Warum werden die grenzwerte für die sozialversicherung jährlich angepasst

Stand: 14.06.2022

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt bei Arbeitnehmern die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. In der Praxis wirkt sich diese Regelung für einige Versicherte günstig aus, da die Beitragsbemessungsgrenze unterhalb der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze liegt und somit für den Differenzbetrag keine Beiträge geleistet werden müssen. Andererseits bedeutet dies selbstverständlich auch, dass der Differenzbetrag von der Krankengeldberechnung ausgenommen ist. Auch freiwillig Versicherte, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Versicherungsbeiträge bezahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und jedes Jahr mit Wirkung zum 1. Januar per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat neu festgelegt.

GKV - Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen, in EUR je Monat, 2017 bis 2022

JahrBBG in EURVPG in EUR
2017 4.350,00 4.800,00
2018 4.425,00 4.950,00
2019 4.537,50 5.062,50
2020 4.687,50 5.212,50
2021 4.837,50 5.362,50
2022 4.837,50 5.362,50

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2022 im September 2021 vorgelegt. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2022 gelten erst, wenn sie vom Bundeskabinett beschlossen wurden und die Bundesländer zugestimmt haben. Mit Änderungen an den vorgeschlagenen Rechengrößen ist nicht zu rechnen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung im Vorjahr angepasst. Das maßgebliche Jahr für die Rechengrößen 2022 ist das Jahr 2020.

Die den Rechengrößen in der Sozialversicherung zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 lag im Bundesgebiet bei  - 0,15 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung sinken leicht. Sie bleibt in der der Kranken- und Pflegeversicherung gleich.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt wie im Vorjahr bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt wie im Vorjahr 58.050 Euro jährlich und 4.837,50 Euro monatlich.

Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.

Versicherungspflichtgrenze 2022 (in Euro)

 Ab 1.1.2003 privat versichertVor 1.1.2003 privat versichert
  Monat Jahr Monat Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung 5.362,50 64.350 4.837,50 58.050


Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie liegt für die Kranken- und Pflegeversicherung 2022 bei 4687,50  Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sinkt 2022 in den alten Bundesländern auf 7.050,00 Euro im Monat. In den neuen Bundesländern steigt sie auf 6.750 Euro im Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022 (in Euro)

 WestOst
  Monat Jahr Monat Jahr
Rentenversicherung 7.050 84.600 6.750 81.000
Arbeitslosenversicherung 7.050 84.600 6.750 81.000
Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 58.050 4.837,50 58.050


Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 %, für Kinderlose über 23 Jahren 3,3 %, der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,4 %.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird außerdem von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Im Jahr 2022 sind das 1096,67 Euro. Bei der Ehegatteneinstufung wird eine Mindesteinnahme von 1096,67 Euro und eine Höchsteinnahme von 2418,75 Euro unterstellt.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung

 in Prozent
Rentenversicherung 18,6
Arbeitslosenversicherung 2,4
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz 14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz 14,0 + Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung 3,05
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung 0,35 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 1300,00 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)

 WestOst
  Monat Monat
Geringfügigkeitszone bis 450,00 bis 450,00
Midi-Zone 450,01-1300,00 450,01-1300,00


Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39.167 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2022 bleibt bei 3.290 Euro monatlich.

Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige
Aus der Bezugsgröße läßt sich die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen ableiten. Die Formel: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30.

Für das Jahr 2022 ergibt sich damit als Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige (3290/90)x30=1.096,67 Euro.

Arbeitgeberzuschüsse in der PKV
Maximaler Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 379,74 Euro
Maximaler Arbeitgeberzuschuss für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer: 73,77 Euro

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Warum wird die Beitragsbemessungsgrenze jährlich angepasst?

Mit dem 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie wurden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Warum steigt die Versicherungspflichtgrenze?

Der Grund: ausgebliebene Lohnerhöhungen wegen Corona. Die übliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für gesetzlich Krankenversicherte und ihre Arbeitgeber soll im kommenden Jahr aufgrund fehlender Lohnzuwächse in der Corona-Pandemie ausbleiben.

Warum sinkt die Beitragsbemessungsgrenze 2022?

Beitragsbemessungsgrenze sinkt Die Beitragsbemessungsgrenze für 2022 richtet sich nach der Entwicklung der Bruttoverdienste von 2020 zu 2019. Da diese 2020 im Vergleich zu 2019 wegen der Corona-Pandemie niedriger waren, sinkt die Beitragsbemessungsgrenze 2022.

Warum gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze?

Welchem Zweck dient die Beitragsbemessungsgrenze? Die Bundesregierung stellt durch die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze sicher, dass der Anstieg bei Löhnen und Gehältern in der Sozialversicherung berücksichtigt wird.

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