Was braucht man zum abmelden eines autos

Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Kraftfahrzeuges

Sie können Ihr Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen,
  • wenn Sie es verschrotten lassen oder
  • wenn das Fahrzeug gestohlen wurde.

Anstatt von „außer Betrieb setzen“ sagt man auch „stilllegen“ oder „abmelden“.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Ansonsten darf das Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen- weder gefahren noch abgestellt werden. Nicht erlaubt sind weitere Fahrten und Überführungsfahrten.

Zu Überführungsfahrten können Sie sich unter dem Infolink Kurzzeitkennzeichen informieren.Ihre Versicherung und das Hauptzollamt erhalten unsererseits eine elektronische Mitteilung über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs.

Da es nach einem Fahrzeugverkauf vorkommen kann, dass der Erwerber seiner Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt, empfiehlt die Zulassungsbehörde, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb zu setzen.

Im Rahmen der Außerbetriebsetzung endet die Zusammengehörigkeit von Fahrzeug und Kennzeichen. Um das bisher dem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung im selben kennzeichenführenden Bereich weiter benutzen zu können, besteht die Möglichkeit, das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung für die Dauer von zwölf Monaten gebührenpflichtig zu reservieren.

Eine Reservierung für maximal drei Monate ist möglich, wenn Sie das Kennzeichen für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges wieder verwenden möchten. In diesem Fall gilt das Kennzeichen bei der späteren Zulassung als Wunschkennzeichen und es ist eine Gebühr von 10,20 EUR zzgl. 2,60 EUR für die Kennzeichenfreigabe zu entrichtet.

Zusätzlich fallen pro Monat Reservierungsgebühren in Höhe von 2,60 Euro an.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.

Es wird daher geraten, ein Fahrzeug, welches ins Ausland verbracht werden soll, vorher außer Betrieb zu setzen.

Rechtsgrundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Unterlagen

  • Zulassungsantrag
    Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    Soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis (bei Anhängern)
    Sollten für das Fahrzeug noch die alten Fahrzeugdokumente (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) gültig sein, so ist die Vorlage beider Dokumente erforderlich.
  • Kennzeichenschilder
    Die Kennzeichenschilder sind mit den darauf vorhandenen Stadtplaketten vorzulegen und unter keinem Umstand vor der Aufforderung durch die Sachbearbeitung der Stadt Essen zu entwerten.
  • Bei Diebstahl Ihres Fahrzeuges
    Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen wurde ist die Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahlsanzeige erforderlich.
    Hierbei ist darauf zu achten, dass aus der Diebstahlsanzeige hervorgeht, ob auch die Kennzeichen und eventuell die Fahrzeugdokumente gestohlen wurden.
    Weiter ist in diesem Fall die Vorlage der gesamten Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich.
  • Gültiges Ausweisdokument im Original
  • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
    Die Vorlage einer Vollmacht ist im Falle einer Außerbetriebsetzung nicht notwendig, da eine Außerbetriebsetzung von jeder Person unter Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgen kann.

Kosten

Es fallen Standardgebühren in Höhe von 7,80 Euro an.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.

Hinweise und Besonderheiten

Die Außerbetriebsetzung kann in der Zulassungsbehörde in Essen-Steele, der Nebenstelle Essen-Borbeck und ebenso bundesweit in allen Zulassungsbehörden durchgeführt werden.

Weitere Informationen

  • Aktuelle Informationen
  • Kurzzeitkennzeichen

OnlinedienstleistungenTerminvereinbarung KFZ-Zulassung

Allgemeine Informationen

Im Zuge der Abmeldung kann auch die Freihaltung des Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug für längstens sechs Monate beantragt werden. In diesem Fall muss die Anmeldung des neuen Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgenommen werden, wo das alte Fahrzeug abgemeldet wurde.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch fürEU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit einem in Österreich zugelassenen Kfz.

Das Fahrzeug ist abzumelden, wenn

  • es nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
  • der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden ist,
  • das Fahrzeug verkauft worden ist und die bisherige Zulassungsbesitzerin/der bisherige Zulassungsbesitzer nicht mehr die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer ist, oder wenn
  • die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

Zuständige Stelle

Jede Zulassungsstelle (→ VVO) innerhalb Österreichs

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz abmelden. 

Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (meist Notarin/Notar) die Behörde davon zu verständigen. Die Pflichten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen. Mit dieser/diesem sollte daher auch Kontakt betreffend eventueller Verwendung des Fahrzeuges durch Angehörige aufgenommen und informiert werden. Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden.

Hinweis

Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verstorben, muss Rücksprache mit der Kfz-Versicherung gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt ist – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist die Notarin/der Notar (die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erbinnen/Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.

Die Abmeldung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Teil I verbleibt nach Bestätigung der Abmeldung darauf bei der Person, die das Kfz abmeldet, falls keine Gründe dagegenstehen. Bei einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt und es wird die Anzahl der bisherigen Zulassungen angegeben.

Scheckkartenzulassungsscheine werden bei der Abmeldung mittels Lochung entwertet und danach wieder ausgehändigt.

Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Abmeldenden/des Abmeldenden
  • Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
  • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
    • Typenschein oder
    • Einzelgenehmigung oder
    • Nachweis für die Zulassung oder
    • Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
    • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
    • Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
  • Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht selbst erscheint
  • Zustimmungserklärung der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
  • Einantwortungsurkunde, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
  • Kennzeichentafeln

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

  • § 43 Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Wird zum Abmelden der Brief benötigt?

Um einen Pkw abzumelden, brauchen Sie nicht nur den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein, sondern auch die Nummernschilder. Wenn Sie den Fahrzeugschein nicht mehr finden, können Sie sich von der Behörde einen Ersatzschein ausstellen lassen.

Wie wird ein Auto abgemeldet?

Um das Auto abmelden zu können, musst du den Verlust bei der Zulassungsstelle melden und einen neuen Fahrzeugbrief beantragen. Erst mit der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II kannst du das Auto abmelden.

Was braucht man zum Auto abmelden nach Verkauf?

Nach dem Verkauf: So läuft die Abmeldung Dazu finden sich in dem Schriftstück der volle Name mit Anschrift, Personalausweis-Nummer und seine Unterschrift. Dieses Dokument genügt den Behörden für eine offizielle Abmeldung. Möchte der Verkäufer sein Auto vor der Abholung abmelden, gibt es einige Dinge zu beachten.

Was muss ich mitbringen wenn ich ein Auto anmelden will?

Reisepass, Zulassungsbescheinigung, eVB-Nummer Grundlegend sollte man den Personalausweis oder wahlweise auch den Reisepass bei der Anmeldung mit sich führen, um sich ausweisen zu können. Genauso wichtig ist die Zulassungsbescheinigung, welche aus den Teilen I und II besteht (früher Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief).

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