Darf ich in die schweiz reisen

Informationen zu Deutschland, Frankreich und der Schweiz

In den Unterrubriken finden Sie einerseits eine Sammlung von Links zu offiziellen Informationsquellen der drei Staaten, andererseits eine Zusammenstellung der häufigsten grenzüberschreitenden Fragen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus.

Die Inhalte werden laufend überarbeitet und ergänzt. Wir bitten Sie angesichts der enorm dynamischen Situation um Verständnis dafür, dass evtl. nicht immer alles auf dem neusten Stand ist. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte über die offizielle Linksammlung!

COVID-19 – grenzüberschreitende Informationen → Links D/F/CH COVID-19 – grenzüberschreitende Informationen → FAQ Schweiz COVID-19 – grenzüberschreitende Informationen → FAQ Deutschland COVID-19 – grenzüberschreitende Informationen → FAQ Frankreich

Interaktives COVID-Einreisetool

Sie möchten die Grenze überqueren? Mit unserem COVID-Einreisetool erfahren Sie, welche Regeln in der Oberrhein-Region gelten.

Zuletzt geändert am 20.12.2021

Grenzüberquerung / Auslandreisen

Welche Einschränkungen gibt es hinsichtlich der Überquerung der Grenze zur Schweiz?

Möglicherweise dürfen Sie nicht in die Schweiz einreisen. Klären Sie vor Ihrer Reise folgende Fragen:

  1. Darf ich überhaupt in die Schweiz einreisen? Der interaktive Travelcheck sowie die Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM) geben Ihnen darüber Auskunft.
  2. Falls Ihre Einreise erlaubt ist: Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit besorgniserregender Virusvariante einreisen, müssen grenzsanitarische Massnahmen berücksichtigen. Informationen zu den einzelnen Massnahmen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Wer einen Schweizer Pass hat oder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, darf jederzeit in die Schweiz einreisen.

Für alle Einreisenden ist die Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante ausschlaggebend dafür, ob sie bei der Einreise weitere grenzsanitarische Massnahmen berücksichtigen müssen. Reisen Sie aus einem Staat oder Gebiet mit besorgniserregender Virusvariante ein? Dann müssen Sie gegebenenfalls ein Einreiseformular ausfüllen, sich testen lassen und/oder in Reisequarantäne gehen.

Zurzeit werden keine Staaten und Gebiete mit besorgniserregender Virusvariante gelistet. Demnach gilt für die Einreise in die Schweiz aktuell keine Test- oder Quarantänepflicht, und auch das Einreiseformular muss nicht ausgefüllt werden. Beachten Sie weiterhin die Einreisebeschränkungen des Staatssekretariats für Migration (SEM).
(vgl. unten, "Einreise in die Schweiz: Einreiseformular, Testpflicht, Quarantäne").

Weitere Informationen

SEM - Einreisebeschränkungen (COVID-19) //www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/aktuell/faq-einreiseverweigerung.html BAG - Empfehlungen für Reisende (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende.html#-943967184 Zuletzt geändert am 14.03.2022

Einreise in die Schweiz: Einreiseformular, Testpflicht, Quarantäne

Die Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante ist ausschlaggebend dafür, ob Sie ein Einreiseformular ausfüllen müssen. Da sich aktuell keine Staaten und Gebiete auf dieser Liste befinden, können Einreisende bis auf weiteres ohne Einreiseformular in die Schweiz kommen. Sie müssen für die Einreise aktuell auch kein negatives Testresultat vorweisen und es gilt aktuell keine Quarantänepflicht für Einreisende in die Schweiz.

Beachten Sie, dass die Fluggesellschaft oder das Fernbusunternehmen dennoch einen Test beim Boarding verlangen kann. Informieren Sie sich deshalb direkt bei der betreffenden Airline oder beim betreffenden Fernbusunternehmen über die Regeln, die bei ihnen gelten!

Weitere Informationen

BAG - Einreise in die Schweiz (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html BAG - FAQ Zertifikat (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/haeufig-gestellte-fragen.html?faq-url=/covid/de/covid-zertifikat BAG - FAQ Reisen (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/haeufig-gestellte-fragen.html?faq-url=/covid/de/reisen-und-reisequarantaene Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.02.2022 //www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87216.html Zuletzt geändert am 14.03.2022

Isolation und Quarantäne

Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wurden, müssen sich in Isolation begeben. Nach beendeter Isolation gilt für einige Tage: Maske tragen, Abstand halten und öffentliche Räume meiden.

