Warum hat sanktionieren 2 bedeutung

sank­ti­o­nie­ren

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Wortart: ⓘschwaches VerbHäufigkeit: ⓘ

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Aussprache: ⓘBetonung

sanktionieren

Lautschrift

[zaŋktsi̯oˈniːrən]

Worttrennungsank|ti|o|nie|ren

    1. [öffentlich, als Autorität] billigen, gutheißen [und dadurch legitimieren]

      GebrauchbildungssprachlichBeispiel
      • Umweltzerstörungen aus ökonomischen Motiven sanktionieren
    2. einer Sache Gesetzeskraft verleihen, ein Gesetz bestätigen

      GebrauchRechtsspracheBeispiele
      • das Parlament hat den Gesetzentwurf sanktioniert
      • durch den Friedensvertrag wurde die Annexion sanktioniert (auf eine rechtliche Grundlage gestellt)
    1. GebrauchSoziologieBeispiel
      • die soziale Umwelt sanktioniert (bestraft) jeden Regelverstoß
    2. GebrauchbildungssprachlichBeispiel
      • die Teilnahme an einem offiziellen Streik darf vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden

französisch sanctionner, zu: sanction, Sanktion

Die Duden-Bücherwelt  

Noch Fragen?

Bei der operativen Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland wirken verschiedene Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammen. Die nachfolgende Darstellung soll einen Überblick geben, wie die Umsetzung funktioniert und welche Behörden hierfür zuständig sind.

Inhalt

  • 1. Klärung von Begrifflichkeiten: Was genau bedeutet „Einfrieren von Vermögenswerten“? Wann kann beschlagnahmt werden?
  • 2. Überblick über die behördlichen Zuständigkeiten bei Umsetzung von EU-Sanktionen
  • 3. Interministerielle Taskforce

Wichtig für das Verständnis der EU-Sanktionen ist vorab, dass die EU-Sanktionen mit Inkrafttreten der jeweiligen EU-Rechtsakte unmittelbar geltendes Recht in Deutschland sind. Das bedeutet, dass beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten unmittelbar greift, ohne dass es einer zusätzlichen behördlichen Anordnung bedarf. Geschäftsbanken, Versicherungen und andere Wirtschaftsteilnehmer sind operativ dafür verantwortlich, das Einfrieren von Vermögenswerten mit Inkrafttreten des jeweiligen EU-Rechtsakts zu beachten; sie berichten hierüber der Bundesbank, insbesondere im Hinblick auf bei ihnen eingefrorene Vermögenswerte.

1. Klärung von Begrifflichkeiten: Was genau bedeutet „Einfrieren von Vermögenswerten“? Wann kann beschlagnahmt werden?

In den EU-Sanktionen ist unter anderem festgelegt, dass „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ gelisteter Personen eingefroren werden. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bedeutet gemäß den europäischen Vorgaben die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen. Das Einfrieren führt zu einem sogenannten Verfügungsverbot. Eine eingefrorene Sache darf nicht mehr veräußert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden. Dieses Verbot richtet sich an die gelistete Person/Entität, aber auch an alle anderen Personen, Entitäten oder staatliche Stellen, die mit der Sache umgehen. Darüber hinaus gilt gegenüber gelisteten Personen und Entitäten auch ein sogenanntes Bereitstellungsverbot. Das heisst, gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel: Eine Yacht darf im Hafen liegen, aber nicht mehr verchartert werden. Eine Eigentumswohnung darf vom sanktionierten Eigentümer weiterhin bewohnt werden, aber nicht veräußert oder grundbuchrechtlich belastet werden. Ein Notar darf eine solche Transaktion nicht beurkunden, das Grundbuchamt eine entsprechende Umschreibung nicht vornehmen.

Das heißt damit auch, dass Vermögensgegenstände sanktionierter Personen nicht allein auf Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen eingezogen oder beschlagnahmt werden können. Ihre private Verwendung ist rechtlich weiterhin zulässig. Verboten ist ihr Einsatz als Einkommensquelle.

Auch Gelder wie Wertpapierdepots, Konten und Unternehmensbeteiligungen sanktionierter Personen werden nicht ohne Weiteres beschlagnahmt, sie werden ebenfalls (lediglich) eingefroren. Das heisst, es ist unzulässig, dass die gelisteten Personen darauf zugreifen und darüber verfügen. Sind mit Unternehmensbeteiligungen bestimmte Aufsichts- und Entscheidungsbefugnisse verbunden, so dürfen diese nur ausgeübt werden, wenn die Anteile dadurch nicht in ihrem Bestand verändert werden. Ausschüttungen an gelistete Anteilseigner sind grundsätzlich nicht beziehungsweise nur auf eingefrorene Konten möglich. Das folgt aus dem Bereitstellungsverbot, das stets neben dem Einfrieren zu beachten ist.

ABER: Vermögensgegenstände können präventiv beschlagnahmt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Hinblick auf diese Sache Sanktionsverstöße begangen werden könnten (Bruch des Einfrierens, Bereitstellung an eine gelistete Person). Das zu beurteilen, liegt im Ermessen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde, also – je nach den Umständen des Einzelfalls – beispielsweise des Zolls oder der örtlich zuständigen Polizei- oder Ordnungsbehörde.

