Waren sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig

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  1. Startpage
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  5. Pflege zu Hause
  6. Sie befinden sich hierSoziale Absicherung der Pflegeperson

Die meisten Pflegebedürftigen werden in ihrem häuslichen Wohnumfeld betreut und gepflegt. Oftmals von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten, die deswegen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben.

Damit Sie als Pflegeperson nicht weniger Rente in Kauf nehmen müssen und sozial abgesichert sind, zahlt die Landwirtschaftliche Pflegekasse für Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Sozialversicherung. 

Was bedeutet sozial abgesichert?

Wir tragen für Sie als Pflegeperson unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ferner sind Sie gesetzlich unfallversichert.

Renten­versicherung

Wir übernehmen für Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie auf Grund Ihrer Pflegetätigkeit nicht erwerbstätig sein können oder den Umfang Ihrer Berufstätigkeit reduziert haben. Die Beitragsentrichtung ist auch möglich, wenn sich mehrere Familienmitglieder die Pflege ihres Angehörigen teilen.

Beiträge zur Rentenversicherung übernehmen wir, wenn

  • Sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen,
  • Sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben,
  • die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, stattfindet,
  • der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung betreut wird,
  • Sie regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Sofern Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen, eine anderweitige Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (z.B. Pension) erhalten oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren, sind Sie versicherungsfrei und wir können keine Rentenversicherungsbeiträge für Sie zahlen.

Ausnahme: Es bestand bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zwar nie eine Rentenversicherung, aber Sie haben die Möglichkeit, sich Kindererziehungszeiten anrechnen zu lassen.

Der Bezug einer Teilrente oder einer Erwerbsminderungsrente steht einer Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der tatsächlich bezogenen Leistungsart (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung).

Die Pflegepersonen werden so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt für Ihre Pflegetätigkeit erhalten. Aus diesem Arbeitsentgelt werden die Beträge abgeführt.

Maßgeblich für die Beitragshöhe ist der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der auch für Arbeitnehmer gilt.

Die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat auf die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse grundsätzlich keine Auswirkungen. In beiden Rentenversicherungssystemen können Rentenanwartschaften parallel aufgebaut werden. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse  befreien zu lassen, solange Sie wegen ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder von der Versicherung befreit sind. 

Wir empfehlen, möglichst frühzeitig bei Aufnahme der Pflegetätigkeit den Befreiungsantrag zu stellen, damit die Befreiung von Beginn an wirken kann. Unsere Alterskasse berät Sie gerne zu den Auswirkungen der Befreiung und zu den erforderlichen Unterlagen für den Antrag. 

Beiträge zur Rentenversicherung  ab 01-01.2021

Beiträge zur Rentenversicherung ab 01-01.2021PflegegradArt der bezogenen LeistungMonatliche
Beitragshöhe
West 
(EUR)Monatliche
Beitragshöhe
Ost
(EUR)
2 Pflegesachleistung 115,66 109,50
2 Kombinationsleistung 140,44 132,97
2 Pflegegeld 165,22 156,44
3 Pflegesachleistung 184,19 174,40
3 Kombinationsleistung 223,66 211,77
3 Pflegegeld
263,13 249,14
4 Pflegesachleistung
299,85 283,90
4 Kombinationsleistung 364,10 344,74
4 Pflegegeld 428,36 405,57
5 Pflegesachleistung 428,36 405,57
5 Kombinationsleistung 520,15 492,48
5 Pflegegeld 611,94 579,39

Arbeitslosen­versicherung

Wir übernehmen für Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Sie aus Ihrem Beruf aussteigen oder Ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen (z. B. bei Pflegezeit), um sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.

Sofern Ihnen nach Ende der Pflegetätigkeit ein nahtloser Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis nicht gelingt, haben Sie die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

Wer ist versichert?

Die Beiträge zu Ihrer Arbeitslosenversicherung übernehmen wir, wenn

  • Sie einen oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen,
  • Sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben,
  • die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage stattfindet,
  • der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung betreut wird.
  • Sie unmittelbar  vor Beginn Ihrer Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) versicherungspflichtig waren oder eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben.

Sofern Sie bereits arbeitslosenversicht sind (z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung), zahlen wir keine zusätzlichen Beiträge .

Unfall­versicherung

Erleiden Sie während Ihrer Pflegetätigkeit einen Unfall oder erkranken aufgrund der Tätigkeit an einer Berufskrankheit, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen wie z. B. die medizinische Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen oder die Zahlung einer Verletztenrente.

Dieser Unfallversicherungsschutz ist für Sie kostenlos. 

Versichert sind Sie, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie üben die Pflege nicht erwerbsmäßig aus,
  • bei der gepflegten Person wurde mindestens Pflegegrad 2 festgestellt,
  • die Pflege erfolgt an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, 
  • die Pflege wird in häuslicher Umgebung erbracht.

Durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind pflegerische Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, wenn sie im Rahmen der Pflegebedürftigkeit anfallen.

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle auf dem Weg zum Pflegebedürftigen und zurück.

Sollte tatsächlich einmal ein Unfall während der Pflegetätigkeit passieren, können Sie den zuständigen Unfallversicherungsträger bei uns erfragen. Wir beraten Sie gern. 

Noch Fragen?

  • Servicetelefon der Pflegekasse

    Montag bis Donnerstag, von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr

    0561 785-2033

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