Eine Person, die sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat, muss sich in Isolation begeben. Sie soll zu Hause bleiben und jeden Kontakt zu anderen Personen vermeiden. So können möglichst viele Neuansteckungen verhindert werden. Detaillierte Informationen finden Sie in den Anweisungen zur Isolation.

Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung mit dem Coronavirus besteht nach einem Kontakt mit einer Person, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung besteht, müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Sie sollten aber während einigen Tagen die Empfehlungen im Abschnitt Ich hatte Kontakt mit einer positiv getesteten Person. Was soll ich tun? befolgen.

Die Isolation aufgrund einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus ist zu unterscheiden von der Quarantäne für Einreisende (kurz Reisequarantäne). Diese gilt für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit besorgniserregender Virusvariante in die Schweiz einreisen.

Weitere Informationen

BAG - Isolation und Quarantäne (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html Zuletzt geändert am 14.03.2022

Corona-Bestimmungen im Alltag

Seit Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022.

Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. In den Kantonen kann es strengere Maßnahmen geben.

Übersicht: Nationale Maßnahmen

Arbeit

Mit der Aufhebung der Maßnahmen des Bundes entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln in der Covid-19-Verordnung 3 zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmenden bestehen.
Informationen finden Sie auf der Seite Besonders gefährdete Personen sowie auf dieser Website des SECO.

Masken

Im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und in den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern und Kliniken sowie von Alters- und Pflegeheimen gilt eine Maskenpflicht für Personen ab 12 Jahren. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken des BAG.

Schutzmaßnahmen auf kantonaler Ebene

Seit Juni 2020 gilt die besondere Lage gemäß Epidemiengesetz. Die Kantone treffen zusätzliche Maßnahmen, wenn die Fallzahlen auf ihrem Gebiet steigen, ein Anstieg der Fallzahlen droht oder weitere Indikatoren auf eine problematische Entwicklung hindeuten (z.B. Reproduktionswert, Kapazitäten im Contact Tracing und in der Gesundheitsversorgung). Die Maßnahmen können sich deshalb von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Maßnahmen gelten! Wo die kantonalen Maßnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.

Weitere Informationen

BAG - "So schützen wir uns" (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html BAG - Massnahmen, Verordnungen und Erläuterungen (COVID-19) //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html BAG - COVID-Zertifikat //www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/covid-zertifikat.html Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.02.2022 //www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87216.html Kanton Basel-Stadt - Informationen zum Coronavirus (COVID-19) //www.coronavirus.bs.ch/ Kanton Basel-Landschaft - Informationen zum Coronavirus (COVID-19) //www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur-gesundheit/medizinische-dienste/kantonsarztlicher-dienst/aktuelles Kanton Aargau - Informationen zum Coronavirus (COVID-19) //www.ag.ch/de/themen_1/coronavirus_2/coronavirus.jsp Kanton Solothurn - Informationen zum Coronavirus (COVID-19) //corona.so.ch/ Kanton Jura - Informationen zum Coronavirus (COVID-19) //www.jura.ch/fr/Autorites/Coronavirus/Accueil/Coronavirus-Informations-officielles-a-la-population-jurassienne.html Zuletzt geändert am 16.03.2022

Lohn

Lohnfortzahlung

Wenn Sie in Isolation müssen, weil Sie am neuen Coronavirus erkrankt sind und ärztlich krankgeschrieben wurden, dann haben Sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung oder auf ein Krankentaggeld. Eine Lohnfortzahlung ist durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Ihr Arbeitgeber ist dadurch verpflichtet, Ihnen während mindestens drei Wochen den Lohn zu bezahlen. Viele Arbeitgeber schließen eine Krankentaggeldversicherung ab, damit sie ihren Mitarbeitenden bei längeren Ausfällen infolge einer Krankheit 80 Prozent des Lohnes bezahlen können. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber und in Ihrem Arbeitsvertrag, welche Regelungen für Sie gelten.

Wenn Sie in angeordnete Quarantäne müssen, weil Sie Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, dann haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV:
//www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html.

Lohnfortzahlung oder Erwerbsersatz?

Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag besteht. Die konkrete Beurteilung einer Lohnfortzahlung erfolgt zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Im Streitfall müsste wohl ein Gericht entscheiden.

