Arbeitgeber- bzw. dienstherrenbescheinigung zur impfung gegen covid-19 berlin

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zur Maskenpflicht. Diese gehen bisher im Rahmen von Eilentscheidungen von der Rechtmäßigkeit entsprechender Verpflichtungen zum Tragen von Gesichtsmasken in den jeweiligen Verordnungen der Länder aus, wenn die Erforderlichkeit der einschränkenden Normen kontinuierlich überprüft und Ausnahmen für Härtefälle geregelt sind (vgl. zum Beispiel OVG Weimar, Beschluss vom 03.07.2020 – 3 EN 391/20, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 17.06.2020 – 20 NE 20.1189 sowie vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1337, beide veröffentlicht bei juris, VG Berlin, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 3 L 322/20 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris).

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht auch in Berlin nicht ausnahmslos. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Kinder bis zum 14. Lebensjahr müssen keine FFP2-Masken tragen. Kinder bis zum 14. Lebensjahr können statt einer vorgeschriebenen FFP2-Maske eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Die Maskenpflicht gilt zudem nicht für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie deren Begleitpersonen. Sie gilt weiter nicht für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können.

Um aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ausgenommen zu sein, müssen nach der Ausnahmevorschrift in der Berliner SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer keine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann. Das bedeutet, dass das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit der Patientin oder des Patienten verbunden sein muss, um von der Pflicht zum Tragen einer solchen befreit zu sein.

Menschen, die Probleme mit der Atmung haben, können versuchen, zum Beispiel statt einer ggf. vorgeschriebenen FFP2-Maske eine Einweg-Chirurgische Gesichtsmaske ("OP-Maske", medizinischer Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. In diesem Fall wäre jedoch ein medizinischer Grund und damit eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Im Einzelfall wäre auch zu bedenken, ob Patient:innen mit gesundheitlichen Einschränkungen gegebenenfalls für kurze Zeit und bei bestimmten Tätigkeiten das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zuzumuten wäre. Kann sie oder er zum Beispiel ohne Risiko einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung für eine bestimmte Zeit mit einer medizinischen Gesichtsmaske, zum Beispiel einer einfachen medizinischen OP-Maske im Wartezimmer einer Arztpraxis sitzen, wäre die Bescheinigung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Maskenpflicht insgesamt ausschließt, rechtlich problematisch und tatsächlich in den allermeisten Situationen nicht geeignet, die Ausnahme von der Maskenpflicht nachzuweisen. Eine solche allgemeine Bescheinigung muss daher von den Ordnungsbehörden, Schulen und anderen nicht akzeptiert werden. Deshalb ist dazu zu raten, die Bescheinigung entsprechend der tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen zu spezifizieren. Die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske kann zum Beispiel auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel körperlich anstrengende Arbeiten) oder auf bestimmte Orte und Zeiten (beispielsweise Zugfahrten, die länger als eine Stunde dauern) beschränkt sein und entsprechend bescheinigt werden.

Unter den genannten Voraussetzungen ist es kaum denkbar, dass größere Teile der Bevölkerung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollen, eine einfache OP-Maske zu tragen. Eine in jeder Situation erforderliche Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske dürfte vor allem für Menschen gelten, die etwa aufgrund einer schweren respiratorischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer schweren psychiatrischen Störung nicht in der Lage sind, eine Maske zu tolerieren.

Patientinnen und Patienten sollten zudem darüber aufgeklärt werden, dass sie ohne das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ggf. andere Menschen gefährden. Sie sollten daher von der ausgestellten Bescheinigung nur in den tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Situationen Gebrauch machen. Diese Situationen sollten mit den betreffenden Patient:innen besprochen werden. Das Gespräch sollte, auch mit Blick auf mögliche Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, dokumentiert werden.

Patientinnen und Patienten, insbesondere gesundheitlich besonders vulnerable, können möglicherweise von dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske selbst profitieren. Auch hierüber sollten Patient:innen, auch mit Blick auf mögliche Schadensersatzforderungen im Falle einer Ansteckung, aufgeklärt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass FFP1, FFP2 und FFP3 Masken auch dem Eigenschutz dienen. Diese Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

  • BfArM: Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19)

Die ärztliche Bescheinigung sollte auch über deren zeitliche Geltung Aussagen treffen. Ohne eine solche Aussage besteht die Gefahr, dass Ordnungsbehörden die Bescheinigung als Nachweis einer Ausnahme von der Maskenpflicht ab einem bestimmten Zeitablauf nicht mehr akzeptieren. Besteht bei Patient:innen eine absehbar zeitlich begrenzte Einschränkung, wäre die Geltung der Bescheinigungen zeitlich entsprechend zu befristen.

