19.05.2004, 15:21 | Lesedauer: 2 Minuten Im Falle eines abschlägigen Bescheides der Kasse – Am 1. Juli treten Neuregelungen für Heilmittel in Kraft Bn Kbisftbogboh xvsef gýs Ifjmcfiboemvohfo fjof tp hfoboouf
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Durch die neuen Heilmittelrichtlinien haben Patienten weniger Anspruch auf Krankengymnastik oder Massage.
„Krankengymnastik kann ich Ihnen erst mal nicht verschreiben“, erklärte der Hausarzt Gabriele Obst*, „ich habe die neuen Richtlinien noch nicht gelesen.“ Die 46-jährige Verlagsangestellte aus Berlin hat sich bei einem Fahrradsturz mehrere komplizierte Brüche am linken Bein zugezogen: Schienbein, Wadenbein und Sprunggelenk mussten mit Schrauben und Metallteilen wieder zusammengefügt werden. Sechs Wochen nach der Operation geht sie noch immer an Krücken.
Damit die Schmerzen verschwinden und sie wieder normal gehen lernt, braucht sie Heilmittel wie zum Beispiel Massage oder Krankengymnastik. Auch nach den neuen Heilmittelrichtlinien, die seit dem 1. Juli in Kraft sind, stehen ihr diese Behandlungen zu.
Doch oft haben Patienten Schwierigkeiten, das Notwendige zu bekommen. Viele Ärzte sind schlecht informiert – auch wenn nicht jeder das so offen zugibt wie der Arzt von Frau Obst.
Andere verschreiben Heilmittel nicht gern, weil sie ebenso wie verschriebene Medikamente ihr Budget belasten: Verschreibt ein Arzt deutlich mehr als der Durchschnitt seiner Kollegen, droht ihm eine Wirtschaftlichkeitsprüfung. Schlimmstenfalls muss er die Kosten für als unwirtschaftlich eingestufte Verordnungen an die Kasse zurückzahlen.
Viel weniger Behandlungen
In den Heilmittelrichtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Gremium aus Kassen- und Ärztefunktionären, festgelegt, bei welchen Erkrankungen Ärzte ihren Kassenpatienten welche Heilmittel verschreiben dürfen.
Die Erkrankungen und die damit verbundenen Beschwerden sind in 22 Diagnosegruppen eingeteilt. Für jede Diagnosegruppe ist definiert, welche und wie viele Behandlungen der Arzt verschreiben darf. Auf einem Rezept dürfen höchstens zwei Arten von Heilmitteln stehen, also beispielsweise Massage und Wärmetherapie.
Gabriele Obsts Knochenbrüche zählen zur Diagnosegruppe EX3: „Verletzungen/Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens mit prognostisch längerem Behandlungsbedarf“. Die Richtlinien schreiben hierfür vor, dass Erstverordnung und Folgerezepte je bis zu sechs Behandlungseinheiten umfassen sollen. Zweimal pro Woche soll eine Behandlung von 15 bis 20 Minuten stattfinden.
Der Arzt darf maximal fünf Rezepte à sechs Behandlungen ausstellen, also dreißig Einheiten verordnen. Dann endet der Regelfall. Danach muss die Patientin zwölf Wochen warten, bis ein neuer Regelfall für die gleiche Diagnose beginnen kann. Bisher dauerte die Zwangspause nur sechs Wochen.
Für die meisten Erkrankungen gibt es deutlich weniger als 30 Behandlungen. „Die Verordnungsmengen wurden drastisch gekürzt“, kritisiert Udo Fenner, Geschäftsführer des Verbandes Physikalische Therapie (VPT). So sind für Beschwerden bei Rückenkrankheiten wie Skoliose, einer Verkrümmung der Wirbelsäule, nicht mehr 14, sondern nur noch 6 Behandlungen vorgesehen.
Mit Begründung länger
Die zwölfwöchige Therapieunterbrechung kann der Arzt vermeiden, indem er Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausstellt. So soll die notwendige Dauertherapie für Schlaganfall- oder Multiple-Sklerose-Patienten und andere chronisch Kranke gesichert werden.
Auch anderen Patienten darf der Arzt Heilmittelrezepte ohne zeitliche Begrenzung ausstellen. Er muss dann schriftlich begründen, dass dies medizinisch notwendig ist, und die Patienten müssen eine Genehmigung ihrer Kasse einholen. Die Begründung ist nicht aufwendig: Auf dem Rezeptvordruck sind dafür nur einige Zeilen vorgesehen.
Damit Patienten ihre Therapie nicht unterbrechen müssen, während sie auf die Genehmigung warten, übernimmt die Krankenkasse die Kosten so lange, bis sie entschieden hat. Auch wenn sie ablehnt, muss sie die bereits erfolgten Behandlungen bezahlen.
Patienten sollten deshalb nicht ihr Originalrezept bei der Kasse einreichen. Dafür reicht eine Kopie oder ein Fax. Das Original braucht der Therapeut, um später sein Geld zu bekommen.
Patienten müssen mehr zuzahlen
Um vom Arzt trotz Budgetzwang erst einmal ein Rezept zu bekommen, müssen Patienten aber oft hartnäckig sein. Gabriele Obst hat sich nicht abwimmeln lassen: Beim zweiten Versuch verschrieb der Hausarzt ihr tatsächlich sechsmal Krankengymnastik.
Bei den meisten Erkrankungen darf der Arzt neuerdings nur noch höchstens sechs Behandlungen pro Rezept verordnen. Bisher waren in der Regel zehn Behandlungen als Erstverordnung möglich. Das gibt es jetzt fast nur noch bei der Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie (Logopädie). „Das bedeutet eine Kostensteigerung für den Patienten“, kritisiert Caroline Stotz-Meyer, Physiotherapeutin aus Berlin. Denn die Patienten müssen seit Anfang dieses Jahres pro Rezept 10 Euro Verordnungsgebühr plus 10 Prozent der Behandlungskosten zahlen.
Frau Obst ist in der Barmer Ersatzkasse. Die zahlt pro Behandlung in Berlin 13,25 Euro, also 79,50 Euro für sechs- mal Krankengymnastik. Pro Verordnung muss die Patientin 10 Euro Rezeptgebühr plus 7,95 Euro Kostenbeteiligung zahlen, zusammen also einen Betrag von 17,95 Euro.
Wenn die Kasse ablehnt
Verschreibt der Arzt über den Regelfall hinaus – das sind in diesem Fall 30 Behandlungen – und lehnt die Kasse die Kostenübernahme ab, können Versicherte gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Das kostet nichts und ist mit einem Schreiben an die Kasse erledigt. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, können Versicherte beim Sozialgericht klagen.
Trotz Widerspruch und Klage zahlt die Kasse aber erst einmal nicht. Die Patienten sollten die Behandlungen selbst bezahlen und die Belege aufbewahren. Bekommen sie später Recht, muss die Kasse die Auslagen ersetzen.
*Name von der Redaktion geändert.