Die Blaue Karte EU , Datum: 03.01.2022, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt
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Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventinnen und -absolventen, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Blaue Karte EU erhalten:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium: Sofern der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben wurde, muss er entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Informationen zur Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse erhalten Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de
- ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage
- ein jährliches Mindestbruttogehalt von 56.400 Euro. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin (ausgenommen Zahnmedizin) gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 43.992 Euro (Stand 2022 - die Gehaltsgrenzen werden für jedes Kalenderjahr neu angepasst)
- die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen
Zuständigkeiten
Gültigkeit der Blauen Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich von drei Monaten erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich. Für einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der ersten zwei Beschäftigungsjahre ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde mit erneuter Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erforderlich.
Als eine außerhalb der EU lebende Person benötigen Sie in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Mit diesem Visum können Sie nach Deutschland einreisen. Anschließend müssen Sie vor Ablauf des Visums bei der örtlichen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Als Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können Sie visumfrei einreisen und müssen innerhalb von drei Monaten die Blaue Karte EU bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Nach Erteilung der Blauen Karte EU kann die Beschäftigung aufgenommen werden.
- Als Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, dürfen Sie visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Blaue Karte EU in Deutschland muss innerhalb eines Monats nach der Einreise bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach Erteilung der Blauen Karte EU kann die Beschäftigung aufgenommen werden.
- Als Person, die bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel in Deutschland lebt, können Sie die Blaue Karte EU bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vorteile des Aufenthaltstitels
Gut zu wissen!
Eine Blaue Karte EU kann in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und Irlands beantragt werden. Dabei bestehen leichte Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen wie z. B. der Höhe des jährlichen Mindestbruttogehaltes.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Blauen Karte EU.
- Erleichterung des Familiennachzugs: Für Ihre Familienangehörigen gelten erleichterte Bedingungen zum Nachzug. So haben Ehegatten auch ohne deutsche Sprachkenntnisse einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer sofortigen uneingeschränkten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.
- Schneller zur Niederlassungserlaubnis: Als Inhaberin oder Inhaber der Blauen Karte EU erhalten Sie in Deutschland nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie in dieser Zeit einer hochqualifizierten Beschäftigung nachgegangen sind, Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben und sich auf einfache Art auf Deutsch verständigen können. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Sprachniveau B1) verkürzt sich die Frist auf 21 Monate.
Rechtliche Grundlagen
- § 18 AufenthG Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung
- § 18b AufenthG Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18c AufenthG Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 19f AufenthG Ablehnungsgründe
- EU-Richtlinie 2009/50/EG