Gilt die covid-19-quarantänepflicht auch für geimpfte personen

Keine Einreisebeschränkungen ab 11. Juni 2022

Ab Samstag, 11.06.2022, werden sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen nach Deutschland vorläufig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind Einreisen nach Deutschland wieder zu allen Reisezwecken zulässig (auch zu Tourismus- und Besuchsreisen). In der Volksrepublik China ansässige Personen benötigen jedoch auch weiterhin einen wichtigen Grund zur Einreise nach Deutschland (Gegenseitigkeitsvorbehalt) – dies gilt nicht für in der Volksrepublik China ansässige deutsche Staatsangehörige. Für die Einreise nach Deutschland ist keine Vorlage eines Impfnachweises, Genesenennachweises oder Testnachweises mehr erforderlich.

Für Virusvariantengebiete (aktuell sind keine Staaten als Virusvariantengebiete ausgewiesen) würden weitere Einreisebeschränkungen gelten.

Regelungen bei der Einreise aus Virusvariantengebieten

Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind, werden von der Bundesregierung als so genannte Virusvariantengebiete eingestuft. Die Liste der aktuellen Virusvariantengebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht.

Für Einreisende, die sich innerhalb von 10 Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, gelten besondere Vorgaben. Auch dürfen Beförderungsunternehmen (z.B. Airlines) Passagiere aus einem Virusvariantengebiet nur in Ausnahmefällen nach Deutschland bringen. Einreisende müssen Ihre Einreise online anmelden, einen Nachweis über ihre Impfung, Genesung oder Testung vorlegen und sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Einzelheiten finden Sie unten.

Für Einreisen aus anderen Ländern (die nicht als Virusvariantengebiet eingestuft sind) gelten keine besonderen Vorgaben bei der Einreise. Insbesondere ist keine Anmeldung notwendig und auch kein Testnachweis notwendig.

Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten

Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht ein Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere

  • Für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie ihre Ehepartner, ihre Lebensgefährten (bei Einreise von außerhalb der EU, Großbritannien und Nordirland: nur Lebensgefährten aus dem selben Haushalt) und ihre minderjährigen Kinder

  • für Personen, die in Deutschland nur umsteigen und
  • in wenigen weiteren Sonderfällen.

Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.

Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.

Digitale Einreiseanmeldung

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die

  • lediglich durch ein Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
  • im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
  • Grenzpendler und Grenzgänger

Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.

Weitere Informationen finden Reisende in folgendem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Testpflicht und Nachweispflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet

Reisende ab zwölf Jahren, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen zwingend über ein PCR-Testnachweis verfügen. Ein Antigentest oder ein Genesenen- oder Impfnachweis reichen nicht aus.

Grundsätzlich darf der Test  zum (geplanten) Zeitpunkt der Einreise maximal 48h alt sein. Bei Einreise mit einem Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaft) darf der PCR-Tests davon abweichend zum (geplanten) Zeitpunkt des Beginns der Beförderung (z.B. Abflugszeit) maximal 48h zurückliegen.

Diese Nachweispflicht besteht auch für Flugreisende, die lediglich an einem Flughafen in Deutschland umsteigen. Dies gilt sowohl für den Non-Schengen-Transit aus bzw. in Drittstaaten außerhalb der EU als auch für Durchreisen aus bzw. in Schengen-Staaten. 

Testnachweise müssen dem Beförderungsunternehmen vor der Reise zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage auch noch während der Beförderung erfolgen. Der Nachweis ist außerdem den deutschen Grenzbehörden bei der Einreise auf Anforderung vorzulegen.

Quarantäne für Einreisende aus Virusvariantengebieten

In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums .

Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem  Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,

  • sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
  • sich dort für 14 Tage häuslich absondern (Quarantäne).

Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.

Die Quarantäne endet automatisch, wenn die Einstufung des betroffenen Landes als  Virusvariantengebiet aufgehoben wird (Entlistung).

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die

  • lediglich durch ein Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen,
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

  • Grenzpendler oder Grenzgänger sind - mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Wann muss ich in die Quarantäne?

Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels positivem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesen wurde, müssen in Isolierung. Die Anordnung einer häuslichen Isolation besteht für mindestens fünf Tage. Gezählt wird in der Regel ab dem Tag nach dem ersten positiven Testergebnis.

Wie lange ist man mit Omikron ansteckend?

Bei milder bis moderater Erkrankung geht die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Beginn der Krankheitszeichen deutlich zurück. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch wesentlich länger ansteckend sein.

Wie lange dauert es bis Corona Test wieder negativ ist?

Nach den aktuell geltenden Regelungen beträgt die Dauer der häuslichen Isolierung mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, nach Tag 5 wiederholt einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen und in Selbstisolation zu bleiben, bis der Test negativ ist.

Wie lange Symptome bei Omikron?

Untersuchungen zu den derzeit in Deutschland vorherrschenden Omikron-Virusvarianten weisen auf eine kürzere Inkubationszeit hin (Median drei Tage).

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