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2. Überblick über die behördlichen Zuständigkeiten bei Umsetzung von EU-Sanktionen

Bei der operativen Umsetzung der Sanktionen wirken verschiedene Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Kompetenz und Zuständigkeit zusammen. Bei den unterschiedlichen Sanktionen sind folgende Bereiche zu unterscheiden:

  • Für Finanzsanktionen sind – wie dargestellt – Geschäftsbanken und Versicherungen unmittelbar operativ verantwortlich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Einfrieren zu beachten. Sie sind dabei gegenüber der Bundesbank berichtspflichtig. Für die Freigabe von eingefrorenen Geldern im Rahmen der sanktionsrechtlichen Ausnahmetatbestände ist die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen) zuständig. Das betrifft insbesondere Verfügungen über eingefrorene Konten.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zuständig, wenn sich Verbote oder Genehmigungspflichten auf die Lieferung von Gütern oder auf die Erbringung von nicht-finanzbezogenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern beziehen (Beispiel sind u. a. dual-use Güter), außerdem für Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen.
  • Der Zoll überwacht die EU-Sanktionen insbesondere in den Bereichen Ein- und Ausfuhr und trifft die geeigneten operativen Maßnahmen, gegebenenfalls in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern sich beispielsweise Fragen zur sanktionsrechtlichen Erfassung bestimmter Güter stellen.
  • Für die Beschlagnahme oder anderweitige Sicherstellung von eingefrorenen Vermögensgegenständen sind nach deutschen Recht die Behörden zuständig, die mit der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung betraut sind. Eine Beschlagnahme oder Sicherstellung sind im deutschen Recht dann zulässig, wenn die Gefahr eines Sanktionsverstoßes droht, beispielsweise die Gefahr besteht, dass über eingefrorene Sachen (z. B. ein PKW oder eine Yacht) verfügt wird, weil diese zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden. Wie bereits dargestellt, ist zu beachten, dass eingefrorene Vermögensgegenstände nicht standardmäßig eingezogen oder beschlagnahmt werden können, denn deren private Verwendung ist grundsätzlich weiterhin zulässig (Beispiel: Eine auf der Sanktionsliste befindliche Person darf weiterhin im eigenen Auto fahren, dieses aber nicht als Taxi nutzen).
  • Rechtsverstöße gegen EU-Sanktionsbestimmungen verfolgen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der nationalen Straf- und Bußgeldvorschriften.

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3. Interministerielle Taskforce

Die Bundesregierung etabliert derzeit eine Taskforce zur Durchsetzung der Sanktionen. Die Taskforce steht unter gemeinsamer Federführung von BMWK und BMF. Für die verschiedenen Themenbereiche bestehen zudem Schwerpunktzuständigkeiten.

Die Taskforce wird eingerichtet, um eine effektive Durchsetzung der Sanktionspakete insgesamt sicherzustellen. Diese Sanktionspakete berühren unterschiedlichste Bereiche (u. a. Exportrestriktionen, Finanz- und Kapitalmarktbeschränkungen, Listungen gegen Einzelpersonen und Organisationen) und diese entwickeln sich fortlaufend weiter. Für die jeweiligen Sanktionsbereiche muss die Expertise verschiedener Stellen einbezogen werden, insbesondere betrifft dies neben BMWK, BMF, BMI und Bundesbank auch Vertreter von BMDV, BMJ, AA sowie nachgeordnete Behörden (u. a. BND, BKA, BfV, BaFin, ZKA, FIU, HZA, BAFA) und Länder.

Innerhalb der Taskforce sind die Schwerpunktzuständigkeiten der Ressorts abzusprechen – dabei ist klar, dass jeweils in enger Abstimmung mit den Ländern und den zuständigen nachgeordneten Behörden vorgegangen wird.

Was ist der Sinn hinter Sanktionen?

Im Strafrecht dienen Sanktionen gemäß den Strafzwecktheorien dazu, den durch das missbilligte Verhalten gestörten Rechtsfrieden wiederherzustellen. Zusätzlich sollen potentielle Straftäter hierdurch mittels Abschreckung von eigener Delinquenz abgehalten werden. Sanktionen dienen hier also auch der Kriminalprävention.

Warum werden Sanktionen gegen Russland verhängt?

Ein Ziel der Sanktionen ist es, die russische Wirtschaft zu schwächen, um damit die wirtschaftlichen Kosten des Krieges für Russland zu erhöhen.

Was für Arten von Sanktionen gibt es?

Verkehrssanktionen führen zum Verbot des Schiffs- und Flugverkehrs mit anderen Ländern. Handelssanktionen führen zum Verbot vom Importen und Exporten. Finanzsanktionen führen zum Einfrieren von Auslandskonten und dem Verbot von Kapitaltransfers. Sanktionen können auch das Aussetzen von Entwicklungshilfe zum Ziel haben.

Was bedeuten die Sanktionen für Russland?

Die Sanktionen richten sich insbesondere gegen den Energiesektor, der für die Finanzierung der russischen Kriegsanstrengungen von strategischer Bedeutung ist: Die Mitgliedstaaten haben unter anderem das Verbot der Einfuhr russischer Kohle sowie der Einfuhr über den Seeweg von Rohöl und Ölerzeugnissen aus Russland ...

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