Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2022
Hintergrund: Zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) hat das BMF das Schreiben v. 2.6.2021 aufgehoben und neue Ausführungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006), siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.11.2021).
Die Muster der einzelnen Länder haben wir hier für Sie verlinkt:
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen
Thüringen
Hinweise
Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen (BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006).
Bei dem Musterantrag handelt es sich um ein Musterschreiben, da die Bürger den Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung auch formlos stellen können. Das Musterschreiben soll den betroffenen Anlagebetreibern lediglich die Beantragung der Vereinfachungsregelung gegenüber dem Finanzamt erleichtern (Antwort der OFD Karlsruhe auf Anfrage der NWB Online-Nachrichten Redaktion).
Zum Schwerpunkt-PV Anlagen gelangen Sie hier.
Quelle: FinMin der jeweiligen Länder online (JT)
Nachricht am 13.4.2022 ergänzt um Antwort der OFD Karlsruhe
Fundstelle(n):
NWB RAAAI-58722
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Alternative Energiequellen sind derzeit gefragt wie nie. Insbesondere
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) erleben einen Boom. Sie erzeugen mithilfe der Sonne grüne - also umweltfreundliche - Energie in Form von Strom. Diese Energie kann vor Ort selbst verbraucht und/oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Wer eine PV-Anlage betreibt, muss steuerlich ein paar Dinge beachten. PV-Anlagen stellen einen Gewerbebetrieb dar. Der Grund: Der erzeugte Strom wird - zumindest teilweise - ins öffentliche Stromnetz
eingespeist. Dadurch wird er verkauft. Ertragsteuerlich gesehen muss auf PV-Anlagen also Einkommensteuer ans Finanzamt gezahlt werden. Denn es handelt sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Jedoch gibt es hier eine Vereinfachungsregel: PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 10 Kilowattstunden beziehungsweise -peak (kWh/kWp) sind von der Einkommensteuer befreit, wenn der Strom ausschließlich selbst genutzt wird. Hat jemand mehrere PV-Anlagen,
dann dürfen diese in Summe eine Gesamtleistung von 10 kWh/kWp nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden. Wird der Strom neben der eigenen Nutzung auch ins öffentliche Netz eingespeist, wird bei einer Leistung bis zu 10 kWh/kWp in der Regel ein Dauerverlust erzielt. In diesem Fall geht das Finanzamt von einer sogenannten "Liebhaberei" aus. Voraussetzung dafür ist: Die Betreiberin oder der Betreiber einer PV-Anlage erstellt für das
Finanzamt eine Totalgewinnprognose. Diese bezieht sich auf eine Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren. Dabei werden die voraussichtlichen Einnahmen den voraussichtlichen Ausgaben gegenübergestellt. Werden keine Gewinne erzielt, fällt die Totalprognose negativ aus: Es liegt eine Liebhaberei vor. Deshalb werden Einnahmen und Ausgaben ertragsteuerlich nicht beachtet. Das heißt: Ein Gewinn muss nicht versteuert werden, ein Verlust wird aber auch nicht berücksichtigt. Wer
den Strom dauerhaft ins Stromnetz einspeist, wird unternehmerisch tätig. Daher muss für die Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich Umsatzsteuer gezahlt werden. Ausnahmen gelten für sogenannte "Kleinunternehmer": Ein Kleinunternehmer ist, wer im Gründungsjahr maximal 22.000 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro Umsatz macht. Bleibt der Umsatz unter diesen Betragsgrenzen, muss keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Entsprechend
fällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen weg. Allerdings steht der Betreiberin oder dem Betreiber einer PV-Anlage dann auch kein Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten zu: Die Umsatzsteuer, die auf die Anschaffungskosten entfällt, wird nicht erstattet. Unabhängig davon muss aber eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben werden. Wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist das anders: Dann kann die Umsatzsteuer, die auf
die Anschaffungskosten entfällt, geltend gemacht werden. Gleichzeitig kommt es dann aber auch zur Umsatzsteuerpflicht: Es muss Umsatzsteuer auf den selbst genutzten und eingespeisten Strom gezahlt werden. Wird die PV-Anlage zwischen 2021 und 2026 in Betrieb genommen, müssen im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr in der Regel nur vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist zudem eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung erforderlich. Erklärung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen (PDF) Weitere Infos siehe auch unter
Steuertipps zur Energieerzeugung.Ertragsteuer
Umsatzsteuer
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
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