Bis zu welchem alter kann man adoptiert werden

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einer Adoption im Erwachsenenalter können Familien volljährige Stief- oder Pflegekinder als vollwertige Familienmitglieder aufnehmen.
  • Voraussetzung für die Adoption ist eine enge familiäre Bindung und die Bereitschaft, im Krankheits- oder Pflegefall füreinander zu sorgen.
  • Den Adoptionsantrag stellen die Adoptiveltern und der Volljährige gemeinsam beim zuständigen Familiengericht.
  • Der adoptierte Erwachsene nimmt den Familiennamen an und wird leibliches Kind sowie gesetzlicher Erbe.
  • Lehnen die Familienrichter den Antrag wegen fehlender Voraussetzungen ab, können Sie Berufung einlegen und die Entscheidung überprüfen lassen.
  • Ein Anwalt kann Ihren Antrag bereits im Vorfeld absichern, indem er die Familienbindung zweifelsfrei nachweist und negative Rechtsfolgen ausschließt.

1. Was ist eine Erwachsenen­adoption?

Mit der Erwachsenenadoption können Familien nicht verwandte Volljährige als vollwertiges Familienmitglied aufnehmen und anerkennen lassen. Neben der emotionalen Festigung des Familienverhältnisses wird der Adoptierte den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Eine Erwachsenenadoption kommt infrage, wenn beispielsweise zwischen volljährigen Stief- oder Pflegekindern bereits ein enges Familienverhältnis besteht oder die leiblichen Eltern eine Minderjährigenadoption in der Vergangenheit verhinderten.

Welche Arten der Erwachsenenadoption gibt es?

Das Gericht entscheidet nach der Beantragung einer Adoption, ob dieser stattgegeben werden kann und wie die Adoption zu vollziehen ist:

  • Die starke Erwachsenenadoption kommt einer Volladoption gleich. Durch sie erlischt das Verwandtschaftsverhältnis sowie alle erbrechtlichen Ansprüche und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den leiblichen Eltern.
  • Bei einer schwachen Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. Daher kann es auch vorkommen, dass ein Adoptivkind bis zu 4 Elternteile besitzt und ihnen gegenüber Erbansprüche sowie Unterhaltsverpflichtungen hat.

Welche Rechtsfolgen hat eine Volljährigen­adoption?

Durch eine Erwachsenenadoption erhält der Erwachsene die Stellung eines leiblichen Kindes. Bevor Sie einen Erwachsenen adoptieren, bedenken Sie Folgendes:

  • Der Erwachsene ist den leiblichen Kindern in der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt. Durch die Adoption Erwachsener kommt ein neues Kind in die Familie, das denselben Anspruch auf das Erbe hat wie die leiblichen Kinder der Adoptiveltern.
  • Das Adoptivkind profitiert von Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer. So können Sie dem Volljährigen im Zuge einer Schenkung oder Erbschaft Vermögenswerte in Höhe von 400.000 Euro vermachen – im Vergleich zu 20.000 Euro bei Nichtverwandten.
  • Erwachsene müssen für den Lebensunterhalt der leiblichen sowie der Adoptiveltern aufkommen, wenn diese pflege- oder hilfsbedürftig sind.
  • Der Adoptierte nimmt den Familiennamen seiner Adoptivfamilie an – wenn er nicht verheiratet ist. Es erfolgt eine Namensänderung.

Eine Adoption ist nur bei triftigen Gründen wie Gewalt in der Familie oder Vortäuschung einer familiären Beziehung rückgängig zu machen.

2. Welche Voraussetzungen gelten für eine Volljährigen­adoption?

Voraussetzung für die Adoption eines Erwachsenen ist ein enges Familienverhältnis – das sogenannte Eltern-Kind-Verhältnis, welches durch eine enge familiäre Bindung und innere Verbundenheit gekennzeichnet ist.

Adoptiveltern und Volljährige erklären sich langfristig dazu bereit, füreinander einzustehen – z. B. im Krankheits- oder Pflegefall. Von einer solchen Beziehung ist beispielsweise bei Pflege- oder Stiefkindern auszugehen.

Daher lassen Familienrichter eine Adoption Erwachsener erst zu, wenn

  • zwischen Adoptiveltern und Volljährigen ein ausreichender Altersabstand von ca. 15 Jahren vorliegt.
  • sie nicht ausschließlich der Fortführung eines Adelsnamens dient.
  • keine vorangegangene sexuelle Beziehung bestand.
  • keinerlei steuerliche oder erbschaftsteuerliche Motive – z. B. Ersparnis von Erbschaftsteuer – der Grund für die Adoption sind.
  • sie nicht dazu dient, einen Aufenthaltstitel oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer zu erlangen oder eine drohende Ausweisung zu verhindern.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnen Richter Anträge gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ab. Familien können Berufung einlegen und die Entscheidung erneut überprüfen lassen.

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3. Wie läuft die Erwachsenen­adoption ab?

Das Verfahren einer Erwachsenenadoption läuft wie folgt ab:

I. Adoptionsantrag einreichen

Um Erwachsene zu adoptieren, reichen Adoptiveltern und Volljährige gemeinsam einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.

