Ab wann gelten die neuen quarantäneregeln

Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt.

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach heute (2. Mai) die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am morgigen Dienstag (3. Mai) in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.

„Die Infektionen mit der Omikron-Variante verlaufen bei den meisten Betroffenen nach wie vor weniger schwer, die Situation in den Krankenhäusern hat sich ebenfalls nicht verschärft“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (2. Mai) in Stuttgart. „Wir gehen nach derzeitigem Stand deshalb weiter von einem langsamen, aber kontinuierlichen Rückgang der Infektionen aus. Es besteht die Hoffnung, dass wir in den Frühlings- und Sommermonaten weniger Einschränkungen durch das Virus hinnehmen müssen. Klar sagen möchte ich aber heute schon: Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei.“

Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis

Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.

Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.

Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige

Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.

„Niemand von uns weiß Stand heute, wie sich das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter entwickelt. Nach wie vor sicher ist aber, dass eine Impfung der beste Schutz gegen das Virus ist. Auch aufgrund der Impfungen ist es uns gelungen, die Situation auf den Intensivstationen in der Omikron-Welle zu kontrollieren. Dafür möchte ich mich bei allen Menschen, die sich haben impfen lassen, herzlich bedanken“, so Minister Lucha abschließend.

© pixabay

Sachsen passt ab dem 25. April 2022 die Absonderungsregelungen an das nun mehr aktuelle Infektionsgeschehen an. Für alle Infizierten gilt jetzt, dass sie für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage in Absonderung gehen, davon müssen immer 48 Stunden symptomfrei sein. Wer zum Beispiel am fünften Tag noch krank ist, bleibt so lange in Absonderung bis die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind.

Bei den Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Hausstandsangehörige, sind jedoch – wie vorher auch - aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Das bedeutet, sie sollen so gut wie möglich Kontakte reduzieren, auf eigene Symptome achten und sich testen.

Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, einen negativen Test vorlegen, bevor sie wieder die Tätigkeit aufnehmen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher.

Was muss ich tun, wenn ich positiv getestet wurde?

  • Sie müssen für mind. 5 Tage zu Hause bleiben (d. h. sich absondern; Isolation). 
  • Sie dürfen nur raus, wenn Sie zum Arzt oder zur Testung gehen müssen. 
  • Wenn Sie mit anderen Menschen zusammenleben und in den letzten zwei Tagen mit ihnen auch engen Kontakt hatten, müssen Sie ihnen sofort sagen, dass Sie positiv sind.
  • Sagen Sie allen anderen Personen Bescheid, mit denen Sie zwei Tage vor dem Test oder Ihren Symptomen Kontakt hatten. Alle sollen so wenig Menschen wie möglich treffen und sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt mit Ihnen testen lassen. Das geht kostenlos in einer Teststelle.
  • Vermeiden Sie die Nähe zu den Menschen in Ihrer Wohnung, damit Sie diese nicht anstecken.
  • Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber oder ggf. der Schule bzw. Kindertagesstätte Bescheid.
  • Aktivieren Sie die Corona-Warn-App und teilen Sie Ihr Testergebnis.
  • Wenn Sie für 48 Stunden keine Symptome haben, dürfen Sie nach 5 Tagen nach Testung die Isolation beenden, eine Freitestung ist nicht nötig.
  • Wenn Sie nach 5 Tagen weiterhin Symptome haben, endet die Isolation nach 48 h Symptomfreiheit oder spätestens nach 10 Tagen.
  • Sofern Sie bereits vor dem positiven Test Symptome hatten, können bis zu 2 Tage für die Berechnung der Isolationsdauer berücksichtigt werden (siehe Quarantänerechner).
  • Wenn Sie die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten benötigen Sie einen negativen Test (Fremdtestung; Antigenschnelltest oder PCR-Test) wenn Sie vor dem oder am 10. Tag seit dem Beginn der Absonderung die Arbeit aufnehmen wollen.

Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Bin ich eine enge Kontaktperson?

Als enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall gilt, wenn folgende Situation vorlag

  • Aufenthalt in der Nähe (weniger als 1,5 m) und länger 10 Minuten ohne dass beide Mund-Nasen-Schutz getragen haben oder
  • Gespräch mit der positiv getesteten Person mit weniger als 1,5 m Abstand zueinander (unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne Mund-Nasen-Schutz oder mit direktem Kontakt (mit Sekret aus den Atemwegen) oder
  • Aufenthalt von Kontaktperson (und positiv getesteter Person) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von infektiösen Aerosolen unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde.

Das gilt nicht, wenn die FFP2-Maske korrekt als persönliche Schutzausrüstung zum Beispiel im Rahmen der Patientenversorgung getragen wurde.

Wann muss ich als enge Kontaktperson in Quarantäne?

Enge Kontaktperson müssen nicht in Quarantäne, ihnen wird aber dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden.

Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

Das Gesundheitsamt kann weiterhin enge Kontaktpersonen ermitteln und die Quarantäne (Absonderung) anordnen

Wann kann das Coronavirus mit einem Test zuverlässig nachgewiesen werden?

Es ist möglich, dass ein Test noch negativ ausfällt, obwohl die Person bereits infiziert ist. Wenn Sie typische Symptome haben und vermuten, sich infiziert zu haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihren behandelnden Arzt oder Ihre Ärztin oder rufen Sie die 116 117 an. Dort wird entschieden, ob Sie wiederholt getestet werden müssen.

Mein Selbsttest ist positiv. Gibt es eine Pflicht zum Nachtesten mit einem PCR-Test?

Ja, dies ist in den Allgemeinverfügungen zur Absonderung der Landkreise und kreisfreien Städte geregelt. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, muss diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und muss sich vorsichtshalber solange zu Hause in Absonderung begeben, bis das Ergebnis vorliegt.

Zudem müssen Sie Ihren Hausstandsangehörigen (Familie, Wohngemeinschaft) mitteilen, dass Sie sich selbst positiv getestet haben und die Angehörigen ihre Kontakte reduzieren sollen.

Ist ein positiver Corona-Selbsttest meldepflichtig? Wo muss er gemeldet werden?

Nein, der zu Hause ohne Aufsicht vorgenommene Selbsttest ist nicht meldepflichtig. Sie müssen sich sofort mittels PCR-Test nachtesten lassen. Anders kann es sein, wenn zum Beispiel in einer Einrichtung oder einem Betrieb das Personal sich unter Aufsicht selbst testet. Hier ist die Einrichtung oder das Unternehmen weiterhin meldepflichtig an das Gesundheitsamt.

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