Was passiert wenn trennungsunterhalt nicht gezahlt wird

So berechnet sich der Unterhalt nach der Trennung

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Aktualisiert am 04. Mai 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Hast Du Dich von Deinem Ehepartner getrennt, steht Dir unter Umständen schon vor der Scheidung Unterhalt zu.
  • Trennungsunterhalt kannst Du immer dann einfordern, wenn Du kein eigenes Einkommen hast oder Dein Partner mehr verdient als Du.

So gehst Du vor

  • Verlange von Deinem Ehepartner mit einem Schreiben Trennungsunterhalt, wenn Du mit Deinem Geld nicht auskommst.
  • Unsere Checkliste im Ratgeber Trennung hilft Dir, an alle wichtigen Punkte im Fall einer Trennung zu denken.
  • Lass Dich schon bei der Trennung von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Nach einigen Jahren Ehe stellst Du fest, dass alles nicht mehr so richtig funktioniert oder Ihr Euch auseinandergelebt habt. Eine Trennung sollte gut überlegt sein. Wie geht es finanziell weiter, wenn einer auszieht? Es gibt viele Fragen, auf die Du eine Antwort finden musst. Wir unterstützen Dich mit Informationen zum Thema Trennungsunterhalt.

Wann steht Dir Trennungsunterhalt zu?

Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich – auch wenn sie sich getrennt haben. Denn sie sind immer noch miteinander verheiratet. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 1361 BGB). Das gilt aber nur, falls der Partner genug Geld verdient, um überhaupt Unterhalt zahlen zu können. Das sind die drei Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

1. Getrennt leben

Ihr müsst verheiratet sein und nun getrennt leben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einer bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Ihr könnt auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dann dürft Ihr aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Nicht mehr gemeinsam einkaufen, kochen und essen – all das, was Ihr vorher wahrscheinlich zusammen unternommen habt, macht nun jeder für sich.

Da sich an die Trennung rechtliche Folgen knüpfen, solltest Du festhalten, seit wann Ihr getrennt lebt. Das geht mit einem Trennungsbrief, in dem Du Deinem Partner mitteilst, dass Du die Ehe für gescheitert hältst und ab jetzt einen getrennten Haushalt und getrennte Konten führen wirst. Diesen solltest Du als Einwurf-Einschreiben verschicken, falls Ihr getrennt wohnt. Wohnt Ihr zusammen, solltest Du Dir den Brief gegenzeichnen lassen.

Auch wenn Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und nie ein gemeinsames Konto geführt haben, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020, Az. XII ZB 358/19).

2. Bedürftigkeit

Unterhalt bekommst Du nur, wenn Du bedürftig bist. Wann jemand bedürftig ist, ergibt sich nicht aus festen Bedarfssätzen wie beim Kindesunterhalt, die Du der Düsseldorfer Tabelle entnehmen kannst. Entscheidend sind vielmehr die Einkünfte, die beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Bleibt einem Ehepartner nach der Trennung weniger Geld zum Leben als während der Ehe, dann ist er grundsätzlich bedürftig.

Sofern Du vor der Trennung nicht gearbeitet hast, brauchst Du im ersten Jahr der Trennung keinen Job anzunehmen (BGH, Urteil vom 29. November 2000, Az. XII ZR 212/98). Du musst erst dann wieder arbeiten, wenn man es von Dir erwarten kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist dabei, ob Ihr gemeinsame Kinder habt, wie alt sie sind und wie Ihr die Betreuung organisiert.

3. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Bist Du berufstätig, dann müssen Dir mindestens 1.280 Euro im Monat als Selbstbehalt bleiben, bevor Du Trennungsunterhalt zahlen musst. Für nicht Erwerbstätige beläuft sich der Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle auf 1.180 Euro. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 Euro enthalten. Der Eigenbedarf soll sich erhöhen, wenn höhere Wohn­kos­ten anfallen und diese nicht unangemessen sind.

Hermann-Josef Tenhagen

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Wie viel Trennungsunterhalt steht Dir zu?

Jedem Ehepartner steht grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Aber: Derjenige, der arbeitet, bekommt eine Art Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Zehntel des Einkommens.

