Was darf krankenkasse am telefon fragen

Mit einem Bürgertelefon zu verschiedenen Themenbereichen und einem Service für Gehörlose und Hörgeschädigte bietet das Bundesministerium für Gesundheit allen Bürgerinnen und Bürgern eine kompetente und unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem. Ihre Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons in Rostock, das hierfür vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt worden ist. Publikationen, wie zum Beispiel Broschüren, stehen online zur Verfügung oder können über den Publikationsversand der Bundesregierung bestellt werden. Für die Bestellung von Publikationen des Ministeriums nutzen Sie bitte unser Bestellsystem.

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter folgenden Nummern:

TelefonTelefonnummerHotline zum Coronavirus030 / 346465100Bei Fragen oder Problemen in Verbindung mit der digitalen Einreiseanmeldung030 / 25984363Bürgertelefon zur Krankenversicherung030 / 340 60 66 – 01Bürgertelefon zur Pflegeversicherung030 / 340 60 66 – 02Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention030 / 340 60 66 – 03Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte

E-Mail: info.deaf(at)bmg.bund.de info.gehoerlos(at)bmg.bund.de

Gebärdentelefon (Videotelefonie)www.gebaerdentelefon.de/bmg

Hinweis

Aktuell werden vermehrt Telefonate durchgeführt, in denen die Behauptung aufgestellt wird, dass sie im Auftrag des BMG erfolgen. Unter anderem wird in diesen Gesprächen die Pflegeversicherung angesprochen. Darüber hinaus werden die angerufenen Bürgerinnen und Bürger nach persönlichen Daten (zum Beispiel Anschrift, E-Mail-Adresse) gefragt. Diese Telefonumfrage wurde nicht vom BMG in Auftrag gegeben. Bitte geben Sie daher keine persönlichen Daten an Ihnen nicht bekannte Dritte weiter.

Das Bürgertelefon sowie das Bundesministerium für Gesundheit sind aus rechtsstaatlichen Gründen nicht berechtigt, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der zuständigen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse, auf die das Bundesministerium für Gesundheit keinen Einfluss hat. Die Kranken- und Pflegekassen wenden das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eigenverantwortlich an. Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Kranken- beziehungsweise Pflegekasse nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen oder eine Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde veranlassen. Sie haben auch die Möglichkeit, nach dem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Weitere Informationen

  • Beschwerden über die Kranken- oder Pflegeversicherung

    Widerspruch gegen eine Entscheidung der Kranken- oder Pflegekasse

  • Kranken- und Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten

    Informationen zum Ansprechpartner für den Versicherungsschutz im Ausland

  • Beschwerden über Krankenhäuser

    Informationen zu Beschwerden über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder über die Hygiene

  • Patientenrechte und Behandlungsfehler

    Informationen zu Ansprechpartnern und der Unabhängige Patientenberatung Deutschland

  • Beihilfe, Rentenversicherung, Seniorenheime, Betreuungsrecht etc.

    Kontaktinformationen und -formulare der unterschiedlichen Ansprechpartner für Gesundheitsthemen

  • Wissenschaftliche Arbeiten

    Informationen für die Erstellung von Referaten, Diplom-, Bachelor-, Master- und Examensarbeiten, Dissertationen und ähnlichen wissenschaftlichen Arbeiten

    Zunächst kann die Kasse Kontakt mit der oder dem Versicherten aufnehmen und um Auskunft zur aktuellen Situation bitten. Die Krankenkasse entscheidet, ob eine sozialmedizinische Beratung durch den Medizinischen Dienst einzuholen ist.

    Sozialmedizinische Fallberatung

    Grundlage für die sozialmedizinische Beratung durch den Medizinischen Dienst sind zum einen die Befunde zur Erkrankung, zum anderen Informationen zur Arbeitssituation der oder des Versicherten. Hilfreich ist es, wenn aktuelle Arztberichte in Kopie zur Verfügung gestellt werden können. Wenn nicht, fordert die Krankenkasse entsprechende Berichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Krankenhäusern für den Medizinischen Dienst an. Die Unterlagen werden direkt an den Medizinischen Dienst geschickt.

    Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft die vorliegenden Unterlagen und spricht eventuell mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. In der Regel kann bereits auf dieser Basis eine Stellungnahme abgegeben werden.

    Reichen die Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, kann eine persönliche Begutachtung notwendig werden. Dazu lädt die Krankenkasse die oder den Versicherten schriftlich in ein Beratungs- und Begutachtungszentrum des Medizinischen Dienstes ein.

    Persönliche Begutachtung

    Bei diesem Termin wird die oder der Versicherte von erfahrenen Sozialmedizinerinnen oder Sozialmedizinern untersucht, die alle Aspekte der Arbeitsunfähigkeit besprechen und über weitere Maßnahmen beraten, beispielsweise eine stufenweise Wiedereingliederung in den Beruf. Vielleicht können auch Veränderungen notwendig sein, die über die medizinischen Maßnahmen hinausgehen.  Die Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes sind in beratender Funktion tätig und greifen dabei nicht in die Therapie der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein. Eventuell geben sie ergänzende Hinweise zu Diagnostik und Therapie.

    Begutachtungsergebnis

    Das Ergebnis der Untersuchung teilen die Gutachterinnen oder Gutachter den Versicherten in der Regel sofort mit, ebenso der Krankenkasse und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. In manchen Fällen muss zum Beispiel noch ein Untersuchungsergebnis oder ein Arztgespräch abgewartet werden, bevor die abschließende Bewertung feststeht.

    Neben der Frage nach der aktuellen Arbeitsunfähigkeit geht es in dem Gutachten auch darum, ob und wie die oder der Versicherte erwerbsfähig bleiben kann. Falls erforderlich, empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter beispielsweise eine medizinische Rehabilitation oder äußern sich zu berufsfördernden Maßnahmen wie etwa zu einer Umschulung oder einem inner- oder außerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsel.

    Was muss ich der Krankenkasse über meine Krankheit erzählen?

    Es reicht aus, wenn Betroffene ihrer Krankenkasse schriftlich Auskunft geben. “ Eine Auskunft über den genauen Behandlungsverlauf und geplante Reha-Maßnahmen muss man lediglich dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mitteilen. Dieser beurteilt die Maßnahmen.

    Warum ruft mich meine Krankenkasse an?

    Manche Krankenkassen bedrängen offenbar Versicherte, die Krankengeld erhalten, mit Kontrollanrufen, um herauszufinden, ob die Versicherten auch tatsächlich krank sind. Dabei fordern sie die Mitglieder auch auf, sensible Informationen am Telefon preiszugeben.

    Was darf ich machen wenn ich psychisch krank geschrieben bin?

    Wanderungen und sportliche Betätigung können bei psychischen Beschwerden wie einer Krankschreibung bei Burn-out oder Depression hilfreich sein. Grundsätzlich ist sogar Leistungssport erlaubt, wenn er die Genesung nicht gefährdet.

    Kann die Krankenkasse Mein Konto einsehen?

    Wenn sie keine anderen Unterlagen haben, kann die KK nach § 240 SGB V in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes auch Kontoauszüge anfordern. Geregelt ist das in § 6 dieser Verfahrensgrundsätze.

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