Ein geschiedener Ehegatte erhält nur Ehegattenunterhalt, wenn ehebedingte Nachteile ersichtlich sind und er sich nicht selbst versorgen kann. Solche ehebedingte Nachteile ergeben sich klassischerweise in der Rollenverteilung in der Ehe. Zumindest in früheren Zeiten war es so, dass die Ehefrau mit der Heirat ihren Beruf aufgab und sich der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung widmete, während der Ehegatte das Geld für den Lebensunterhalt der Familie verdiente. Diesen Fall greift § 1570 BGB auf und gewährt Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, wenn ein Ehepartner das Kind für mindestens drei Jahre nach der Geburt pflegt und erzieht. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Zeitraum, für den ein Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung beanspruchen kann.
Umgekehrt ergibt sich daraus die Konsequenz, dass kein ehebedingter Nachteil vorliegt, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau auch nach der Heirat ihren Beruf weiterhin ausübte, eigenes Geld verdiente und dann lediglich während der Trennung arbeitslos wurde und auch nach der Scheidung arbeitslos bleibt. In diesem Fall verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, so dass ein nachehelicher Ehegattenunterhalt nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn der Ehegatte ohne eigenes Verschulden nachweislich arbeitslos bleibt. Die Voraussetzungen dafür umschreibt § 1573 BGB. Wer also in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat keinen Anspruch auf Unterhalt.
Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung wurde früher unter dem Schlagwort „Einmal Chefarzt-Gattin, immer Chefarzt-Gattin“ diskutiert und hatte 2008 zu einer Reform des Unterhaltsrechts geführt. Dabei ging es klassisch darum, dass die Sekretärin den Chefarzt heiratete, ein sorgenfreies Leben führte und nach der Scheidung bedingungslos so viel Unterhalt forderte, dass sie ihren Lebensstil uneingeschränkt fortsetzen konnte. Dieser Form der Alimentation machte die Reform endgültig den Garaus. Auch die Chefarzt-Gattin ist nunmehr verpflichtet, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen und kann sich nicht mehr darauf zurückziehen, dass sie ihren früheren Lebensstil beibehalten möchte, ohne dafür selbst arbeiten zu müssen.
Wenn Sie getrennt leben und nicht geschieden sind, können Sie von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann Unterhalt bekommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten. Maßgeblich ist also, wie die Lebensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe gestaltet waren. Diesen Unterhalt nennt man "Trennungsunterhalt" (Ehegattenunterhalt).
Voraussetzungen
Trennungsunterhalt können Sie nur bekommen, wenn Sie mit Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Darüber hinaus muss die Ehepartnerin oder der Ehepartner leistungsfähig sein. Das heißt, er oder sie muss mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als er oder sie für den eigenen Lebensbedarf braucht.
Der Trennungsunterhalt umfasst nur Ihren Lebensbedarf. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, dann wirkt sich der Unterhalt für die Kinder nicht auf den Trennungsunterhalt aus.
Beim Bundesministerium der Justiz erfahren Sie mehr zum Thema Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt).
Geschiedene Paare können vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Ehegatten Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar eine solche Vereinbarung nicht trifft, kommen die folgenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.
Je nachdem, ob bei der Scheidung ein Schuldausspruch erfolgte oder nicht, bzw. ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder widmete, gibt es unterschiedliche gesetzliche Unterhaltsansprüche.
Scheidungen mit Schuldausspruch
Bei Scheidungen mit Schuldausspruch hängt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich vom Verschulden der Ehegatten ab. Die gesetzliche Unterhaltsregelung unterscheidet folgende Fälle:
Alleinverschulden
Wurde im Scheidungsurteil entschieden, dass
- einer der Ehegatten allein oder überwiegend schuldig ist und
- ist dieser Ehegatte leistungsfähig (also finanziell dazu in der Lage, Unterhalt zu leisten),
muss dieser dem anderen Ehegatten
- angemessenen Unterhalt leisten, wenn
- deren/dessen eigene Einkünfte (aus Vermögen oder aus zumutbarer Berufstätigkeit) nicht ausreichen.
Die Höhe des Unterhalts wird anhand der Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmt. Die Höhe des Unterhalts muss angemessen sein, also für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreichen.
Hat die/der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, so gilt nach der gerichtlichen Praxis, dass sie/er 33 Prozent des Nettoeinkommens der/des unterhaltsverpflichteten Ehegattin/Ehegatten erhalten muss.
Hat die/der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, so erhält sie/er 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.
Diese Prozentsätze sind jedoch nur grobe unverbindliche Richtlinien. Sie reduzieren sich, wenn den Unterhaltspflichtigen weitere Unterhaltspflichten treffen, etwa für Kinder.
Gleichteiliges Verschulden beider Seiten
Trifft beide geschiedenen Ehegatten gleiches Verschulden, so hat grundsätzlich kein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Nur wenn sich einer der Ehegatten nicht selbst erhalten kann, kann ihr/ihm vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden.
Hinweis
Unterhalt wird bei gleichteiligem Verschulden dann gewährt, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegattin/des Ehegatten der Billigkeit entspricht. Diese "Billigkeitsbeurteilung" berücksichtigt die Lebensumstände beider Parteien.
Nach der Gerichtspraxis soll der Zuschuss nur einen "relativ bescheidenen Teil" des vollen Unterhalts ausmachen, d.h. durchschnittlich etwa zehn bis 15 Prozent des Nettoeinkommens der/des Verpflichteten.
Nachhaltige und grundlos böswillige Verweigerung des Kinderbesuchsrechtes durch die Unterhaltsberechtigte/den Unterhaltsberechtigten bewirken das Erlöschen dieses Billigkeitsanspruches auf Unterhalt.
Scheidung mit Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens
Hat das Gericht entschieden, dass die Ehegattin/der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, so hat die/der andere Gattin/Gatte, wenn sie/er den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf Unterhalt. Dabei werden nur ihre/seine tatsächlichen Einkünfte angerechnet. Ob ihr/ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, wird nicht berücksichtigt.
Scheidungen ohne Schuldausspruch
Die Scheidung ohne Schuldausspruch spielt in der Praxis eine geringe Rolle. In diesem Fall hat nur die Ehegattin/der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, die/der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich auch hier nach der Billigkeit.
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches müssen außerdem
- die Verhältnisse der geschiedenen Gattinnen/Gatten,
- die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten und
- allfällige weitere Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und
- allfällige weitere Unterhaltspflichten gegenüber neuen Ehepartnerinnen/Ehepartnern
berücksichtigt werden.
Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung etc.
Solange einer geschiedenen Ehegattin/einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat sie/er unabhängig vom Verschulden an der Scheidung einen Unterhaltsanspruch.
Auch einer Ehegattin/einem Ehegatten, die/der sich
- der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls
- der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder
- der Betreuung einer/eines Angehörigen
gewidmet hat und somit keine eigenen Erwerbsmöglichkeiten hatte und zukünftig hat (z.B. wegen mangelnder beruflicher Ausbildung, Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe), ist Unterhalt zu gewähren.
Die Höhe des Unterhalts entspricht in diesem Fall ihrem/seinem Lebensbedarf.
In bestimmten Fällen wäre es unbillig, dass eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte der/dem anderen Unterhalt bezahlt − z.B. weil diese/dieser schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch oder besteht überhaupt nicht.