersonen auf den öffentlichen Dokumenten).

    Kontaktadressen:

    Ministerium für Justiz der Republik Slowenien

    Zupanciceva

    1000 Lubljana

    Slowenien

    Praktische Information:

    Preis:

    1. Das Ministerium für Justiz berechnet Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Verwaltungssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille 255 SIT (ca. 1 EUR).

    2. Bezirksgerichte berechnen Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Gerichtssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille zwischen 570 und 1140 SIT (ca. 2,5 bis 5 EUR).

    Sprachen der zuständigen Behörden: slowenisch, englisch.

    Spanien

    Das Justizministerium von Spanien hat ein neues System für die Ausstellung von Apostillen eingerichtet, das es ermöglicht, Apostillen sowohl in elektronischer als auch in Papierform auszustellen. Seit dem 16. Mai 2011 wird das neue System in zwei zuständigen Behörden (Oberste Gerichtshöfe der Region von Murcia und Castilla-La Mancha) getestet und dann schrittweise in den zuständigen Behörden in Spanien eingesetzt. Die zuständigen Behörden, früher als Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte (Secretarios de Gobierno de las Audiencias) bezeichnet, werden nun mit ihrer derzeitigen offiziellen Bezeichnung „ Geschäftsstelle der Obersten Gerichtshöfe der Autonomen Regionen Spaniens (Secretarías de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia) genannt.

    Die wichtigsten Merkmale des neuen Systems werden im Folgenden erläutert:

    Format der Apostille

    • Seit dem 16. Mai entspricht die im neuen System ausgestellte Apostille dem beiliegenden Muster (siehe Anlagen) und wird digital signiert.

    • Im neuen System ausgestellte Apostillen für Papierurkunden werden gedruckt und entweder auf die Urkunde gedruckt oder an dieser mit Metallklammern und Marken angebracht.

    • Im neuen System ausgestellte elektronische Apostillen werden auch digital signiert und enthalten die öffentliche Urkunde als Anhang. Die digitale Apostille gewährleistet, dass die Apostille und die zugrunde liegende elektronische öffentliche Urkunde nicht nach ihrer Ausstellung geändert werden.

    • Für eine Übergangszeit und bis das neue System für die Ausstellung von Apostillen in allen zuständigen Behörden bereitgestellt wird, wird die spanische Regierung sowohl die derzeitige als auch die neue Apostillenform ausstellen, wobei beide gleichermaßen gültig und authentisch sind.

    e-Register von Apostillen

    • Die Echtheit der durch zuständige Behörden in Spanien ausgestellten Apostillen kann im spanischen elektronischen Apostillen-Register auf der Website des Justizministeriums verifiziert werden. Die genaue Website ist in der Apostille angeführt.

    • Für elektronische Apostillen ermöglicht es das e-Register auch, die Echtheit der zugrunde liegenden elektronischen öffentlichen Urkunde zu überprüfen.

    Zuständige Behörde gem. Art. 6:

    Die zuständigen Beamten und Behörden, die für die Zwecke der Apostille bestimmt wurden, sind die Folgenden:

    1. Für die Apostille auf amtlichen Urkunden werden die folgenden bestimmt:

      1. Regierungssekretäre der Obersten Gerichtshöfe („Secretarios de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia“) und der Städte Ceuta und Melilla oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Beamte, an die die letzteren innerhalb des jeweiligen Regierungssekretariats delegieren können;

      2. Der Leiter des Referats des Justizministeriums, dem man zu einem bestimmten Zeitpunkt die Befugnisse im Bereich Information und Bürgerteilnahme übertragen hat oder wer auch immer ihn gesetzlich vertreten kann, sowie jene Personen, an die diese delegieren können;

      3. Die Regionalmanager der Regionalmanagementbüros („Gerencias Territoriales“), über die das Justizministerium in ganz Spanien verfügt oder ihre gesetzlichen Vertreter oder solche Personen, an die die vorherigen innerhalb der genannten Büros delegieren können;

      4. Die Dekane der Notariatsausbildungsstätten oder die, die anstelle dieser gemäß den Vorschriften handeln oder andere öffentliche Notare, an die die vorherigen delegieren können.