Der Unterhaltsanspruch beläuft sich deshalb auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners (Düsseldorfer Tabelle, Seite 3, B), sofern der Unterhaltsempfänger kein eigenes Einkommen hat.

Beispiel: Astrid verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Ihr Ehemann Boris ist nicht berufstätig. Das Ehepaar hat keine Kinder. Derjenige, der nicht arbeitet, hat während der Trennung einen Anspruch auf 1.440 Euro Unterhalt. Das entspricht 45 Prozent des Einkommens von Astrid.

Arbeiten beide Eheleute, dann beträgt der Ehegattenunterhalt 45 Prozent des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen. Dein Job führt also dazu, dass Du weniger Unterhalt verlangen kannst.

Beispiel: Claus verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Seine Frau Doris arbeitet auch, verdient aber mit 1.000 Euro im Monat deutlich weniger. Das Paar hat keine Kinder. Die Differenz der beiden Einkommen beläuft sich auf 2.200 Euro. Von diesem Betrag bekommt Doris 45 Prozent als Trennungsunterhalt, also 990 Euro im Monat.

Hat das Ehepaar Kinder, dann beläuft sich der Trennungsunterhalt ebenfalls auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, jedoch wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorab vom Nettoeinkommen abgezogen – und zwar die Zahlbeträge, bei denen das Kindergeld bereits berücksichtigt ist.

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, wie das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen ist. Die Familiengerichte orientieren sich vielmehr an Richtlinien, die ihr jeweils zuständiges Oberlandesgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung erlassen hat.

Das wird als Einkommen berücksichtigt

Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, gehst Du vom Einkommen vor der Trennung aus. Es werden dabei alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital, Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Aus den Gesamteinkünften des Jahres vor der Trennung wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. Bei Selbstständigen wird anders als bei abhängig Beschäftigten ein Zeitraum von drei Jahren herangezogen, um eventuelle Einkommensschwankungen zu berücksichtigen.

Wichtig: Es spielt nicht nur das Einkommen in der Vergangenheit eine Rolle; auch vorhersehbare Änderungen werden beachtet. Das gilt vor allem für den Wechsel der Steuerklasse nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattfand. Dadurch kann sich das Nettoeinkommen unter Umständen erheblich verringern. Aber auch mögliche Gehaltserhöhungen werden bereits einberechnet – auch wenn sie erst nach der Trennung gezahlt werden.

Wohnvorteil - Zieht Dein Partner aus dem eigenen Haus oder der Eigentumswohnung aus und bleibst Du zum Beispiel mit den Kindern dort wohnen, darf Dein Partner für die mietfreie Wohnung eine Nutzungsvergütung verlangen oder sich diese auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen (§ 1361b BGB).

Bereinigung des Einkommens

Vom Bruttoeinkommen sind zunächst Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

Von diesem Nettoeinkommen darfst Du weitere Posten abziehen:

Abzüge zur Bereinigung des Einkommens

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Mai 2022)

Weitere Informationen findest Du in den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Du wohnst. In der Liste findest Du alle aktuellen Leitlinien und Unterhaltsgrundsätze:

  • Süddeutsche Leitlinien
  • Leitlinien des Kammergerichts Berlin
  • Unterhaltsgrundsätze des Brandenburgischen OLG
  • Leitlinien des OLG Braunschweig
  • Leitlinien des OLG Bremen
  • Leitlinien des OLG Celle
  • Leitlinien des OLG Dresden
  • Leitlinien des OLG Düsseldorf
  • Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt
  • Leitlinien des OLG Hamburg
  • Leitlinien des OLG Hamm
  • Leitlinien des OLG Jena
  • Leitlinien des OLG Koblenz
  • Leitlinien des OLG Köln
  • Leitlinien des OLG Naumburg
  • Leitlinien des OLG Oldenburg
  • Leitlinien des OLG Rostock
  • Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein

Unterhalt erst nach Aufforderung

Unterhalt bekommst Du erst, wenn Du Deinen Ehepartner dazu aufgefordert hast. Dazu musst Du schriftlich einen konkreten Betrag einfordern. Kannst Du Deinen Unterhalt nicht beziffern, weil Du nicht genau weißt, wie viel Dein Ehepartner verdient, musst Du von ihm zunächst Auskunft über sein Einkommen verlangen. Lass Dich dabei von einem Anwalt für Familienrecht beraten. So ist gewährleistet, dass Du auf nichts verzichtest, was Dir zusteht.

