Nach fristloser Kündigung krank wer zahlt

In der Bundesrepublik Deutschland existiert das Krankengeld als Hilfestellung, wenn eine Arbeitnehmerperson für einen längeren Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen für einen längeren Zeitraum der Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen können. Wer von dieser Situation betroffen ist sollte jedoch wissen, dass es im Zusammenhang mit dem Krankengeld auch Besonderheiten gibt. Diese Besonderheiten treten in der Regel dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Die langfristige Erkrankung – der Sinn des Krankengeldes

(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Wer als Arbeitnehmerperson unverschuldet für einen längeren Zeitraum erkrankt bekommt gem. § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zunächst erst einmal das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber weiterhin ausbezahlt. Dieses Prinzip nennt sich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings gilt dies lediglich für den Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Maximalzeitraum von sechs Wochen nicht übersteigt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen jedoch überdauern, so wird der Arbeitnehmerperson das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ausbezahlt.

Das Krankengeld wird jedoch nicht in der vollen Höhe des Bruttoverdienstes ausgezahlt. Vielmehr zahlt die gesetzliche Krankenkasse lediglich 70 Prozent von dem letzten Bruttoverdienst oder alternativ dazu 90 Prozent von dem Nettoverdienst. Es wird derjenige Prozentsatz ausbezahlt, welcher den geringeren Wert darstellt. Überdies müssen von dieser Zahlung auch noch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

Wird das Krankengeld auch ausgezahlt, wenn zuvor seitens des Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen wurde?

Im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Kündigung muss gesagt werden, dass das Arbeitsverhältnis in der gängigen Praxis nicht umgehend mit der Kündigung endet. Die Kündigungsfrist gem. § 622 Bürgerliches Gesetzbuch muss für gewöhnlich abgewartet werden, bevor das Arbeitsverhältnis endgültig endet. Je nachdem, wie lang das Arbeitsverhältnis zuvor bestand, kann die Kündigungsfrist unterschiedlich lang ausfallen. Eine Erkrankung der Arbeitnehmerperson in dem Zeitraum der Kündigungsfrist ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber ist auch dann zu der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn aktuell die Kündigung bereits ausgesprochen wurde und die Kündigungsfrist noch läuft. Die Zahlungsfrist entfällt jedoch, wenn die Kündigungsfrist im Zeitraum der Erkrankung ausläuft.

Die Krankenversicherung leistet die Zahlung in Form des Krankengeldes in der gängigen Praxis auch dann weiter, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dies gilt auch für den Fall der fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung besteht seitens der Arbeitgeberpartei keinerlei Verpflichtung zu einer Lohnfortzahlung, da das Arbeitsverhältnis sofort endet.

Zahlt die Krankenversicherung auch im Fall einer Eigenkündigung?

Grundsätzlich ist es während der Kündigungsfrist unerheblich, ob die Arbeitnehmerperson oder die Arbeitgeberpartei die Kündigung ausgesprochen hat. Eine Zahlung des Krankengeldes erfolgt in jedem Fall. Ein wenig anders gestaltet sich der Sachverhalt jedoch, wenn die Kündigung der Arbeitnehmerpartei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an welchem bereits eine Erkrankung und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In derartigen Fällen erhält die Arbeitnehmerperson eine Sperrzeit, die maximal 12 Wochen andauern kann. Während dieser Sperre erfolgt gem. § 49 Absatz 1 Nr. 1 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) auch keine Krankengeldzahlung.

Eine Ausnahme von dieser Regelung ist dann als gegeben anzusehen, wenn die Arbeitnehmerperson für die Kündigung einen vernünftigen Grund hatte.

Dies sind vernünftige Kündigungsgründe

  • eine neue Stelle ist in Aussicht
  • die Arbeitnehmerperson wurde Opfer sexueller Belästigung
  • die Arbeitnehmerperson wurde Opfer von Mobbing
  • durch die eigene Kündigung kam die Arbeitnehmerperson der Kündigung der Arbeitgeberpartei zuvor
  • gesundheitliche Gründe

Wenn eine Arbeitnehmerperson den vorhandenen Sachverhalt korrekt und schlüssig darstellt ist es in vielen Fällen auch möglich, eine Sperrzeit zu umgehen bzw. gänzlich zu verhindern.

Die Krankengeldzahlung im Fall eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag hat den Sinn und Zweck, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitnehmerperson und der Arbeitgeberpartei einvernehmlich beendet wird. Aus diesem Grund behandelt die Krankenkasse diese Fälle daher auch vergleichbar wie die Kündigung der Arbeitnehmerperson. Dies bedeutet, dass es für den Aufhebungsvertrag auch einen vernünftigen Grund seitens der Arbeitnehmerperson geben muss, da diese durch den Aufhebungsvertrag ja auch aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.

Ist kein vernünftiger Grund für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vorhanden, so muss die Arbeitnehmerperson mit einer Sperrzeit rechnen und erhält dementsprechend auch die Krankengeldzahlung nicht. Die Aussicht auf eine Abfindung stellt jedoch ausdrücklich einen vernünftigen Grund dar.

Gibt es im Zusammenhang mit der Abfindung und dem Krankengeld Kriterien zu beachten?