      Die in diesem Abschnitt genannten Behörden und Ämter können ohne Unterschied die einzelnen Beglaubigungen durchführen oder Apostillen auf Urkunden anbringen, festgelegt in Art. 1 Abs. 2 des Königlichen Dekrets [1497/2011, vom 24. Oktober, welches die zuständigen Beamten und Behörden bestimmt, um die einzelnen Beglaubigungen durchzuführen oder Apostillen (Bundesgesetzblatt Nr. 276 vom 16. November 2011)] anzubringen, unabhängig davon, wo in Spanien solche Urkunden ausgestellt wurden.

      Das Königliche Dekret enthält Bestimmungen welche Urkunden als „öffentliche Urkunden“ angesehen werden.1

    2. Apostillen auf gerichtlichen Urkunden: Die Befugnis für die Durchführung der einzelnen Beglaubigung oder Apostille auf gerichtlichen Urkunden wurde, unabhängig vom Ort der Erstellung solcher Urkunden in Spanien, an folgende Behörden übertragen (mit Ausnahme der in § 4 vorgesehenen Satzung):

      1. Regierungssekretäre der Obersten Gerichtshöfe („Secretarios de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia“) und der Städte Ceuta und Melilla, oder ihre gesetzlichen Vertreter, sowie Beamte, an die die vorherigen innerhalb des jeweiligen Regierungssekretariats delegieren können;

      2. Der Leiter der Einheit des Justizministeriums, welchem zu einem bestimmten Zeitpunkt die Befugnisse im Bereich der Information und Unterstützung der Bürger übertragen wurden oder wer auch immer ihn gesetzlich vertreten darf, sowie jene Personen, an die der vorherige delegieren kann.

      3. Die Regionalmanager der Regionalmanagement-Büros („Gerencias Territoriales“), über die das Justizministerium in ganz Spanien verfügt oder ihre gesetzlichen Vertreter, oder solche Personen, an die die vorherigen innerhalb des jeweiligen, innerhalb der genannten Büros, delegieren können;

    3. Apostille auf notariellen Urkunden: Die Befugnis liegt bei den Dekanen der notariellen Universitäten oder bei denen, die an ihre Stelle die Vorschriften erfüllen oder anderen öffentlichen Notare, an die die vorherigen delegieren können, unabhängig davon, wo in Spanien solche Urkunden ausgestellt wurden.

    4. Dokumentenapostillen, ausgestellt von den Justizbehörden oder Beamten des Obersten Gerichts und des Obersten Gerichtshofs: Zuständig für durch das betreffende Gericht ausgestellte Urkunden sind nur die Regierungssekretäre („Secretario de Gobierno“) des zuständigen Gerichts oder ihre gesetzlichen Stellvertreter sowie Beamte, an die die vorherigen delegieren können.

    5. Apostillen auf anderen öffentlichen Urkunden: die übrigen öffentlichen Urkunden können Gegenstand einer Einzel-Beglaubigung oder einer nach Wahl des Bürgers sowohl in Papierform als auch elektronisch ausgestellten Apostille durch eine der oben in Teil 1 genannten Behörden sein.

    Ebenfalls begründet und regelt das obgenannte Königliche Dekret in Kapitel II das Format und die Registrierung der Apostille, sowohl in Papier als auch in elektronischer Form.

    ____________________

    1 Die Liste der Bestimmungen ist unter //www.hcch.net abrufbar.

    Die einzige Übergangsbestimmung des obgenannten Königlichen Dekrets begründet, dass die durch das zentrale Melderegister ausgestellte Dokumentenapostille, gemäß den in Artikel 2 (Dokumentenapostille) enthaltenen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 20/2011 vom 21. Juli über das zentrale Melderegister und in Folge durch Art. 1 des Königlichen Dekrets (Verwaltungsdokumentenapostille) geregelt werden soll.

    Kontaktdaten:

    Oficialía Mayor-Legalizaciones

    Ministerio de Justicia

    Plaza de Benavente Nº 3

    28.071-MADRID

    Spanien

    St. Kitts und Nevis

    Gemäß Art. 6 wurde als zuständige Behörden bestimmt:

    für St. Kitts und Nevis oder die Insel St. Kitts:

    der Generalstaatsanwalt, der Generalanwalt, der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder der Registerführer des Obersten Gerichtshofs;

    für die Insel Nevis:

    der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Juristische Berater in der Rechtsabteilung oder der stellvertretende Registerführer des Obersten Gerichtshofs, der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen der Inselverwaltung von Nevis.