Nach der Trennung neue Steuerklassen

Trennt sich ein Ehepaar, bleiben die gewählten Steuerklassen noch bis zum Ende des Jahres erhalten. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden beide Ehepartner steuerrechtlich so behandelt, als wären sie Singles. Sie bekommen also Steuerklasse I. Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen sein, erhält derjenige, dem die Kinder zugesprochen werden, Steuerklasse II. Für das Jahr, in dem die beiden sich trennen, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif bestimmt.

Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich gibt es Trennungsunterhalt, bis das Ehepaar geschieden ist. Auch wenn Du schon sehr lange getrennt lebst, fällt weiter Trennungsunterhalt an.

In den folgenden vier Fällen kann die Unterhaltspflicht schon vor der Scheidung enden:

  1. Der Ehegatte verdient mittlerweile selbst genug, um seinen Unterhalt zu decken.
  2. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte könnte arbeiten und durch eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes Einkommen erzielen wie der unterhaltspflichtige Ehegatte.
  3. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte lebt auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Das kann schon nach einem Jahr der Fall sein, falls sich die neue Lebensgemeinschaft bereits verfestigt hat (OLG Oldenburg, Hinweisverfügung vom 16. November 2016, Az. 4 UF 78/16).
  4. Ausnahmsweise kann ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch auch verwirken (§ 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB), zum Beispiel, wenn der Berechtigte eine schwere Straftat gegen den anderen begangen hat.

Saidi Sulilatu

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Musst Du nach der Scheidung den Unterhalt neu einfordern?

Auch wenn der Trennungsunterhalt mit der Scheidung entfällt, bedeutet das nicht, dass damit die Unterhaltspflicht endet. In den meisten Fällen schuldet der eine Ex-Partner dem anderen nach der Scheidung weiterhin Unterhalt, und zwar den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Wenn sich mit der Scheidung die Einkommensverhältnisse nicht geändert haben, zahlt der Besserverdienende meist genauso viel nachehelichen Unterhalt wie er Trennungsunterhalt gezahlt hat. Aber: Wer auch nach der Scheidung Unterhalt will, muss den Ex-Partner erneut auffordern, Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, bezieht sich nur auf den Trennungsunterhalt. Sie verliert ihre Wirkung nach der Scheidung.

Ähnliches gilt, falls ein Gericht den Unterhaltspflichtigen verpflichtet hat, Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil gilt nur bis zur Scheidung.

Beispiel: Das Gericht hat Franz am 1. März verurteilt, Trennungsunterhalt an Gertrud zu zahlen. Am 30. Juni wird die Ehe geschieden. Danach zahlt Franz keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt Gertrud rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August.

Zu Unrecht, denn auf diese Monate hat sie keinen Anspruch. Das Urteil betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Franz muss daher erst wieder Unterhalt zahlen, nachdem Gertrud ihn dazu aufgefordert hat. Das war im September. Gertrud hätte den Unterhalt sofort nach der Scheidung erneut anmahnen müssen.

Unterhalt von der Steuer absetzen

Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Du kannst bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Im Ratgeber Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben findest Du weitere Informationen.

Wann muss trennungsunterhalt nicht gezahlt werden?

Der wichtigste Versagungsgrund ist „unbilliges Verhalten“ seitens des Unterhalt verlangenden Ehegatten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann folglich entfallen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung für den zu zahlenden Ehegatten grob unbillig, also „unfair“ und nicht zumutbar, erscheinen würde.

Ist man verpflichtet Trennungsunterhalt zu zahlen?

Kommt es zu einer Trennung, sind Sie zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Und das ab dem Zeitpunkt der Trennung, auch wenn Sie noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Der Anspruch richtet sich dabei nach § 1361 BGB und kann nicht rückwirkend gefordert werden.

Wie lange kann man Trennungsunterhalt geltend machen?

Kein rückwirkender Anspruch Grundsätzlich kann für die Vergangenheit, also rückwirkend, kein Unterhalt gefordert werden. 1. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nämlich nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen.

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