Aus einem ärztlichen Attest zur Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske muss sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt ihre oder seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. So jedenfalls hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einer Entscheidung vom 10. September 2020 (Aktenzeichen 5 L 757/20.NW) im Fall eines Attests entschieden, das ein Schüler eines Gymnasiums dem Schulleiter vorgelegt hatte. Das Gericht hatte dem Schulleiter, der ein insofern nicht aussagekräftiges ärztliches Attest zur Ausnahme von der Maskenpflicht zurückgewiesen und darauf bestanden hatte, dass der betreffende Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung und nicht nur ein Gesichtsschild trägt, Recht gegeben. Vor dem Hintergrund, dass der Schüler während des Unterrichts gerade keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, sodass sich die Nutzungspflicht lediglich auf die Zeit außerhalb des Unterrichts (Pausen, Aufsuchen anderer Unterrichtsräume oder des Sekretariats) beschränke, hätte der das Attest ausstellende Hausarzt darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in diesem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, so das Gericht.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seiner Entscheidung vom 24. September 2020 (Aktenzeichen 13 B 1368/20) ebenfalls entschieden, dass es zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für einen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden eines aussagekräftigen ärztlichen Attests bedarf. Aus dem Attest müsse sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Da es das Ziel der Antragsteller sei, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, müsse die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung stehen, so das Gericht, keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 24.11.2020 im Eilverfahren (VG Würzburg, Beschluss vom 24. November 2020 – W 8 E 20.1772 –, juris) einen Fall im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr entschieden. Auch in diesem Zusammenhang müsse sich aus dem Attest, so das Gericht, regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 06.10.2020 (VG Berlin, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 3 L 322/20 –, juris) ausgeführt, für den Fall, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung nicht offensichtlich zu erkennen sei, sei ein substantiierter Vortrag zu der jeweiligen Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich. Im Rahmen dieses Vortrags könne – müsse aber nicht in jedem Fall – auf eine ärztliche Bescheinigung Bezug genommen werden. Ist also das ärztliche Attest nicht ausreichend aussagekräftig, kann der Grund für eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch die Patientin oder den Patienten gegenüber der Behörde dargelegt werden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (Eil-)Entscheidung vom 10.12.2020 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 20 CE 20.2868 –, juris) ausgeführt, dass die rechtliche Situation bei einer Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht vergleichbar sei mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der hier in Rede stehenden ärztlichen Bescheinigungen solle eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen müsse die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere anderer Schüler:innen sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.

Ein gewisses Aufsehen erregt hat die ebenfalls im Eilverfahren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.01.2021 (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Januar 2021 – OVG 11 S 132/20 –, juris). Mit dieser Entscheidung hat das OVG die Vorschrift der Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Brandenburg, mit der verbindliche Inhalte der ärztlichen Bescheinigung vorgeschrieben worden waren, insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dass das ärztliche Zeugnis die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das OVG Berlin-Brandenburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Vorlage von ärztlichen Zeugnissen, die so sensible Gesundheitsdaten enthalten wie eine ärztliche Diagnose, aus Gründen des Datenschutzes gegenüber nichtöffentlichen Stellen, die nicht dem Datenschutz verpflichtet sind, nicht verlangt werden kann. Das Gericht stellt damit ausdrücklich nicht die bisherigen Entscheidungen anderer Gerichte zu den erforderlichen Inhalten eines Attests zur Maskenbefreiung, zum Beispiel im Schulbereich, infrage. Hat die vorliegende Entscheidung im Hauptverfahren Bestand, können ggf. unterschiedliche ärztliche Bescheinigungen für unterschiedliche Einsatzbereiche (öffentliche / nichtöffentliche) erforderlich werden. Auch wenn allerdings der Gesetz- und Verordnungsgeber derart weitreichende Inhalte eines Attests im nichtöffentlichen Bereich nicht generell vorschreiben kann, so wäre es den Anbietern privater Dienstleistungen (zum Beispiel Kino, Friseur:innen, Supermarkt), weiterhin unbenommen, ihren Kund:innen bei nicht ausreichend aussagekräftigen Attesten den Eintritt ohne Maske in ihr Geschäft zu versagen. Es erscheint daher weiterhin auch für den täglichen Gebrauch im nichtöffentlichen Bereich sinnvoll, möglichst aussagekräftige Atteste auszustellen. Aussagekräftige Inhalte sind auch ohne die Angabe einer Diagnose oder Erkrankung möglich. So wäre es zum Beispiel denkbar, nur das Vorliegen einer schweren oder chronischen Erkrankung, ohne deren konkrete Benennung, zu bescheinigen sowie konkret darzustellen, welche Tätigkeiten aufgrund dessen nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeübt werden können. Es ist, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, nur in wenigen Fällen denkbar, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung in keiner Situation, zum Beispiel auch nicht für 15 Minuten sitzend im Wartezimmer einer Arztpraxis, getragen werden kann. Ärztliche Bescheinigungen, die nur allgemein die gesundheitliche Fähigkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verneinen, sind daher weiterhin, sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Bereich, nicht geeignet, eine Ausnahme von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom 19.05.2021 (Beschluss vom 19. Mai 2021 – 3 S 35/21 –, juris) klargestellt, dass die bloße Bezugnahme in einer ärztlichen Bescheinigung auf nicht näher benannte "medizinische Gründe" nicht den Anforderungen einer Verordnungsbestimmung, wie sie auch in Berlin besteht, genügt. Soweit nach der Vorschrift ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die ärztliche Bescheinigung mindestens die Erklärung enthalten, dass die oder der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erklärungsgehalt der ärztlichen Bescheinigung gehe damit über die Feststellung nicht näher benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gründe, die das Tragen einer Maske „unzumutbar“ machen, hinaus.