    St. Lucia

    Zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1:

    The Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade

    The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade

    The Permanent Secretary, Ministry of Finance, International Financial Services and Consumer Affairs

    The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Finance, International Financial Services and Consumer Affairs

    The Registrar of Companies and Intellectual Property

    The Registrar of the Supreme Court

    The Solicitor General

    St. Vincent und die Grenadinen

    Zuständige Behörden:

    1. The Permanent Secretary, Minister of Foreign Affairs

    2. The Registrar, High Court

    Zusätzlich zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1:

    The Senior Crown Counsel, The Ministry of Legal Affairs

    The Executive Director, International Financial Services Authority

    The Deputy Director, International Financial Services Authority

    The Manager, Administration, International Financial Services Authority.

    Südafrika

    Gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt:

    1. Any magistrate or additional magistrate

    2. Any registrar or assistant registrar of the Supreme Court of South Africa

    3. Any person designated by the Director-General: Justice

    4. Any person designated by the Director-General: Foreign Affairs

    Suriname

    Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

    Le Greffier de la Cour de Justice de Surinam

    Swasiland (Eswatini)

    Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Swasiland am 3. Februar 1998 nachstehende Behörde als die einzige zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/1998) zuständige Behörde notifiziert:

    „the Principal Secretary’s Office in the Ministry of Foreign Affairs and Trade“.

    Tadschikistan

    EINSPRUCH Österreichs

    Die Republik Tadschikistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan.

    Der Einspruch wurde am 28. August 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Tadschikistan nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich auch Belgien und Deutschland einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen erhoben.

    Tonga

    Alle vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Tonga und seinen bestimmten diplomatischen Vertretungen ausgestellten Apostillen unterliegen vor deren Ausstellung einer Verwaltungsgebühr.

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

    • Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten & Immigration & Staatsbürgerschaft einschließlich bestimmter diplomatischer Vertretungen der Regierung von Tonga.

    Trinidad und Tobago

    Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille:

    „the Registrar General (in Port of Spain)“

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Trinidad und Tobago *) am 9. März 2001 folgende weitere Behörden bestimmt, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens zuständig sind:

    „the Permanent Secretary, Ministry of Education“ und „the Chief of Protocol, Ministry of Enterprise Development, Foreign Affairs and Tourism“.

    Jede zuständige Behörde darf seine Vollmacht an einen Stellvertreter oder an Stellvertreter den Umständen entsprechend delegieren.

    Tschechische Republik

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    1. The Ministry of Justice, International Department (Urkunden, die von Justizbehörden ausgestellt wurden, einschließlich Urkunden, die von Notaren ausgestellt oder beglaubigt wurden);

    2. the Ministry of Foreign Affairs, Consular Department (Urkunden, die von Behörden der staatlichen Verwaltung oder von anderen Behörden ausgestellt wurden).

    Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderung, dass die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Apostille zuständigen Behörden die folgenden sind:

    1. Justizministerium der Tschechischen Republik (Abteilung für internationales Zivilrecht) für von Justizbehörden ausgestellte Dokumente;

    2. Notariatskammer der Tschechischen Republik für von Notaren ausgestellte oder beglaubigte Dokumente;

    3. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für andere als gerichtliche Dokumente.

    Türkei

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    1. Verwaltungsbehördliche Urkunden:

      1. in den Provinzen : Préfet, Préfet Adjoint, Directeur des Affaires Juridiques

      2. in den Städten : Sous-Préfet

    2. gerichtliche Urkunden:

      „La Présidence de la Commission Judiciaire“ an den Orten, an denen ein Hoher Gerichtshof für Strafsachen besteht.

    Ukraine

    Die Ukraine hat anlässlich des Beitritts mitgeteilt, dass gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und gemäß dem Dekret der Regierung der Ukraine Nr. 61 vom 18. Jänner 2003 zur Ausstellung der Apostille hinsichtlich von Urkunden von Justizbehörden und Gerichten, einschließlich der von Notaren der Ukraine beglaubigten Urkunden, das Ministerium für Justiz der Ukraine zuständig ist; hinsichtlich der von den Erziehungsstellen, staatlichen Behörden, Einrichtungen und Organisationen im Erziehungs- und Wissenschaftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Ukraine und hinsichtlich aller anderen Urkunden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine.