Grundsätzlich versucht die Arbeitgeberpartei, einer Arbeitnehmerperson einen Aufhebungsvertrag durch die Aussicht auf eine Abfindung attraktiv darzustellen. Im Zusammenhang mit der Abfindung ist für die Arbeitnehmerperson jedoch Vorsicht angesagt, da diese Abfindungszahlung unter ganz gewissen Umständen auf eine etwaig in Aussicht stehende Krankengeldzahlung angerechnet werden kann. In derartigen Fällen hätte die Arbeitnehmerpartei keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Unterschieden werden muss in diesem Zusammenhang jedoch zwischen der sogenannten “echten” sowie der “unechten” Abfindungszahlung. Eine “echte” Abfindungszahlung wird seitens der Arbeitgeberpartei ausschließlich zum Zweck der Kompensation des Arbeitsplatzverlustes gezahlt. Die “echte” Abfindungszahlung ist dementsprechend eine Entschädigung für die Arbeitnehmerperson und hat auch nicht den Charakter des Arbeitsentgeltes. Eine “echte” Abfindungszahlung wird auch nicht auf das Krankengeld angerechnet. Die “unechte” Abfindungszahlung hat jedoch einen vollständig anderen Charakter und dient auch nicht als Entschädigung. Sie wird auf das Krankengeld angerechnet.

Ist Krankengeld auch für Unbeschäftigte denkbar?

Sollte eine Arbeitnehmerperson direkt nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkranken, so gibt es unter ganz bestimmten Umständen auch einen Anspruch auf eine “nachgehende” Zahlung des Krankengeldes gem. § 19 Absatz 2 SGB V. Dieser Anspruch gilt jedoch ausdrücklich lediglich für den Zeitraum eines Monats, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es ist überdies auch zwingend erforderlich, dass die Arbeitnehmerperson bereits eine neue Anstellung in Aussicht hat. In diesen Fällen dient das Krankengeld der “Überbrückung” zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen und endet auch mit dem Beginn von dem neuen Arbeitsverhältnis. In derartigen Fällen müsste sich die Arbeitnehmerperson eigenständig an die Krankenkasse wenden und den “nachstehenden” Anspruch geltend machen.

Für den “nachstehenden” Anspruch ist es entscheidend, wann das alte Arbeitsverhältnis endet und wann das neue Arbeitsverhältnis beginnt. Der “nachstehende” Anspruch ist ausdrücklich auf einen Zeitraum von einem Monat begrenzt. Sollte die Arbeitnehmerperson noch keine Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis haben, so kann ein entsprechender Antrag trotzdem gestellt werden. Es erfolgt dann seitens der Krankenversicherung eine Prognose, ob die Arbeitnehmerperson auf der Basis realistischer Gegebenheiten binnen des Zeitraums von einem Monat auch tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis antreten kann.

Sollte eine Arbeitnehmerpartei schon in der ALG I Leistung stehen und einer Erkrankung erliegen, so erfolgt eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen. Mit dem Ende der sechs Wochen wird die Zahlung des Krankengeldes vollständig eingestellt. Für den Zeitraum der Krankengeldzahlung erfolgt jedoch keine Zahlung des ALG I. Beide Leistungen zu beziehen ist in Deutschland zu keinem Zeitpunkt möglich. Sollte eine Arbeitnehmerpartei ALG II beziehen, so erfolgt seitens der Krankenkasse auch keine Zahlung des Krankengeldes.

Obgleich sich die Regelungen im Hinblick auf die Krankengeldzahlung und das Arbeitsverhältnis relativ einfach darstellen, so können sich in der gängigen Praxis durchaus kompliziertere Sachverhalte darstellen. Gerade im Hinblick auf die Eigenkündigung der Arbeitnehmerperson oder den Aufhebungsvertrag gibt es in der Praxis Fallsituationen, die sich erst nach einer eingängigen Prüfung des Sachverhalts als klar herausstellen. In der Regel zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld für einen längeren Zeitraum, als sie es müsste. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes vollständig verweigert. Dies ist nicht selten der Fall, wenn das Krankengeld als Überbrückung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen gedacht ist. Für Sie als betroffene Person ist dies dann besonders ärgerlich, da Sie ja auf das Geld angewiesen sind. In derartigen Fällen sollten Sie auf jeden Fall die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wir stehen sehr gerne für Sie zur Verfügung.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

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Wie lange ist man nach einer fristlosen Kündigung noch krankenversichert?

Wenn Sie eine wirksame fristlose Kündigung erhalten haben, dann ist Ihr Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung beendet. In diesem Falle haben Sie nach der fristlosen Kündigung noch einen weiteren Monat lang Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, § 19 Abs. 2 SGB V (sogenannte Nachversicherungspflicht).

Woher bekomme ich mein Geld wenn ich fristlos gekündigt werde?

Wenn man als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten hat, bekommt man in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen, da der Arbeitgeber als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertragswidriges Verhalten angeben wird.

Was passiert wenn ich nach der Kündigung krank werde?

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter selbst kündigt, ändert eine Krankheit oder ein Unfall nichts an der Kündigungsfrist. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wird in solchen Fällen nicht hinausgeschoben. Der Arbeitgeber kann Sie auch nicht verpflichten, länger zu arbeiten.

Wie lange muss der Arbeitgeber bei fristloser Kündigung Den Lohn zahlen?

Kurz & knapp: Gehalt nach fristloser Kündigung Der Anspruch auf die Zahlung von einem Gehalt erlischt zum Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wird; im Falle einer fristlosen Kündigung also sofort. Das Gehalt für im Vorfeld geleistete Arbeit wird Ihnen allerdings natürlich noch ausgezahlt.

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