In zwei Fällen ist die Lohnfortzahlungspflicht gegeben:

  • Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in einen Staat oder ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zur Arbeit entsendet werden und nach der Rückreise in die Schweiz in Quarantäne müssen.
  • Wenn Sie trotz Quarantäne arbeiten können, also im Homeoffice.


Wenn Sie aufgrund der Quarantäne für Einreisende nicht arbeiten können und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, gilt folgendes:

  • Es besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn Sie die Quarantäne unverschuldet antreten müssen. Unverschuldet heißt, dass Ihr Reiseziel zum Zeitpunkt Ihrer Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand und Sie zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung wissen konnten, dass Ihr Reiseziel während Ihrer Reise auf diese Liste gesetzt wird.
  • Somit besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Reiseziel bei Ihrer Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand.


>>> vgl. auch unten, "Entschädigung für Erwerbsausfall bei Maßnahmen gegen das Coronavirus"

Zuletzt geändert am 23.08.2020

Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit?

Einen etwaigen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmer/innen, denen aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit gekürzt wird oder die ihre Arbeit für eine gewisse Zeit ganz einstellen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Kurzarbeit ist vorrangig für Unternehmen bestimmt, bei denen aufgrund der Art ihrer Tätigkeit kein Home-Office möglich ist.

Das SECO hat die Kantone damit beauftragt, die Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu prüfen. Damit das Gesuch genehmigt wird, muss der Arbeitsausfall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Virus stehen. Kurzarbeit kann in folgenden Fällen gewährt werden (sofern die üblichen Bedingungen für Kurzarbeit erfüllt sind):

  • Die Betriebsschließung oder das Zutrittsverbot für gewisse Gebäude ist auf behördlich angeordnete Maßnahmen zurückzuführen.
  • Die Angestellten können ihre Arbeitszeiten nicht einhalten, weil Verkehrseinschränkungen den Zugang zu ihrem Arbeitsort erschweren.
  • Wegen Lieferengpässen oder Import-/Exportverboten fehlt es an den nötigen Roh- oder Betriebsstoffen.

Wie wird die Kurzarbeitsentschädigung ausgezahlt?

Die Kurzarbeitsentschädigung deckt 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden entfallenden Lohns ab. Der Arbeitgeber muss sie seinen Angestellten am normalen Zahltag auszahlen. Die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse stattet ihm diesen Vorschuss anschließend anhand einer Abrechnung zurück, die nach jedem Kalendermonat erstellt wird.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben grundsätzlich Angestellte, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten. Der Bundesrat hat am 20.03.2020 mehrere Änderungen bezüglich Kurzarbeit beschlossen. Der Anspruch auf Kurzarbeit wurde ausgeweitet auf:

  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Temporärangestellte
  • Lernende
  • arbeitgeberähnliche Angestellte
  • Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten

Keinen Anspruch haben die "reinen" Selbständigerwerbenden.

Müssen Arbeitgeber Kurzarbeit voranmelden?

Ja, Arbeitgeber müssen

  • Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Arbeitslosenkasse beantragen und
  • die Angestellten um individuelle Zustimmung bitten.

Mein Arbeitgeber schlägt mir vor, mein Arbeitspensum zu reduzieren. Muss ich das akzeptieren?

Juristisch gesehen sind Sie nicht verpflichtet, dem Vorschlag auf Kurzarbeitsentschädigung Ihres/r Arbeitgeber/in zuzustimmen. Bei Weigerung muss der/die Arbeitgeber/in den vollen Lohn weiterzahlen. Sie sollten sich aber des Risikos bewusst sein, dass der/die Arbeitgeber/in in diesem Fall unter Umständen eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Weitere Informationen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - COVID-19 //www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html arbeit.swiss - Kurzarbeit //www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html ch.ch - Kurzarbeit //www.ch.ch/de/kurzarbeit/ Zuletzt geändert am 23.08.2020

Entschädigung für Erwerbsausfall bei Maßnahmen gegen das Coronavirus

Der Bundesrat hat seit dem 20. März 2020 eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Die Auszahlung der Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Aktualisierte Informationen werden laufend und so früh als möglich auf der Internetseite des BSV aufgeschaltet und von den Ausgleichskassen zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz muss bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden.

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

  • Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
  • Personen, die wegen einer Quarantänemaßnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
  • Selbstständigerwerbende, die wegen den Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden;
  • Selbstständigerwerbende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.