Das Landgericht Chemnitz hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2021 (LG Chemnitz, Beschluss vom 12.04.2021 – 4 Qs 108/21) zu den Anforderungen an ein Attest zur Maskenbefreiung ausgeführt, dass sich aus der ärztlichen Bescheinigung die Art der Erkrankung, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigt, ergeben müsse. In der Bescheinigung müsse die Beeinträchtigung der oder des Betroffenen so wiedergegeben werden, dass die prüfende Behörde die Tatsachen, die zur ärztlichen Einschätzung geführt haben, überprüfen könne.

  • Pressemitteilung des Landes Rheinland-Pfalz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10.09.2020
  • Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.09.2020, AZ: 13 B 1368/20
  • Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.2020; AZ 20 CE 20.2868
  • Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.01.2021; AZ OVG 11 S 132/20

Für die Abnahme der medizinischen Gesichtsmaske während einer medizinischen Behandlung muss kein Attest ausgestellt werden, denn es handelt sich dabei nicht um einen Ausnahmefall im Sinne der Berliner SARS-CoV-2-Basis­schutz­maßnahmen­verordnung. Wenn das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einer medizinischen Behandlung entgegensteht, besteht schon keine Verpflichtung zum Tragen derselben. Das heißt, zur Untersuchung oder etwa während eines Belastungs-EKGs kann die medizinische Gesichtsmaske abgenommen werden. Ob das Tragen der medizinischen Gesichtsmaske einer medizinischen Behandlung entgegensteht, entscheidet im Einzelfall die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Nach der Rechtsprechung gehen die Verordnungsgeber zu Recht davon aus, dass Mund-Nasen-Bedeckungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft grundsätzlich geeignet und erforderlich sind, um Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen (vgl. OVG Weimar a.a.O). Dasselbe dürfte auch für das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gelten. Insofern entgegenstehende Auffassungen der Patient:innen, die beispielsweise nicht an die Wirksamkeit von medizinischen Gesichtsmasken glauben, sind hier genauso wenig maßgeblich wie entsprechend entgegenstehende Auffassungen der Ärzt:innen (vgl. Bayerischer VGH a.a.O) und dürfen daher bei den ärztlichen Feststellungen keine Berücksichtigung finden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einer Entscheidung vom 15.12.2020 mit Zweifeln eines Antragstellers an der Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung und mit der Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung hierdurch auseinandergesetzt und die geltend gemachten Zweifel jeweils mit eingehender Begründung verworfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 ME 463/20 –, juris).

Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der sogenannten Maskenpflicht sind die jeweils Verantwortlichen (zum Beispiel Friseur:innen, Schulleitungen, Versammlungsleitungen) nach der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dazu berechtigt, die ärztliche Bescheinigung im Original einzusehen. Ärzt:innen sollten mithin die Gründe für die Ausstellung eines solchen Attests sorgfältig prüfen und dokumentieren. Insbesondere müssen sich aus den ärztlichen Aufzeichnungen die Ergebnisse der Untersuchungen der betreffenden Patient:innen und die ärztlichen Feststellungen ergeben.