    Ferner hat die Ukraine am 13. März 2013 Folgendes notifiziert:

    Das „State Registration Service“ der Ukraine wurde berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu setzen, die von allen ihren Abteilungen auf dem Gebiet der Ukraine ausgestellt wurden.

    Die Ukraine hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

    Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter //www.hcch.net/ abrufbar.

    Ungarn

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    1. Das Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Justiz der Republik Ungarn bezüglich der von den Justizbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen mit Ausnahme der von Notaren ausgestellten und beglaubigten öffentlichen Urkunden;

    2. Die Ungarische Notariatskammer bezüglich der von Notaren ausgestellten und beglaubigten öffentlichen Urkunden;

    3. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn bezüglich der von anderen Behörden ausgestellten und beglaubigten, öffentlichen Urkunden.

    Uruguay Zuständige Behörde gem. Art. 6:

    Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

    USA

    Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Staaten von Amerika die Erklärung abgegeben, daß das Übereinkommen auf Beilagen zu Auslieferungsersuchen, die der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterbreitet werden, nicht Anwendung findet.

    Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

    1. Für Beglaubigungen zuständiger Beamter und Stellvertreter des United States Department of State

    2. alle Gerichtsbeamte und Stellvertreter in folgender Hinsicht:

      Supreme Court of the United States

      United States Court of Claims

      United States Court of Customs and Patent Appeals

      United States Court of International Trade

    US-Bundesberufungsgerichte für die folgenden Gerichtskreise :

    District of Columbia Circuit

    First Circuit

    Second Circuit

    Third Circuit

    Fourth Circuit

    Fifth Circuit

    Sixth Circuit

    Seventh Circuit

    Eight Circuit

    Ninth Circuit

    Tenth Circuit

    Eleventh Circuit

    US-Bundesgerichte I. Instanz für die folgenden Distrikte:

    Middle District of Alabama

    Northern District of Alabama

    Southern District of Alabama

    District of Alaska

    District of Arizona

    Eastern District of Arkansas

    Western District of Arkansas

    Central District of California

    Eastern District of California

    Northern District of California

    Southern District of California

    District of Colorado

    District of Connecticut

    District of Delaware

    District of Columbia

    Middle District of Florida

    Northern District of Florida

    Southern District of Florida

    Middle District of Georgia

    Northern District of Georgia

    Southern District of Georgia

    District of Hawaii

    District of Idaho

    Central District of Illinois

    Northern District of Illinois

    Southern District of Illinois

    Northern District of Indiana

    Southern District of Indiana

    Northern District of Iowa

    Southern District of Iowa

    District of Kansas

    Eastern District of Kentucky

    Western District of Kentucky

    Eastern District of Louisiana

    Middle District of Louisiana

    Western District of Louisiana

    District of Maine

    District of Maryland

    District of Massachusetts

    Eastern District of Michigan

    Western District of Michigan

    District of Minnesota

    Northern District of Mississippi

    Southern District of Mississippi

    Eastern District of Missouri

    Western District of Missouri

    District of Montana

    District of Nebraska

    District of Nevada

    District of New Hamshire

    District of New Jersey

    District of New Mexico

    Eastern District of New York

    Northern District of New York

    Southern District of New York

    Western District of New York

    Eastern District of North Carolina

    Middle District of North Carolina

    Western District of North Carolina

    District of North Dakota

    Northern District of Ohio

    Southern District of Ohio

    Eastern District of Oklahoma

    Northern District of Oklahoma

    Western District of Oklahoma

    District of Oregon

    Eastern District of Pennsylvania

    Middle District of Pennsylvania

    Western District of Pennsylvania

    District of Puerto Rico

    District of Rhode Island

    District of South Carolina

    District of South Dakota

    Eastern District of Tennessee

    Middle District of Tennessee

    Western District of Tennessee

    Eastern District of Texas

    Northern District of Texas

    Southern District of Texas

    Western District of Texas

    District of Utah

    District of Vermont

    Eastern District of Virginia (E)

    Western District of Virginia (W)

    Eastern District of Washington

    Western District of Washington

    Northern District of West Virginia

    Southern District of West Virginia

    Eastern District of Wisconsin

    Western District of Wisconsin

    District of Wyoming

    Gerichte I. Instanz für die folgenden Gebiete:

