Kaufvertrag gleich rechnung


BMF-Schreiben vom 26.10.2005, IV A 5 – S 7280 a – 88/05

Als Klarstellung zur Regelung in Abschn. 183 Abs. 2 UStR wird Folgendes ausgeführt:

Rechnung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält (Abschn. 183 Abs. 2 Satz 1 UStR). Soweit in einem Vertrag der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben ist, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt (vgl. Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 und Abschn. 185 Abs. 16 Satz 1 UStR).

Während Abschn. 183 UStR die Bestimmungen zum Begriff der Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG konkretisiert, enthält Abschn. 185 UStR Ausführungen zu den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben in der Rechnung. So regelt Abschn. 185 Abs. 16 Satz 2 UStR hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderlichen Angabe des Zeitpunkts der Leistung, dass bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses sich der Leistungszeitpunkt aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wurde, ergeben kann, wenn die Zahlungen in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt. Diese Regelung ist für Verträge über Dauerschuldverhältnisse eindeutig, so dass es unter den dort genannten Bedingungen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann.

Einen Widerspruch der Bestimmungen in Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 UStR zu den Bestimmungen des Abschn. 185 Abs. 16 UStR kann man nicht erkennen, zumal sich die Aussagen in Abschn. 183 Abs. 2 Satz 2 UStR nicht nur auf Verträge über Dauerleistungen beziehen. Soweit es sich um einen Vertrag handelt, der keine Dauerleistung zum Gegenstand hat, muss sich der Leistungszeitraum aus dem Zahlungsbeleg ergeben, wenn diese Angabe im Vertrag selbst fehlt. Eine Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wurde, kommt in diesen Fällen zur Bestimmung des Leistungszeitraums nicht in Betracht.

Im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Überarbeitung der UStR wird jedoch die Formulierung in Abschn. 183 Abs. 2 UStR einschließlich der dort genannten Querverweise mit dem Ziel einer stärkeren Aussagekraft einer erneuten Prüfung unterzogen.

Soweit um Klarstellung gebeten wurde, dass die Grundsätze des Abschn. 185 Abs. 16 Satz 2 UStR bereits auf vor dem 1. 1. 2004 erteilte Rechnungen anzuwenden sind, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass dies übereinstimmend so gesehen wird.

Praxis-Info!

Seit dem 1.1.2004 ist – über die bisherigen Vorschriften zur Rechnungsausstellung (z.B. Name/Anschrift des leistenden und empfangenden Unternehmers, Menge, Entgelt) hinaus – die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Rechnungen verpflichtend. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zudem seit dem 1.7.2004 die Angabe des Ausstellungsdatums/Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer, des Leistungszeitpunkts, des Steuersatzes sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung (z.B. Skonto).

Fehlt die Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung bzw. in den dazugehörigen anderen Unterlagen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt aus Vereinfachungsgründen nicht bei Verträgen (z.B. Miet- oder Pachtvertrag, Betreuungs-, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater). In diesen Fällen genügt es, wenn in ergänzenden Belegen (Zahlungsbelegen o.ä.) die jeweiligen Teilleistungszeiträume (Monate usw.) angegeben sind. Vertrag und Überweisungsbeleg sind dann als Gutschrift (im Sinne von § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG) zu werten.

Praxishinweis:

Um bei Verträgen über Dauerleistungen den Vorsteuerabzug zweifelsfrei zu ermöglichen, empfiehlt es sich, die umsatzsteuerlich relevanten Daten (z.B. Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag, Steuernummer) als Zusatztext bei den periodisch wiederkehrenden (z.B. monatlichen) Überweisungen anzugeben. In Anbetracht der geplanten Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% ist beispielsweise der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer zweckmäßig; dadurch ließe sich der dann ggf. fehlerhafte Steuerausweis im Vertrag berichtigen. 

[Anm. d. Red.]

BC 3/2006

Ist Vertrag gleich Rechnung?

Rechnung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält (Abschn.

Was ist der Unterschied zwischen Rechnung und Kaufvertrag?

Der schriftliche Kaufvertrag ist lediglich die Dokumentation des schon existierenden Kaufvertrages. Die dann versendete Rechnung ist lediglich die Aufforderung zur Zahlung. Aber auch eine Rechnung kann als Nachweis dienen, ob ein bspw.

Welche Funktion übernimmt die Rechnung beim Kaufvertrag?

Durch sie ist der Schuldner in der Lage, eine Nachprüfung der Forderung vorzunehmen, weshalb aus ihr konkret hervorgehen muss, welche Summe für welche Leistung gefordert wird. Die Spezifikation innerhalb der Rechnung hat auch erbrachte etwaige Teilleistungen zu erfassen.

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