Das Ausstellen unrichtiger ärztlicher Bescheinigungen über den Gesundheitszustand eines Menschen zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 278 StGB). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel angenommen werden bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt. Auch der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar (§ 279 StGB).

Begehen Patient:innen  durch das unrechtmäßige Vermeiden einer medizinischen Gesichtsmaske eine Ordnungswidrigkeit, könnte durch das vorsätzliche Ausstellen unrichtiger ärztlicher Bescheinigungen auch eine Beteiligung der ausstellenden Ärzt:innen an der Ordnungswidrigkeit der Patient:innen gesehen werden. In solchen Fällen könnten auch die das unrichtige Attest ausstellenden Ärzt:innen selbst als ordnungswidrig Handelnde angesehen und entsprechend belangt werden, sofern sie sich durch die Ausstellung nicht sogar strafbar gemacht haben.

Einzelhändler:innen sind im Übrigen genauso wenig wie andere Gewerbetreibende dazu verpflichtet, jemandem ohne medizinische Gesichtsmaske in ihr Geschäft hineinzulassen. Dies auch dann nicht, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird. Sie unterliegen keinem sogenannten Kontrahierungszwang und können sich ihre Kundinnen und Kunden aussuchen, solange die Ausschlusskriterien nicht diskriminierend sind, etwa aufgrund der Hautfarbe oder einer Behinderung der Kund:innen. 

Vertragsärzt:innen können sich bekanntlich ihre Patient:innen nicht aussuchen. Sie können gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten nur bei Vorliegen bestimmter Gründe abweisen. Weigern sich gesetzlich versicherte Patient:innen, in einer Arztpraxis mit vertragsärztlicher Zulassung eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und verweisen sie insofern auf eine ärztliche Bescheinigung, ist zu unterscheiden: Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung oder ist diese nicht ausreichend aussagekräftig (siehe oben zu zwingende Inhalte einer ärztlichen Bescheinigung zur Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske), kann von den betreffenden Patient:innen die Darlegung der Gründe für die Ausnahme verlangt werden. Kann der Eindruck nicht ausgeräumt werden, dass die Patient:innen entgegen der Feststellung in dem vorgelegten Attest in der Lage sind, mit einer medizinische Gesichtsmaske eine Zeit lang im Wartezimmer zu sitzen, kann auf das Tragen der medizinische Gesichtsmaske bestanden werden. Weigern sich die Patient:innen, kann der Aufenthalt in der Praxis und damit gegebenenfalls die weitere Behandlung verwehrt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht bei Notfällen. In Notfällen müssen auch Patientinnen und Patienten, die sich weigern, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, behandelt werden. Es ist in solchen Fällen, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, dass andere Patient:innen keinem unnötigen Infektionsrisiko ausgesetzt werden.

Bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung, mit der ein medizinischer Grund für die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske attestiert wird, kann es gleichwohl Gründe geben, die betreffenden Patient:innen an eine andere medizinische Einrichtung zu verweisen. Dies etwa dann, wenn eine Praxis besonders gefährdete Patientinnen und Patienten behandelt, zum Beispiel eine onkologische Praxis, und der Schutz der anderen Patient:innen, etwa aufgrund räumlicher Gegebenheiten, nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

Reine Privatpraxen sind bei der Wahl ihrer Patientinnen und Patienten freier. Sie dürfen abgesehen von Notfällen Patient:innen ablehnen, solange die Ablehnung nicht diskriminierend ist.

Sowohl Inhaber:innen von Privatpraxen als auch Inhaber:innen von Praxen mit vertragsärztlicher Zulassung können ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie, abgesehen von Notfällen, Patientinnen und Patienten ohne medizinische Gesichtsmaske und ohne einen Grund für die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske, den Zutritt in die Arztpraxis gewähren.

Kommen durch die unrechtmäßige Vermeidung einer medizinischen Gesichtsmaske durch eine Patientin oder einen Patienten, etwa aufgrund von Ansteckung, nachweislich Patient:innen oder Dritte zu Schaden, kann daraus auch eine Schadensersatzpflicht resultieren. Bei vorsätzlicher Ausstellung eines unrichtigen ärztlichen Attestes zur Vermeidung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wären die Haftpflichtversicherer der betreffenden Ärzt:innen nicht eintrittspflichtig.

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