Erhalten auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger diese Entschädigung?

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, gelten die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen. Sind sie durch andere Gründe an der Arbeit verhindert, beispielsweise durch eine Grenzschließung, haben sie hingegen keinen Anspruch auf die vorliegende Entschädigung.

Weitere Informationen

BSV - COVID-19: Erwerbsersatzentschädigung //www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html AHV/IV - COVID-19 //www.ahv-iv.ch/de/ Zuletzt geändert am 23.08.2020

Home-Office

Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office oder Pflicht des Arbeitnehmers zum Home-Office?

Unter dem Begriff Home-Office wird jene Arbeit verstanden, die Arbeitnehmer/innen ganz oder teilweise, regelmäßig oder unregelmäßig von zu Hause aus verrichten. Dabei ist der häusliche Arbeitsplatz normalerweise mit dem betrieblichen Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

Von Gesetzes wegen besteht normalerweise kein Anspruch auf ein Arbeiten von zu Hause aus. Auch der/die Arbeitgeber/in kann seinerseits nicht ohne Weiteres Home-Office verordnen. Gewährt der/die Arbeitgeber/in diese Arbeitsform, sollte im Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Reglement als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages ein Vermerk unter „Arbeitsort“ angebracht werden. In der aktuellen Notlage sind die Arbeitgeber/innen von Seiten der Behörden dazu aufgefordert worden, bei der Bewilligung von Home-Office flexibel zu sein.

Suchen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber nach einer Lösung, die möglichst gleichermaßen den betrieblichen, wie den nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechnung trägt!

Mehrfachbeschäftigung/"Pluriactivité" (gleichzeitige Tätigkeiten in mehreren Staaten), Auswirkungen der Home-Office-Tätigkeit von Grenzgängern auf das Sozialversicherungsrecht

Die besondere Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat potentiell auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext. Dies insbesondere deshalb, weil in den vergangenen Monaten Corona-bedingt markant mehr Arbeitnehmende im Home-Office tätig waren als noch im Jahr zuvor.

Bei Grenzgängern legen die normalen europäischen Koordinationsregeln im Sozialversicherungsbereich eine Obergrenze fest, wie hoch der Home-Office Anteils sein darf. Bei 25 % oder mehr (gemessen am Gesamtarbeitspensum) untersteht ein Arbeitnehmer nicht mehr dem Sozialversicherungssystem seines Arbeitslandes, sondern jenem seines Wohnlandes (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 und Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009, vgl. hierzu unser Merkblatt). Diese Rechtswirkung ist in vielen Fällen weder von Arbeitgeber- noch von Arbeitnehmerseite erwünscht.

Seit März/April 2020 sind sich die europäischen Staaten einig, dass die Versicherungsunterstellung sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern soll. Entsprechend wurden Sonderregeln erlassen, wonach die besagte Begrenzung auf 25 % bis auf Weiteres nicht mehr gelten soll. Arbeitnehmende konnten in den vergangenen Monaten vollumfänglich im Home-Office arbeiten, ohne dass eine Änderung der Versicherungsunterstellung zu befürchten war.

Hinsichtlich der Frage, wann die Sondersituation beendet sei und man wieder zu den normalen Regeln zurückkehren wolle, galten zwischen den verschiedenen Staaten zeitweise unterschiedliche Fristen. Angesichts der unterschiedlichen sanitären Situation in den einzelnen Staaten gibt es heute erneut keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln.

Die Schweiz hat mit Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 30. Juni 2022 vereinbart. Für Frankreich gilt dies mindestens bis zum 31. März 2022.

In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung bis zum 31. Dezember 2021. Diskussionen über eine Verlängerung der Frist finden sowohl bilateral mit Italien als auch auf europäischer Ebene statt.

Weitere Informationen

SECO - Homeoffice //www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Broschuren/homeoffice.html SECO - Homeoffice in Pandemiezeiten //www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Merkblatter_und_Checklisten/merkblatt_homeoffice_covid19.html BSV - Sozialversicherungen im internationalen Kontext (COVID-19) //www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int-corona.html Zuletzt geändert am 16.03.2022

Disclaimer

Alle Angaben in diesen FAQs wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und insbesondere angesichts der kontinuierlich sich ändernden Ausgangslage übernehmen wir für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr.

Quellen

www.admin.ch
www.bs.ch

Zuletzt geändert am 29.10.2020

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