1.
Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2.
hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig
ja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
–
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1
(weggefallen)
2.2
(weggefallen)
2.3
(weggefallen)
3.
Bewegungsbehinderungen
ja
ja
ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.
Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1
Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit
nein
nein
–
–
4.1.2
– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher
ja,
kardiologische Untersuchung
ja,
kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2
Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1
Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen
nein
nein
–
–
4.2.2
Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch
in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung
Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung
regelmäßige ärztliche Kontrollen
regelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3
Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1
In der Regel kein Krankheitswert
ja
ja
–
–
4.4
Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
4.4.1
EF > 35%
ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
–
–
4.4.2
EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
in der Regel nein, kardiologische Untersuchung
–
–
4.5
Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1
NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)
ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
–
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2
NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)
ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
–
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3
NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)
ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein
–
–
4.5.4
NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)
nein
nein
–
–
4.6
Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1
– bei Ruheschmerz
nein
nein
–
–
4.6.2
– nach Intervention
Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
–
–
4.6.3
– nach Operation
Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
–
–
4.6.4
Aortenaneurysma
– asymptomatisch
keine
Einschränkung, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
keine
Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
–
–
4.6.5
Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Fahreignung
drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
–
Kontrollen
des Aneurysmadurchmessers
5.
Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
5.1
Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen
nein
nein
–
–
5.2
Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung
ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
–
–
5.3
Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko
ja
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate
–
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4
Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)
ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
–
fachärztliche
Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5
Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand
für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung
Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6
Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10
6.
Krankheiten des
Nervensystems
6.1
Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks
ja
abhängig von der Symptomatik
nein
bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
–
6.2
Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie
ja
abhängig von der Symptomatik
nein
bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
–
6.3
Parkinsonsche Krankheit
ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein
Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
–
6.4
Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit
ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein
Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
–
6.5
Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1
Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden
ja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2
Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3
Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
6.6
Epilepsie
ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei
ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie
Nachuntersuchungen
Nachuntersuchungen
7.
Psychische
(geistige) Störungen
7.1
Organische Psychosen
7.1.1
akut
nein
nein
–
–
7.1.2
nach Abklingen
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nachuntersuchung
7.2
chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1
leicht
ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja
Nachuntersuchung
Nachuntersuchung
7.2.2
schwer
nein
nein
–
–
7.3
schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse
nein
nein
–
–
7.4
schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
7.4.1
leicht
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
–
–
7.4.2
schwer
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
–
–
7.5
Affektive Psychosen
7.5.1
bei allen Manien und sehr schweren Depressionen
nein
nein
–
–
7.5.2
nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3
bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen
nein
nein
–
–
7.5.4
nach Abklingen der Phasen
ja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
nein
regelmäßige
Kontrollen
–
7.6
Schizophrene Psychosen
7.6.1
akut
nein
nein
–
–
7.6.2
nach Ablauf
ja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
–
–
7.6.3
bei mehreren psychotischen Episoden
ja
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8.
Alkohol
8.1
Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein
nein
–
–
8.2
nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
–
–
8.3
Abhängigkeit
nein
nein
–
–
8.4
nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
–
–
9.
Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nein
nein
–
–
9.2
Einnahme von Cannabis
9.2.1
Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
nein
nein
–
–
9.2.2
Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
ja
wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
–
–
9.3
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
nein
nein
–
–
9.4
missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
nein
nein
–
–
9.5
nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6
Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1
Vergiftung
nein
nein
–
–
9.6.2
Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
nein
nein
–
–
10.
Nierenerkrankungen
10.1
schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung
nein
nein
–
–
10.2
Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise ja
ständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3
erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion
ja
ja
ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4
bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11.
Verschiedenes
11.1
Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2
Tagesschläfrigkeit
11.2.1
Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
nein
nein
11.2.2
Nach Behandlung
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3
obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3
Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
nein
nein
11.4
Störung des Gleichgewichtssinnes
in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung