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StVO § 5 Überholen (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
Wenn Sie nicht wesentlich schneller fahren können als der zu Überholende
Wird die Motorleistung des eigenen Fahrzeugs überschätzt, kann dies bei einem Überholvorgang sehr gefährliche Konsequenzen haben. So kann der Überholvorgang länger dauern als anfangs geschätzt und die benötigte Strecke kann folglich nicht in der geplanten Zeit abgefahren werden. Dadurch wird der Überholvorgang sehr gefährlich. Es könnte ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn erscheinen und die Gefahr eines Zusammenstoßes auftreten.
Wenn Sie nicht die gesamte Überholstrecke überblicken
Wenn nicht die gesamte Strecke eingesehen werden kann, ist nicht abzuschätzen, was sich auf der Gegenfahrbahn befindet (oder ob auf der eigenen Fahrbahn ein Hindernis steht). Daher ist es gefährlich in dieser Situation zu überholen und man sollte warten, bis ausreichend Einsicht in die Straße gegeben ist, um zu überholen.
Wenn die Verkehrslage unklar ist
Somit ist eine Abschätzung des Fahrverhaltens anderer Fahrzeugführer nicht möglich. Laut StVO muss die Verkehrslage klar sein, um ein Überholmanöver zu beginnen.
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