Der Notar benötigt für die Vorbereitung des Antrags Name, Anschrift und Geburtsdatum folgender Personen:

  • Adoptivkind
  • Leibliche Eltern
  • Adoptiveltern
  • Aller leiblichen Kinder der Adoptiveltern

Reichen Sie zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie ein:

  • Einwilligungserklärungen der Adoptiveltern, des Volljährigen & ggf. des Ehepartners des Volljährigen
  • Geburtsurkunden der Antragsteller & ggf. leiblicher Kinder
  • Heiratsurkunde der Adoptiveltern
  • Meldebescheinigung bzw. Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Ärztliche Zeugnisse
  • Polizeiliches Führungszeugnis

II. Anhörung der Familienmitglieder

Das Familiengericht prüft, ob die Voraussetzungen einer Adoption erfüllt sind. Dafür befragen die Familienrichter die leiblichen Kinder der Adoptivfamilie oder den Ehepartner des Adoptierten über die Bindung des Volljährigen innerhalb der Familie. So wollen Sie sicherstellen, dass sich für leibliche Kinder keine Nachteile entstehen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern wird zur Adoption nicht benötigt.

III. Beschluss des Gerichts

Sind die Richter überzeugt, dass eine familiäre Bindung vorliegt, wägen sie ab, ob eine schwache und eine starke Adoption Erwachsener infrage kommt.

Für eine schwache Adoption entscheiden sich die Familienrichter, wenn Adoptivkinder bereits für die leiblichen Eltern aufkommen müssen – wie beispielsweise bei Elternunterhalt im Pflegefall. Dadurch verhindert das Gericht, dass die leiblichen Eltern die Kosten bei Pflegebedürftigkeit alleine tragen müssen.

Hat ein Kind die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern beispielsweise durch familiäre Streitigkeiten abgebrochen, entscheiden die Familienrichter sich für die starke Adoption. Durch diese soll das Adoptivkind eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten.

Für die Richter ist eine Volladoption darüber hinaus nur zulässig, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Die Familie hat bereits minderjährige Geschwister als Adoptivkinder angenommen oder nimmt sie gleichzeitig auf.
  • Der Adoptierte hat bereits als Minderjähriger (z. B. als Pflegekind) bei der Familie gelebt.
  • Der Erwachsene hat bereits als Minderjähriger in der Familie gelebt, aber die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption fehlte.
  • Ehepartner nehmen ihre Stiefkinder an (Stiefkindadoption).
  • Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig.

IV. Abschluss des Adoptionsverfahrens

Haben die Familienrichter einer Erwachsenenadoption zugestimmt, ist der Erwachsene ein vollwertiges Familienmitglied und den leiblichen Kindern der Adoptivfamilie gleichgestellt.

Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Standesamt, wodurch die Adoption automatisch in das Geburtenregister eingetragen wird. Adoptierte können im Anschluss neue Geburtsurkunden beantragen.

Neben Notarkosten für die beglaubigte Beurkundung des Antrags und den Einwilligungserklärung fallen außerdem Gerichtskosten an. Dabei ist regelmäßig ein Verfahrenswert von 5.000 Euro anzunehmen, wobei sich die Gerichtskosten auf ca. 292 Euro belaufen.

4. Erwachsenen­adoption absichern & Ablehnung vermeiden

Adoptiveltern und Volljährige können eine Erwachsenenadoption eigenständig vorbereiten und einreichen. Der Schlüssel für eine erfolgreiche Erwachsenenadoption ist allerdings eine vollumfassende Adoptionsberatung.

In dieser kann ein Anwalt Sie über mögliche Nachteile einer Erwachsenenadoption wie beispielsweise die Aufteilung hoher Vermögenswerte informieren und mithilfe von Aussagen von Familie und Freunden ein enges Eltern-Kind-Verhältnis zweifelsfrei nachweisen. Damit kann der Anwalt sicherstellen, dass für Sie negative Rechtsfolgen ausgeschlossen sind und Ihr Adoptionsantrag nicht abgelehnt wird.

Wenn ein Familiengericht Ihren Antrag bereits abgelehnt hat, können Sie innerhalb von einem 1 Monat schriftlich Berufung einlegen. Die nächsthöhere Instanz muss dann über Ihren Antrag verhandeln. Aufgrund des Anwaltszwangs vor dem Oberlandesgericht sind Sie hier auf einen Anwalt angewiesen.

Daneben kann ein Anwalt auch sicherstellen, dass die Berufung zulässig ist und Ihr Antrag erneut gerichtlich geprüft wird.

Ein erfahrener Anwalt für Adoptionsrecht kann

  • die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption prüfen.
  • Fragen bezüglich Erbschaften oder Unterhaltspflichten klären.
  • den Adoptionsantrag beim Gericht stellen.
  • das gerichtliche Adoptionsverfahren vorbereiten.
  • Berufung bei der Ablehnung der Adoption durch die Familienrichter einlegen.

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Kann man als Erwachsener adoptiert werden?

Die Volljährigenadoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Annehmende und Anzunehmende müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag muss notariell beurkundet werden. Zudem ist eine notariell beurkundete Einwilligung der gegebenenfalls vorhandenen Ehepartner erforderlich.

Kann ich mit 50 noch adoptiert werden?

Voraussetzungen. Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist. rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.

Kann man mit 35 noch adoptiert werden?

Zum neuen Elternteil besteht oft seit der Kindheit eine enge Bindung. Diese muss es auch geben. Denn ansonsten ist die Adoption eines Erwachsenen nicht möglich. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Volljähriger nur dann als Kind angenommen werden kann, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt“ ist.

Kann man mit 40 noch adoptiert werden?

Erwachsenenadoption: So adoptieren Sie eine volljährige Person. Mit der Erwachsenenadoption erlaubt der Gesetzgeber, einen Volljährigen als vollwertiges Familienmitglied aufzunehmen. Um einen Erwachsenen zu adoptieren, ist ein Adoptionsantrag beim Familiengericht zu stellen.

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