Warum müssen schwere Unfälle mit unbemannten flugzeugen an die luftfahrtbehörde gemeldet werden

Meldesystem für sicherheitsrelevante Vorkommnisse

Flugsicherungsorganisationen sind verpflichtet, dem BAF sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu melden.

  • Bearbeitung der Occurrence - Meldungen
  • Ereignismeldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018
  • Sicherheit von Rollbahnen
  • APEG Aircraft Proximity Evaluation Group

Ziel des Meldewesens ist es, die Sicherheit im Luftverkehr weiter zu erhöhen. Dafür werden potentielle Schwachstellen im Gesamtsystem der Luftfahrt identifiziert und versucht, sie zu verbessern. Die eingehenden Meldungen werden im Referat SOP bearbeitet. Die Hauptaufgaben des Meldewesens werden im folgenden vorgestellt.

Bearbeitung der Occurrence - Meldungen

Flugsicherungsorganisationen melden besondere Vorfälle in der Zivilluftfahrt an das BAF. Das bedeutet im Detail:

  • Erfassen, Bewerten und Analysieren der gemeldeten Ereignisse mit Fokus auf die Beteiligung von Flugsicherungsorganisationen,
  • in Abhängigkeit von der Art des Ereignisses weitere Informationen bzw. Berichte der Flugsicherungsorganisationen anfordern und analysieren;
  • Maßnahmen bewerten und deren Umsetzung im Bedarfsfalle vor Ort überprüfen;
  • Erkenntnisse aus den Occurrence - Meldungen wie auch aus den entsprechenden Berichten als Fragen für Audits an den betroffenen Betriebsstätten aufbereiten.

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Ereignismeldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018

Alle Ereignisse und Störungen in der Zivilluftfahrt müssen der zuständigen Behörde gemäß den aktuellen Verordnungen gemeldet werden. Als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sind in Deutschland das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannt.

Flugsicherungsorganisationen melden Ereignisse, die sie gemeldet bekommen, dem BAF. Dabei ist Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 zu beachten. Alle anderen sicherheitsrelevanten Ereignisse in der Zivilluftfahrt (einschließlich Unfälle und schwere Störungen) werden dem LBA gemeldet. Das BAF ist verpflichtet, gemäß Verordnung (EU) 376/2014 Art. 5 Abs. 4, ein Verfahren zu etablieren, mit dem Ereignisse und sicherheitsbezogene Informationen, die nicht der Meldepflicht unterliegen, gemeldet werden können.

Meldewege

Organisationen und Privatpersonen können Ereignisse und sicherheitsbezogene Informationen in der Luftfahrt über das europäische Online-Portal Aviation Safety Reporting  melden. Dieses Online-Portal bietet auch die Möglichkeit, Meldungen freiwillig sowie auch anonym abzugeben.

Alternativ können freiwillige Meldungen auch per E-Mail an gesendet werden.

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Sicherheit von Rollbahnen

An allen Flughäfen sind Gruppen für die Sicherheit der Rollbahnen eingerichtet. Das BAF begleitet diese Gruppen und die Aufgaben sind

  • Überwachung der Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen der Runwaysafety-Teams,
  • Aus den gewonnen Erkenntnissen dieser Veranstaltungen eingeleitete Maßnahmen bewerten, überprüfen und im Bedarfsfall anderen Beteiligten der Zivilluftfahrt zur Kenntnis geben.

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APEG Aircraft Proximity Evaluation Group

Die Internationale Organisation für Zivilluftfahrt (ICAO) empfiehlt im Air Navigation Plan auf nationaler Ebene die Einrichtung einer Aircraft Proximity Evaluation Group (APEG). Die APEG handelt nicht weisungsgebunden als unabhängiges Expertengremium. Dabei sind die der APEG vorgelegten Fälle neutral zu betrachten und zu bewerten. Alle Daten, Informationen, Unterlagen und Erkenntnisse der in der APEG behandelten Fälle dienen nur zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit im deutschen Luftraum. Sie werden nicht zur Klärung von Haftungs- und Schuldfragen verwendet oder weitergeleitet.

Die APEG setzt sich aus Luftfahrtexperten aus den Bereichen von Luftverkehrsgesellschaften, Flugsicherungsorganisationen, Interessenvertretungen, Berufsverbände sowie Behördenvertretern zusammen. Die Bewertungsgruppe für gefährliche Annäherungen im Luftverkehr (APEG) analysiert und bewertet in regelmäßigen Abständen diese Art von Vorfällen (sog. Airproxe).

Das BAF hat die

  • Leitung dieses Gremiums mit Mitgliedern aus allen Bereichen der Luftfahrt
  • Organisation und Durchführung der APEG-Sitzungen und Mitwirkung in der Aufbereitung der durch dieses Gremium zu bewertenden AIRPROX - Fälle

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Abschnitt 3

Besondere Meldepflichten

§ 7

Meldung von Unfällen und Störungen

(1) 1Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat Unfälle ziviler Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden. 2Falls der Luftfahrzeugführer nicht in der Lage ist, muss ein anderes Besatzungsmitglied die Meldung nach Satz 1 machen oder, sofern keines der anderen Besatzungsmitglieder dazu in der Lage ist, der Halter des Luftfahrzeugs. 3Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch für Unfälle deutscher Luftfahrzeuge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für Unfälle ausländischer Luftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunternehmen betrieben werden. 4Die Meldepflicht gilt nicht für Luftsportgeräte.

(2) 1Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat schwere Störungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, die sich bei dem Betrieb ziviler Flugzeuge, Drehflügler, von Ballonen und Luftschiffen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden. 2Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch für schwere Störungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beim Betrieb deutscher Luftfahrzeuge und ausländischer Luftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunternehmen betrieben werden.

(3) Erhalten die Luftaufsichtsstellen, die Flugleitungen auf Flugplätzen, die Flugsicherungsdienststellen oder beteiligte Personen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Kenntnis von einem Unfall oder einer schweren Störung, so sind sie ungeachtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet, den Unfall oder die schwere Störung unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.

(4) Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen enthalten:

1. den Namen und den derzeitigen Aufenthalt des Meldenden,

2. den Ort und die Zeit des Unfalls oder der schweren Störung,

3. die Art, das Muster sowie das Kenn- und das Rufzeichen des Luftfahrzeugs,

4. den Namen des Halters des Luftfahrzeugs,

5. den Zweck des Flugs, den Start- und den Zielflugplatz,

6. den Namen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,

7. die Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,

8. den Umfang des Personen- und Sachschadens,

9. Angaben über beförderte gefährliche Güter,

10. eine Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren Störung.

Der Halter des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zur Vervollständigung der Meldung innerhalb von 14 Tagen einen ausführlichen Bericht auf zugesandtem Formblatt vorzulegen.

(5) 1Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung ist befugt, die Daten nach Absatz 4 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt im Einzelfall erforderlich ist. 2Sie hat die Daten nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind.

(6) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf Grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberührt.

(7) 1Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten hat der Luftsportgeräteführer unverzüglich dem nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Beauftragten schriftlich oder elektronisch zu melden. 2Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

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