    District Court for the District of the Canal Zone

    District Court of Guam

    District Court for the Northern Mariana Islands

    District Court of the Virgin Islands

    1. Beamte der nachstehenden einzelnen Staaten und anderer Gebiete:

    Staaten:

    Alabama : Secretary of State

    Alaska: Lieutenant Governor; Attorney General and Clerk of the Appellate Courts

    Arizona: Secretary of State; Assistant Secretary of State

    Arkansas : Secretary of State; Chief Deputy Secretary of State

    California : Secretary of State; any Assistant Secretary of State; any Deputy Secretary of State

    Colorado : Secretary of State, Deputy Secretary of State

    Connecticut : Secretary of the State; Deputy Secretary of the State

    Delaware: Secretary of State; Acting Secretary of State

    Florida: Secretary of State

    Georgia: „the Georgia Superior Court Clerks’ Cooperative Authority„

    Hawaii: Lieutenant Governor of the State of Hawaii

    Idaho: Secretary of State; Chief Deputy Secretary of State; Deputy Secretary of State; Notary Public Clerk

    Illinois: Secretary of State; Assistant Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Indiana: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Iowa: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Kansas : Secretary of State; Assistant Secretary of State; any Deputy Assistant Secretary of State

    Kentucky: Secretary of State; Assistant Secretary of State

    Louisiana : Secretary of State

    Maine: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Maryland : Secretary of State

    Massachusetts: Secretary of the Commonwealth of Massachusetts (ab 17. November 1995)

    Michigan : Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Minnesota: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Mississippi : Secretary of State; any Assistant Secretary of State

    Missouri : Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Montana: Secretary of State; Chief Deputy Secretary of State; Government Affairs Bureau Chief

    Nebraska: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Nevada: Secretary of State; Chief Deputy Secretary of State; Deputy Secretary of State

    New Hampshire : Secretary of State; Deputy Secretary of State

    New Jersey: Secretary of State; Assistant Secretary of State

    New Mexico: Secretary of State

    New York: Secretary of State; Executive Deputy Secretary of State; any Deputy Secretary of State;

    any Special Deputy Secretary of State

    North Carolina: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    North Dakota: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Ohio: Secretary of State; Assistant Secretary of State

    Oklahoma : Secretary of State; Assistant Secretary of State; Budget Officer of the Secretary of State

    Oregon: Secretary of State; Acting Secretary of State; Deputy Secretary of State; Assistant to the

    Secretary of State

    Pennsylvania: Secretary of the Commonwealth, jeder Deputy Secretary of the Commonwealth;

    Commissioner of the Bureau of Commissions, Elections and Legislation

    Rhode Island : Secretary of State; First Deputy Secretary of State; Second Deputy Secretary of State

    South Carolina: Secretary of State

    South Dakota: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Tennessee : Secretary of State

    Texas: Secretary of State; Assistant Secretary of State

    Utah : Lieutenant Governor; Deputy Lieutenant Governor; Administrative Assistant

    Vermont: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    Virginia: Secretary of the Commonwealth; Chief Clerk, Office of the Secretary of the

    Commonwealth

    Washington (State): Secretary of State; Assistant Secretary of State; Director, Department of

    Licensing

    West Virginia: Secretary of State; Under Secretary of State; any Deputy Secretary of State

    Wisconsin : Secretary of State; Assistant Secretary of State

    Wyoming: Secretary of State; Deputy Secretary of State

    andere Gebiete:

    American Samoa: Secretary of American Samoa; Attorney General of American Samoa

    District of Columbia (Washington, D.C.): Executive Secretary; Assistant Executive Secretary;

    Mayor's Special Assistant and Assistant to the Executive Secretary; Secretary of the District of Columbia

    Guam (Territory of): Director, Department of Administration; Acting Director, Department of

    Administration; Deputy Director Department of Administration; Acting Deputy Director, Department of Administration

    Northern Mariana Islands (Commonwealth of the): Attorney General; Acting Attorney General;

    Clerk of the Court, Commonwealth Trial Court; Deputy Clerk, Commonwealth Trial Court

    Puerto Rico (Commonwealth of): Under Secretary of State; Assistant Secretary of State for External

    Affairs; Assistant Secretary of State; Chief, Certifications Office; Director, Office of Protocol; Assistant Secretary of State for International Affairs, Certification Office

    Virgin Islands of the United States: keine bestimmte Behörde.

    Usbekistan

    Gemäß Art. 6 des Übereinkommens werden folgende Behörden zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens bestimmt:

    • Ministerium für Justiz – für offizielle Schriftstücke von Gerichten und Justizbehörden;

    • Generalstaatsanwaltschaft – für offizielle Schriftstücke von der Staatsanwaltschaft und Untersuchungs- und Ermittlungsbehörden;

    • Staatliches „Testing Center“ unter dem Ministerkabinett der Republik Usbekistan – für offizielle Urkunden von Bildungs- und Wissenschaftsbehörden;

    • Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten – für alle anderen offiziellen Dokumente.

    EINSPRUCH Österreichs

    Die Republik Usbekistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan.

    Der Einspruch wurde am 3. Februar 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Usbekistan nicht in Kraft.

    Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

    Vanuatu

    Zuständige Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 6:

    1. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;

    2. Die Kommission für Finanzdienstleistungen von Vanuatu für öffentliche Urkunden, die in ihre Zuständigkeit fallen.

    Venezuela

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

    The Ministry of Foreign Affairs of the Venezuela.

    Directorate General of Consular Affairs.

    Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man)

    Vereinigtes Königreich

    Her Majesty’s Principal Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Foreign and Commonwealth Office, London, S.W.1.

    Anguilla: Bermudas

    „The Governor of Anguilla„ „The Governor and Commander-in-Chief of the Bermudas or Somers Islands„

    Brit. Antarktis-Territorium:

    „The High Commissioner for the British Antarctic Territory„

    Caymaninseln:

    „The Governor of the Cayman Islands„

    Falklandinseln:

    „The Governor of the Falkland Islands„

    Südgeorgien und südl. Sandwichinseln

    „The Commissioner for South Georgia and the South Sandwich Islands„

    Gibraltar:

    „The Governor and Commander-in-Chief of the City and Garrison of Gibraltar„

    Guernsey:

    „The Lieutenant Governor of the Bailiwick of Guernsey„

    Hongkong: (Anm.: seit 1. Juli 1997 bei China)

    „Registrar, Supreme Court; Assistant Registrar, Supreme Court; Deputy Chief Secretary, Supreme Court; Deputy Registrar, Supreme Court„

    Insel Man:

    „The Lieutenant Governor of the Isle of Man„

    Jersey:

    „His Excellency the Lieutenant Governor of the Bailiwick of Jersey„

    Montserrat:

    „The Governor of Montserrat„

    St. Helena:

    „The Governor and Commander-in-Chief of the Island of St. Helena and its Dependencies„

    Turks- und Caicosinseln:

    „The Governor of the Turks- and Caicos Islands„

    Brit. Jungferninseln:

    „The Governor of the British Virgin Islands„

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

    Zuständige Behörde gemäß Art. 6 mit Wirkung vom 1. September 2020:

    „Foreign, Commonwealth and Development Office“ (Ministerium für Auswärtiges, Commonwealth und Entwicklung)

    Zypern

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

    Le Ministère de la Justice de la République de Chypre

    Was steht in einer Apostille?

    Mit dem Apostille-Verfahren bzw. einer Legalisation einer Urkunde wird die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers und seine Befugnis zur Ausstellung bestätigt und damit ihr Beweiswert in diesem besonderen Verfahren festgestellt.

    Wie sieht eine deutsche Apostille aus?

    Wie sieht eine Apostille aus? Die Apostille wird in Form eines 9×9 Zentimeter großen Stempels direkt auf das zu beglaubigende Dokument ausgestellt und muss immer mit dem Titel „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ überschrieben sein.

    Welche Länder sind im Haager Abkommen?

    Die Haager Konferenz hat derzeit 91 Mitglieder: Aegypten, Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, ...

    Welche Länder akzeptieren Apostille?

    Oman • Österreich* Page 3 • Palau • Panama • Paraguay • Peru • Polen • Portugal • Rumänien • Russische Föderation • Samoa • San Marino • Sao Tome und Principe • Schweden • Schweiz* • Serbien • Seychellen • Singapur • Slowakei • Slowenien • Spanien • St. Kitts und Nevis • St.

    Toplist

    Neuester Beitrag

    Stichworte